Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. Mai 1982 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „825 Jahre Mariazell“
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1980 wird verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 1. Anläßlich des 825 Jahr-Jubiläums von Mariazell werden ab dem 6. Juli 1982 Scheidemünzen zu 500 Schilling ausgegeben.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2. Die Münzen sind aus einer Legierung von 640 Tausendteilen Silber und 360 Tausendteilen Kupfer herzustellen. Ihr Durchmesser hat 38 mm, ihr Rauhgewicht 24 g und ihr Feingewicht 15,36 g Feinsilber zu betragen. Abweichungen dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Rauhgewicht 10/1000 nicht übersteigen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3. Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat die „Magna Mater Austriae“ umgeben von einem Strahlenkranz und darunter in einem Blumenornament die Jahreszahl „1982“ zu zeigen. Die Umschrift hat „825 JAHRE MARIAZELL“ zu lauten.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.
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