(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES AFRIKANISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1981-12-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 60
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien 37/1982 Brasilien 37/1982 Dänemark 37/1982 Deutschland/BRD 37/1982 Finnland 37/1982 Italien 37/1982 Japan 37/1982 Jugoslawien 37/1982 Kanada 37/1982 Niederlande 37/1982 Norwegen 37/1982 Schweden 37/1982 Schweiz 37/1982 Spanien 37/1982 *Vereinigtes Königreich 37/1982

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Dezember 1981 bei der Afrikanischen Entwicklungsbank hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 57 Absatz 2 am 30. Dezember 1981 für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und die Afrikanische Entwicklungsbank sind übereingekommen, hiermit den Afrikanischen Entwicklungsfonds zu errichten, auf den die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung finden:

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist oder der Zusammenhang etwas anderes erfordert, haben die nachstehenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen stets folgende Bedeutung:

„Fonds“ bedeutet den durch dieses Übereinkommen errichteten Afrikanischen Entwicklungsfonds;

„Bank” bedeutet die Afrikanische Entwicklungsbank;

„Mitglied” bedeutet ein Mitglied der Bank;

„Teilnehmer” bedeutet die Bank und jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens wird;

„Teilnehmerstaat” bedeutet jeden Teilnehmer außer der Bank;

„Gründungsteilnehmer” bedeutet die Bank und jeden Teilnehmerstaat, der nach Artikel 57 Absatz 1 Teilnehmer wird;

„Zeichnung” bedeutet die von den Teilnehmern nach Artikel 5, 6 oder 7 gezeichneten. Beträge;

„Rechnungseinheit” bedeutet eine Rechnungseinheit im Wert von 0,81851265 Gramm Feingold;

„frei konvertierbare Währung” bedeutet die Währung eines Teilnehmers, bezüglich derer der Fonds nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds feststellt, daß sie für die Geschäftszwecke des Fonds in geeigneter Weise in andere Währungen konvertierbar ist;

„Präsident”, „Gouverneursrat” und „Direktorium” bedeutet jeweils den Präsidenten, den Gouverneursrat und das Direktorium des Fonds, wobei die Stellvertretenden Gouverneure und Stellvertretenden Direktoren als Gouverneure und Direktoren gelten, wenn sie in dieser Eigenschaft tätig werden;

„regional” bezieht sich auf den afrikanischen Erdteil und die afrikanischen Inseln.

(2) Bezugnahmen auf Kapitel, Artikel, Absätze und Anlagen betreffen Kapitel, Artikel, Absätze und Anlagen dieses Übereinkommens.

(3) Die Überschriften der Kapitel und Artikel sind nicht Teil dieses Übereinkommens, sondern dienen lediglich als Hinweise.

KAPITEL II

Zweck und Beteiligung

Artikel 2

Zweck

Der Fonds dient dem Zweck, die Bank in ihren Bemühungen um einen zunehmend wirksameren Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Mitglieder der Bank sowie um Förderung der Zusammenarbeit (auch auf regionaler und subregionaler Ebene) und eines wachsenden internationalen Handels, insbesondere unter ihren Mitgliedern, zu unterstützen. Der Fonds stellt für Zwecke, die für diese Entwicklung von vorrangiger Bedeutung und ihr dienlich sind, Finanzierungsmittel zu Vorzugsbedingungen bereit.

Artikel 3

Beteiligung

(1) Teilnehmer des Fonds sind die Bank und die Staaten, die nach Maßgabe dieses Übereinkommens Vertragsparteien desselben geworden sind.

(2) Gründungsteilnehmerstaaten sind die in Anlage A aufgeführten Staaten, die nach Artikel 57 Absatz 1 Vertragsparteien dieses Übereinkommens geworden sind.

