Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Dezember 1981 über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gebühren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-01-15
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1981, BGBl. Nr. 48, wird verordnet:

Freistempelabdruck

§ 1. (1) Ein Freistempelabdruck im Sinne dieser Verordnung ist ein mittels Freistempelmaschine in blauer Stempelfarbe angebrachter Abdruck, der zur Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 dient.

(2) Der Freistempelabdruck muß dem in der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) angeschlossenen Muster entsprechen. An der im Muster mit “0000,00” bezeichneten Stelle muß der Gebührenbetrag fünf- oder sechsstellig (davon zwei Groschenstellen) aufscheinen; der Betrag muß unmittelbar vor der ersten Stelle durch ein Sternchen abgegrenzt sein. An der im Muster mit “99999” bezeichneten Stelle muß die Kennzahl aufscheinen, die im Bescheid über die Genehmigung des Betriebes einer Freistempelmaschine zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke vorgeschrieben ist.

(3) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienende blaue Stempelfarbe muß lichtecht sowie wisch- und wasserfest sein.

(4) Der Freistempelabdruck ist unmittelbar auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.

Freistempelmaschine

§ 2. (1) Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienenden Freistempelmaschinen müssen nach dem Wertkartensystem arbeiten und bedürfen einer Typenzulassung, die auf Antrag des inländischen Erzeugers oder, bei ausländischen Erzeugern, auf Antrag ihres Bevollmächtigten in Österreich vom Bundesministerium für Finanzen erteilt wird.

(2) Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Freistempelmaschinen einer Type so ausgestattet sind und so ausgeliefert werden, daß Gebühren nicht verkürzt werden können.

Insbesondere muß sichergestellt sein:

1.

die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke;

2.

die fortlaufende Zählung jedes einzelnen Freistempelabdruckes zumindest dem Betrag nach, sodaß jederzeit die Höhe des Gesamtverbrauches feststellbar ist;

3.

die Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch des dem Wertaufdruck der Wertkarte entsprechenden Betrages;

4.

die Sicherung des Zählwerkes gegen mißbräuchliche Verstellung;

5.

die Sicherung des Freistempels - das ist der Teil der Freistempelmaschine, der zur Anbringung der Freistempelabdrucke dient

6.

die ordnungsgemäße Instandhaltung und die Verhinderung der

mißbräuchlichen Verwendung vor der Aufnahme des Betriebes und während der Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch den Erzeuger, den Bevollmächtigten des ausländischen Erzeugers oder eine im Inland befindliche, autorisierte und dem Bundesministerium für Finanzen vom Erzeuger bekanntgegebene Vertragswerkstätte.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen hat die erteilte Typenzulassung zu widerrufen, wenn die für die Typenzulassung maßgeblichen Voraussetzungen wegfallen oder Umstände hervorkommen, die eine Typenzulassung ausgeschlossen hätten.

Genehmigung des Betriebes

§ 3. (1) Auf Antrag hat die Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz (Sitz) hat, die Verwendung einer bestimmt bezeichneten, ihrer Type nach zugelassenen Freistempelmaschine zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß für ihn nach Art und Umfang der bei ihm anfallenden gebührenpflichtigen Schriften und Rechtsgeschäfte ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen einhält.

(2) Der Bescheid über die Genehmigung des Betriebes einer Freistempelmaschine hat insbesondere zu enthalten:

1.

den zum Betrieb Berechtigten;

2.

den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;

3.

die zur Kennzeichnung der genehmigten Freistempelmaschine notwendigen Angaben;

4.

die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke zugeteilte Kennzahl;

5.

das Finanzamt, bei dem die benötigten Wertkarten bezogen werden können und das für die weiteren den Finanzämtern nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben für den zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigten zuständig ist (im folgenden Finanzamt genannt).

Aufnahme des Betriebes

§ 4. (1) Vor Aufnahme des durch die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion genehmigten Betriebes einer Freistempelmaschine muß diese dem Finanzamt vom Erzeuger oder seinem inländischen Bevollmächtigten vorgeführt werden.

(2) Das Finanzamt hat zu prüfen, ob die vorgeführte Freistempelmaschine mit der im Bescheid der Finanzlandesdirektion genannten Freistempelmaschine ident ist und ob sie die zur Sicherung des Zählwerkes und des Freistempels erforderlichen Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen, ob der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und die zugeteilte Kennzahl enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten oder Zweifel, ist umgehend der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zu berichten.

