Bundesgesetz vom 21. Oktober 1982 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften (Energieanleihegesetz 1982)
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die
von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
von einer oder mehreren Sondergesellschaften (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947) im Einvernehmen mit der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder
von der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in Z 2 genannten Sondergesellschaften
im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1348 ABGB zu übernehmen, und zwar für Haftungen, die Gesellschafter der im Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften für im In- und Ausland von diesen Sondergesellschaften im Einvernehmen mit der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite übernehmen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung jeweils 35 Milliarden Schilling an Kapital und jeweils 35 Milliarden Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2 Milliarden Schilling oder - soweit diese Kreditoperation zur Finanzierung des Entgelts gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen
werden, dient - 4 Milliarden Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt:
( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös der )
( Kreditoperation in Hundertsätzen )
100 x ( Zinsfuß + ------------------------------------------- )
( mittlere Laufzeit )
```
```
Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;
die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut Z 4 nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt und
der Erlös der Kreditoperation zum Ausbau und der Fertigstellung von Großkraftwerken, der Leistung von Baukostenzuschüssen zu Kraftwerksvorhaben gegen Gewährung von Strombezugsrechten, zur Finanzierung von Investitionen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), insbesondere deren Übertragungseinrichtungen, zur Durchführung von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen, zur Finanzierung von Planungsarbeiten für neue Projekte, zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilsrechten des Bundes gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen
werden, sowie zur Tilgung - sofern nicht ohnehin das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979, zur Anwendung kommt - der von dem im Abs. 1 genannten Gesellschaften aufgenommen und vom Bund gemäß Abs. 1 verbürgten oder garantierten Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten dient.
(4) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 3 Z 4 und 5 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(5) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 3 Z 4 und 5 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(6) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 1a. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, gegenüber inländischen Banken namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien für Forderungen zu übernehmen, welche die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) durch Vorauszahlungen für Strombezüge aus dem Ausland gegenüber ausländischen Stromlieferanten erworben und in der Folge an inländische Banken abgetreten hat; diese Garantien können auch dann übernommen werden, wenn die Verbundgesellschaft solche Forderungen unter Ausschluß ihrer Haftung abgetreten hat. Im Rahmen einer solchen Garantie haftet der Bund in inländischer Währung den Banken dafür, daß an sie das Abtretungsentgelt zuzüglich der im Stromlieferungsvertrag vereinbarten Verzinsung der Vorauszahlungen samt Nebenkosten durch Erfüllung der abgetretenen Forderungen zurückfließt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 nur Gebrauch machen, wenn
die unter Abs. 1 genannten Maßnahmen der Sicherung der österreichischen Energieversorgung dienen,
die Summe der Vorauszahlungen gemäß Abs. 1 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt,
die jährliche prozentuelle Gesamtbelastung für den Empfänger der Vorauszahlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Strombezugsvertrages nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) beträgt und
der Tilgungsbeginn der im Abs. 1 genannten Forderungen spätestens 10 Jahre nach Abschluß des jeweiligen Strombezugsvertrages vorgesehen ist und der vereinbarte Tilgungszeitraum 25 Jahre nicht überschreitet.
§ 1a. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, gegenüber inländischen Kreditinstituten namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien für Forderungen zu übernehmen, welche die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) durch Vorauszahlungen für Strombezüge aus dem Ausland gegenüber ausländischen Stromlieferanten erworben und in der Folge an inländische Kreditinstitute abgetreten hat; diese Garantien können auch dann übernommen werden, wenn die Verbundgesellschaft solche Forderungen unter Ausschluß ihrer Haftung abgetreten hat. Im Rahmen einer solchen Garantie haftet der Bund in inländischer Währung den Kreditinstituten dafür, daß an sie das Abtretungsentgelt zuzüglich der im Stromlieferungsvertrag vereinbarten Verzinsung der Vorauszahlungen samt Nebenkosten durch Erfüllung der abgetretenen Forderungen zurückfließt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 nur Gebrauch machen, wenn
die unter Abs. 1 genannten Maßnahmen der Sicherung der österreichischen Energieversorgung dienen,
die Summe der Vorauszahlungen gemäß Abs. 1 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt,
die jährliche prozentuelle Gesamtbelastung für den Empfänger der Vorauszahlungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Strombezugsvertrages nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) beträgt und
der Tilgungsbeginn der im Abs. 1 genannten Forderungen spätestens 10 Jahre nach Abschluß des jeweiligen Strombezugsvertrages vorgesehen ist und der vereinbarte Tilgungszeitraum 25 Jahre nicht überschreitet.
§ 1b. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien für die Errichtung von Kraftwerken im Ausland zu übernehmen, wenn diese der Sicherung der österreichischen Energieversorgung dient oder österreichische Unternehmen überwiegend an der Errichtung beteiligt sind.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 nur Gebrauch machen, wenn die Gesamtbelastung durch alle Garantien gemäß Abs. 1 die in § 1a Abs. 2 näher bezeichneten 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung von langfristigen Kreditoperationen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß
die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist;
das Ausmaß der im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Beträge (Gegenwert) an Kapital sowie an Zinsen und Kosten nicht überschritten wird und
bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 3 Milliarden Schilling oder - soweit diese Kreditoperationen zur Finanzierung des Entgelts gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen
werden, dienen - 6 Milliarden Schilling beträgt und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen 40 Milliarden Schilling nicht übersteigt.
(2) Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung solcher langfristiger Kreditoperationen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 3 Z 1 genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
§ 3. Werden Haftungen des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 und § 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder einer der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist oder dadurch Neuaufnahmen von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten zum Zwecke der Umschuldung vermieden werden können und in jedem Falle
durch Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 3 Z 3 festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 sowie § 2 überdies nur dann übernehmen, wenn die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und die Sondergesellschaften die verbindliche Erklärung abgeben, daß
dem Bundesminister für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der Kreditoperationen, in deren Zusammenhang eine Haftung des Bundes übernommen wird, und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften gewährleistet ist;
sie dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der Kreditoperationen, in deren Zusammenhang eine Haftung des Bundes übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines hiezu gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, befugten Prüfers vorlegen werden.
§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§ 1358 ABGB) auch das Recht zu, von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und den Sondergesellschaften den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.
§ 7. Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 8. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftssteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die Abtretung von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen die Übernahme der Haftung im Sinne des § 1a zugesagt hat, an inländische Banken, die Übernahme von Bürgschaften für diese Forderungen, die Rückübertragung der gemäß § 1a garantierten Forderungen an die Verbundgesellschaft sowie gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser Forderungen sowie gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser Forderungen von der Verbundgesellschaft sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Abtretungen der Rechte auf Strombezüge aus dem Ausland im Sinne des § 1a sowie Rückübertragungen dieser Rechte an die Verbundgesellschaft stellen keine steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.
§ 8. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftssteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die Abtretung von Forderungen, für die der Bundesminister für Finanzen die Übernahme der Haftung im Sinne des § 1a zugesagt hat, an inländische Kreditinstitute, die Übernahme von Bürgschaften für diese Forderungen, die Rückübertragung der gemäß § 1a garantierten Forderungen an die Verbundgesellschaft sowie gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser Forderungen sowie gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse zum gemeinsamen Erwerb dieser Forderungen von der Verbundgesellschaft sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Abtretungen der Rechte auf Strombezüge aus dem Ausland im Sinne des § 1a sowie Rückübertragungen dieser Rechte an die Verbundgesellschaft stellen keine steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.