(3) Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer ist, kann Teilnehmer und Vertragspartei dieses Übereinkommens zu Bedingungen werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind und vom Gouverneursrat durch eine einstimmige, mit den Ja-Stimmen aller Teilnehmer angenommene Entschließung festgelegt werden. Eine solche Beteiligung steht nur Staaten offen, die Mitglieder der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofs sind.

(4) Ein Staat kann einen Rechtsträger oder eine Behörde, die in seinem Namen handeln, zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und zu seiner Vertretung in allen das Übereinkommen betreffenden Angelegenheiten, ausgenommen die in Artikel 55 bezeichneten, ermächtigen.

KAPITEL III

Vermögenswerte

Artikel 4

Vermögenswerte

Die Vermögenswerte des Fonds umfassen

i)

die Zeichnungen der Bank;

ii) die Zeichnungen der Teilnehmerstaaten;

iii) andere vom Fonds vereinnahmte Vermögenswerte und

iv) Mittel, die aus der Geschäftstätigkeit des Fonds stammen oder ihm sonst zufließen.

Artikel 5

Zeichnungen der Bank

Die Bank zahlt als Stammeinlagezeichnung den in Rechnungseinheiten ausgedrückten, in Anlage A neben ihrem Namen eingetragenen Betrag unter Verwendung der hierfür dem „Afrikanischen Entwicklungsfonds” der Bank gutgeschriebenen Mittel in den Fonds ein. Die Zahlung erfolgt zu denselben Fristen und Bedingungen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 für die Zahlung der Stammeinlagezeichnung der Teilnehmerstaaten vorgesehen sind. Die Bank zeichnet danach die von ihrem Gouverneursrat beschlossenen weiteren Beträge unter Bedingungen und nach einem Verfahren, die mit dem Fonds vereinbart werden.

Artikel 6

Stammeinlagezeichnungen der Teilnehmerstaaten

(1) Jeder Staat, der Teilnehmer wird, zeichnet den ihm zugewiesenen Betrag. Diese Zeichnungen werden im folgenden Stammeinlagezeichnungen genannt.

(2) Die jedem Gründungsteilnehmerstaat zugewiesene Stammeinlagezeichnung entspricht dem neben seinem Namen in Anlage A eingetragenen, in Rechnungseinheiten ausgedrückten und in frei konvertierbarer Währung zahlbaren Betrag. Die Zahlung ist in drei gleichen Jahresraten wie folgt zu leisten: Die erste Rate ist binnen dreißig Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Fonds gemäß Artikel 60, spätestens jedoch an dem Tag zu zahlen, an dem der betreffende Gründungsteilnehmerstaat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird; die zweite Rate binnen einem weiteren Jahr und die dritte Rate binnen einem Jahr nach Zahlung, frühestens jedoch nach Fälligkeit der zweiten Rate. Der Fonds kann um vorzeitige Zahlung der zweiten oder dritten Rate oder beider Raten ersuchen, wenn seine Geschäftstätigkeit dies erfordert; derartige Zahlungen stehen jedoch im freien Ermessen jedes Teilnehmerstaats.

(3) Die Stammeinlagezeichnungen anderer Teilnehmerstaaten als der Gründungsteilnehmer werden gleichfalls in Rechnungseinheiten ausgedrückt und sind gleichfalls in frei konvertierbarer Währung zahlbar. Betrag und Zahlungsverfahren dieser Zeichnungen werden vom Fonds nach Artikel 3 Absatz 3 festgelegt.

(4) Sofern der Fonds nicht einer abweichenden Regelung zustimmt, behält jeder Teilnehmerstaat die freie Konvertierbarkeit der von ihm nach diesem Artikel in seiner Währung eingezahlten Beträge bei.

(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels kann jeder Teilnehmerstaat eine nach diesem Artikel vorgesehene Zahlung um höchstens drei Monate verschieben, wenn Haushalts- oder sonstige Gründe eine solche Verschiebung erforderlich machen.