(3) Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine und der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid der Finanzlandesdirektion, so hat das Finanzamt die Freistempelmaschine durch Anbringen eines Sicherheitsplättchens vor dem Sicherheitsschloß zu sichern.

Wertkarten

§ 5. (1) Die zur Verrechnung der Freistempelabdrucke dienenden Wertkarten werden im einheitlichen Nennbetrag von 10 000 S auf Veranlassung des Bundesministeriums für Finanzen hergestellt und sind von den Finanzämtern direkt bei der Österreichischen Staatsdruckerei zu bestellen. Für die Gebarung mit den Wertkarten gelten die für die Stempelmarkengebarung erlassenen Bestimmungen sinngemäß.

(2) Das Finanzamt hat die Wertkarten an die zum Betrieb einer Freistempelmaschine Berechtigten erst auszufolgen, wenn dem Finanzamt der Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines, auf dem die Einzahlung oder der Auftrag zur Überweisung des Entgeltes für die Wertkarten auf das Postscheckkonto des Finanzamtes bestätigt wurde, vorgelegt wird.

(3) Der zum Betrieb einer Freistempelmaschine Berechtigte hat die verbrauchten Wertkarten dem Finanzamt anläßlich des nächsten Bezuges von Wertkarten zurückzustellen bzw. bei Überprüfung durch das Finanzamt dem Kontrollorgan zu übergeben.

Sicherheitsplättchen

§ 6. Die zur Sicherung der Freistempelmaschine dienenden Sicherheitsplättchen werden auf Veranlassung des Bundesministeriums für Finanzen von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und sind von den Finanzämtern bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu beziehen. Die Sicherheitsplättchen sind so zu verwahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.

Verkaufsnachweis

§ 7. Das Finanzamt hat für jeden Berechtigten einen Verkaufsnachweis zu führen, der folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

den Namen des zum Bezug Berechtigten;

2.

die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke zugeteilte Kennzahl;

3.

das Datum des Verkaufs;

4.

die Seriennummern der verkauften Wertkarten.

Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

§ 8. (1) Bedingt die Instandhaltung oder Instandsetzung einer Freistempelmaschine, daß Maschinenteile geöffnet werden müssen, die gesichert sind, so ist die Freistempelmaschine vom Erzeuger, seinem inländischen Bevollmächtigten oder der Vertragswerkstätte dem Finanzamt vor Beginn dieser Arbeiten vorzuführen. Dieses hat zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß versperrt ist. Ferner ist der Zählerstand festzustellen und im Verkaufsnachweis zu vermerken.

(2) Nach Durchführung der Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten ist die Freistempelmaschine neuerlich vorzuführen. Das Finanzamt hat den Zählerstand festzustellen, im Verkaufsnachweis zu vermerken und die Freistempelmaschine zu sichern. Ein sich allenfalls aus den Zählerständen ergebender Unterschiedsbetrag ist dem Berechtigten auf den Preis der nächsten Wertkarte anzurechnen.

Überprüfung

§ 9. (1) Das Finanzamt ist jederzeit berechtigt, die zum Betrieb zugelassenen Freistempelmaschinen und deren Zählerstand sowie die verbrauchten Wertkarten an Ort und Stelle zu überprüfen. Ferner ist es berechtigt, in die die Instandhaltung und Instandsetzung der Freistempelmaschine betreffenden Aufzeichnungen des Unternehmens, das die Freistempelmaschine instandgehalten oder instandgesetzt hat, Einsicht zu nehmen.

(2) Die Prüfungen sind so anzusetzen, daß die notwendige und ausreichende Kontrolle über den ordnungsgemäßen Betrieb der Freistempelmaschinen gewährleistet ist.

Einstellung des Betriebes

§ 10. (1) Wird die Genehmigung zum Betrieb einer Freistempelmaschine widerrufen oder stellt der Berechtigte den Betrieb ein, so ist die Freistempelmaschine innerhalb eines Monats dem Finanzamt vorzuführen. Dieses hat zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß versperrt ist. Nicht oder teilweise verwendete Wertkarten sind abzurechnen. Überschußbeträge sind zurückzuzahlen.

Nachzahlungsbeträge sind an das Finanzamt einzuzahlen.

(2) Der Freistempel ist vom Finanzamt einzuziehen und an die zuständige Finanzlandesdirektion zur Vernichtung abzuliefern.

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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