Bundesgesetz vom 29. Juni 1982 über die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden (Bedarfszuweisungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-08-01
Status Aufgehoben · 2016-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Artikel I

§ 1. Bedarfszuweisungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel des Bundes für Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen, die den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Sie dienen

1.

der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt,

2.

der Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Antrag der Gemeinden Bedarfszuweisungen bis zu der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz festgesetzten Höhe gewähren.

§ 3. Die Gemeinden haben in ihrem Antrag nachzuweisen, daß auf Grund der bisherigen Entwicklung die eigenen Einnahmen einschließlich der Ertragsanteile aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben unter Berücksichtigung der vom Land gewährten Zuwendungen nicht mehr ausreichen, die von ihnen eingegangenen rechtsgültigen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Gemeinden haben einen mittelfristigen Finanzplan beizubringen und darzulegen, daß ihre finanzielle Situation überwiegend durch Umstände hervorgerufen wurde, die außerhalb der Kompetenzen ihrer Organe gelegen und bei ordnungsgemäßer Führung des Haushaltes von diesen weder vorhersehbar noch beeinflußbar waren.

§ 4. (1) Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisungen sind beim zuständigen Land mit allen für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen einzubringen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Anträge zu prüfen und bei der Beurteilung auch die finanzielle Situation anderer Gemeinden des Landes in ähnlicher Lage, Größe und wirtschaftlicher Struktur als Vergleich heranzuziehen. Weiter ist festzustellen, welche Maßnahmen von Seite des Landes zur Verbesserung der finanziellen Situation der Gemeinden in Aussicht genommen sind. Soweit Bedarfszuweisungen des Bundes für unerläßlich gehalten werden, sind entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die geprüften Anträge sind an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Kann diesen Vorschlägen vom Bundesministerium für Finanzen nicht Rechnung getragen werden, ist zur Sicherstellung einer koordinierten Vorgangsweise bei der Behandlung der Anträge mit dem Land das vorherige Einvernehmen herzustellen.

§ 5. Die im § 3 und im § 4 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Artikel II

Im Bundesfinanzgesetz 1982 ist in der Anlage I (Bundesvoranschlag) der Ansatz 1/53058 „Bedarfszuweisungen an Gemeinden“ zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Jahre 1982 die beim Ansatz 1/53058 anfallenden Mehrausgaben bis zu einer Höhe von 50 Mio. S zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung durch gleichhohe Ausgabenrückstellung vom Ansatz 1/59837 zu bedecken.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1982 in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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