Artikel 7

Zusätzliche Zeichnungen der Teilnehmerstaaten

(1) Der Fonds überprüft jederzeit, wenn er dies für angezeigt hält, sowie später in geeigneten Zeitabständen unter Berücksichtigung des Zahlungsplans der Stammeinlagezeichnungen der Gründungsteilnehmer und im Lichte seiner Geschäftstätigkeit seine Vermögenswerte; hält er es für wünschenswert, so kann er eine allgemeine Aufstockung der Zeichnungen der Teilnehmerstaaten zu von ihm festgesetzten Fristen und Bedingungen genehmigen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann der Fonds jederzeit allgemeine Aufstockungen oder Einzelaufstockungen derartiger Zeichnungen, Einzelaufstockungen jedoch nur auf Antrag des betreffenden Teilnehmerstaats, genehmigen.

(2) Wird eine zusätzliche Einzelzeichnung nach Absatz 1 genehmigt, so steht es jedem Teilnehmerstaat frei, unter Bedingungen, die vom Fonds in angemessener Weise festgelegt werden und die nicht ungünstiger als die nach Absatz i bestimmten sein dürfen, einen Betrag zu zeichnen, der ihm die Beibehaltung seines Stimmgewichts im Verhältnis zu den übrigen Teilnehmerstaaten ermöglicht.

(3) Ein Teilnehmerstaat ist nicht verpflichtet, bei allgemeinen Aufstockungen oder Einzelaufstockungen von Zeichnungen zusätzliche Beträge zu zeichnen.

(4) Genehmigungen allgemeiner Aufstockungen im Sinne des Absatzes 1 und Beschlüsse bezüglich derartiger Aufstockungen bedürfen einer Mehrheit von 85 vH der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer.

Artikel 8

Sonstige Vermögenswerte

(1) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Artikels kann der Fonds Verträge schließen, um sich sonstige Vermögenswerte, einschließlich Zuwendungen und Darlehen, von Mitgliedern, Teilnehmern, Nichtteilnehmerstaaten sowie von öffentlichen oder privaten Rechtsträgern zu beschaffen.

(2) Die Fristen und Bedingungen derartiger Verträge müssen mit den Zielen, der Geschäftstätigkeit und der Politik des Fonds vereinbar sein und dürfen weder für den Fonds noch für die Bank unangemessene verwaltungstechnische oder finanzielle Lasten mit sich bringen.

(3) Derartige Verträge, ausgenommen solche über Zuwendungen im Rahmen der Technischen Hilfe, müssen so gestaltet werden, daß sie dem Fonds die Einhaltung des Artikels 15 Absätze 4 und 5 ermöglichen.

(4) Derartige Verträge bedürfen der Genehmigung des Direktoriums; Verträge mit Nichtmitglied- oder Nichtteilnehmerstaaten oder mit der Dienststelle eines solchen Staates bedürfen einer Mehrheit von 85 vH der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer.

(5) Der Fonds nimmt nur Darlehen an (ausgenommen kurzfristige für seine Geschäftstätigkeit benötigte Kredite), die zu Vorzugsbedingungen gewährt werden; er nimmt auf keinem Markt Darlehen auf, er beteiligt sich nicht als Darlehensnehmer, Bürge oder in sonstiger Weise an der Ausgabe von Wertpapieren auf irgendeinem Markt und er gibt keine verkehrsfähigen oder übertragbaren Schuldverschreibungen über die nach Absatz 1 angenommenen Darlehen aus.

Artikel 9

Zahlung der Zeichnungen

Der Fonds nimmt Teile der Zeichnung eines Teilnehmers, die dieser nach Artikel 5, 6 oder 7 oder nach Artikel 13 zu zahlen hat und die der Fonds für seine Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in Form von Schatzanweisungen, Kreditbriefen oder ähnlichen, von dem Teilnehmer oder der gegebenenfalls von ihm nach Artikel 33 benannten Hinterlegungsstelle ausgegebenen Schuldverschreibungen entgegen. Derartige Schatzanweisungen oder sonstige Schuldverschreibungen dürfen nicht verkehrsfähig sein; sie müssen zinsfrei und auf Aufforderung zugunsten des Kontos des Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle oder, in Ermangelung einer solchen, in der vom Fonds angegebenen Weise im Nennbetrag zahlbar sein. Ungeachtet der Begebung oder Annahme derartiger Schatzanweisungen, Kreditbriefe oder sonstiger Schuldverschreibungen bleibt die Verpflichtung des Teilnehmers nach den Artikeln 5, 6 und 7 sowie nach Artikel 13 bestehen. Beträge, die der Fonds auf Grund der Zeichnung von Teilnehmern innehat, die sich nicht der Bestimmungen dieses Artikels bedienen, kann der Fonds einzahlen oder anlegen, um Gewinne zur Deckung seiner Verwaltungskosten und sonstigen Unkosten zu erzielen. Der Fonds ruft alle Zeichnungen, soweit während angemessener Fristen durchführbar, im Verhältnis der Anteile ab, um die Ausgaben ohne Rücksicht auf die Form, in der die Zeichnungen geleistet wurden, zu finanzieren.

Artikel 10

Haftungseinschränkung

Ein Teilnehmer ist auf Grund seiner Beteiligung für Handlungen oder Verpflichtungen des Fonds nicht haftbar.

KAPITEL IV

Währungen

Artikel 11

Verwendung von Währungen

(1) Währungsbeträge, die als Zahlung von Zeichnungen nach Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 oder nach Artikel 13 im Hinblick auf solche Zeichnungen eingehen, kann der Fonds im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit verwenden und in andere Währungen konvertieren, vorbehaltlich der Zustimmung des Direktoriums auch zur zeitweiligen Anlage von Beträgen, die für seine Geschäftstätigkeit nicht benötigt werden.

(2) Die Verwendung von Währungsbeträgen, die als Zahlung von Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 oder nach Artikel 13 im Hinblick auf solche Zeichnungen eingehen, unterliegt den Fristen und Bedingungen, unter denen die Beträge vereinnahmt wurden, oder, im Falle der nach Artikel 13 eingegangenen Beträge, den Fristen und Bedingungen, unter denen die Währungsbeträge angenommen wurden, deren Wert in dieser Weise aufrechterhalten wird.

(3) Alle sonstigen von ihm vereinnahmten Währungsbeträge kann der Fonds im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit frei verwenden und in andere Währungen konvertieren, vorbehaltlich der Zustimmung des Direktoriums auch zur zeitweiligen Anlage von Beträgen, die für seine Geschäftstätigkeit nicht benötigt werden.

(4) Diesem Artikel zuwiderlaufende Einschränkungen dürfen nicht auferlegt werden.

Artikel 12

Bewertung der Währungen

(1) Ist es nach diesem Übereinkommen erforderlich, den Wert einer Währung durch eine andere Währung oder andere Währungen oder in der Rechnungseinheit auszudrücken, so nimmt der Fonds nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds diese Bewertung nach billigem Ermessen vor.

(2) Besitzt eine Währung keine beim Internationalen Währungsfonds bekannte Parität, so wird der in der Rechnungseinheit ausgedrückte Wert dieser Währung gegebenenfalls vom Fonds nach Absatz 1 bestimmt; der so bestimmte Wert gilt als Parität dieser Währung im Sinne dieses Übereinkommens einschließlich, ohne jede Einschränkung, des Artikels 13 Absätze 1 und 2.

Artikel 13

Aufrechterhaltung des Wertes von Währungsbeständen

(1) Sinkt die im Rahmen des Internationalen Währungsfonds geltende Parität der Währung eines Teilnehmerstaats im Verhältnis zur Rechnungseinheit oder ist nach Auffassung des Fonds ihr Devisenwert im Hoheitsgebiet des betreffenden Teilnehmers in beträchtlichem Maße gefallen, so zahlt dieser Teilnehmer binnen angemessener Frist in seiner eigenen Währung denjenigen Betrag an den Fonds, der erforderlich ist, um den im Zeitpunkt der Zeichnung gegebenen Wert des von dem Teilnehmer nach Artikel 6 und nach diesem Absatz in den Fonds eingezahlten Währungsbetrags ohne Rücksicht darauf aufrechtzuerhalten, ob der betreffende Währungsbetrag in Form von Schatzanweisungen, Kreditbriefen oder sonstigen nach Artikel 9 angenommenen Schuldverschreibungen geführt wird; diese Bestimmungen gelten jedoch nur insoweit, als der betreffende Währungsbetrag noch nicht auf die Stammeinlage eingezahlt oder in eine andere Währung konvertiert wurde.

(2) Steigt die Parität der Währung eines Teilnehmerstaats im Verhältnis zur Rechnungseinheit oder hat sich nach Auffassung des Fonds ihr Devisenwert im Hoheitsgebiet des betreffenden Teilnehmers in beträchtlichem Maße erhöht, so zahlt der Fonds dem Teilnehmer binnen angemessener Frist in dieser Währung einen Betrag zurück, der der Wertsteigerung des Währungsbetrags entspricht, auf den Absatz. 1 anwendbar ist.

(3) Der Fonds kann auf die Anwendung dieses Artikels verzichten oder ihn für unanwendbar erklären, wenn der Internationale Währungsfonds eine gleichmäßige Änderung der Parität der Währungen aller Teilnehmerstaaten vornimmt.

KAPITEL V

Geschäftstätigkeit

Artikel 14

Verwendung der Vermögenswerte

(1) Der Fonds stellt Mittel zur Finanzierung von Vorhaben und Programmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung im Hoheitsgebiet der Mitglieder bereit. Der Fonds gewährt derartige Finanzierungen zugunsten solcher Mitglieder, deren Wirtschaftslage und -aussichten eine Finanzierung zu Vorzugsbedingungen erfordern.

(2) Die vom Fonds gewährte Finanzierung dient Entwicklungszwecken, die er angesichts der Erfordernisse des oder der betreffenden Gebiete für vorrangig hält; außer in besonderen Fällen wird die Finanzierung nur für bestimmte Vorhaben oder Gruppen von Vorhaben gewährt, insbesondere solche, die Teil eines staatlichen, regionalen oder subregionalen Programms sind; eingeschlossen ist die Gewährung von Finanzierungsmitteln für staatliche Entwicklungsbanken oder andere geeignete Einrichtungen zur Weitervergabe für bestimmte, vom Fonds genehmigte Vorhaben.

Artikel 15

Finanzierungsbedingungen

(1) Der Fonds finanziert Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitglieds nicht, wenn dieses widerspricht; der Fonds ist jedoch nicht gehalten, sich zu vergewissern, daß einzelne Mitglieder nicht widersprechen, wenn einer öffentlich-rechtlichen internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation Finanzierung gewährt wird.

(2) a) Der Fonds gewährt keine Finanzierung, wenn sie nach seiner Auffassung aus anderen Quellen zu Bedingungen verfügbar ist, die er als für den Darlehensnehmer annehmbar betrachtet.

b)

Bei der Gewährung einer Finanzierung an andere Rechtsträger als Mitglieder unternimmt der Fonds alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, daß die Vorzugsbedingungen seiner Finanzierung nur solchen Mitgliedern oder sonstigen Rechtsträgen zugute kommen, die unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände in den Genuß einiger oder aller dieser Vorzugsbedingungen kommen sollten.

(3) Zur Gewährung einer Finanzierung hat der Antragsteller über den Präsidenten der Bank einen entsprechenden Vorschlag einzureichen; der Präsident legt dem Direktorium des Fonds einen schriftlichen Bericht vor, in welchem die Finanzierung auf Grund einer eingehenden Untersuchung des Antragsgegenstands durch das Personal des Fonds empfohlen wird.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.