Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1983 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet:
Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
ABSCHNITT
Freiberuflich tätige Unternehmer
§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 lit. a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 3,5 Millionen Schilling betragen hat.
Bezugszeitraum: ab 1.1.2002 (§ 11 abs. 2 idF: BGBl. II Nr. 416/2001)
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer, deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255 000 Euro betragen hat.
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für
vH des
Umsatzes
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praktische Ärzte (ausgenommen praktische
```
Ärzte mit Hausapotheke) .............................. 1,5
```
Fachärzte (ausgenommen Zahnärzte und
```
Röntgenfachärzte) .................................... 1,4
```
praktische Ärzte mit Hausapotheke .................... 6,6
```
```
Röntgenfachärzte ..................................... 2,8
```
```
Zahnärzte und Dentisten .............................. 4,2
```
```
Tierärzte ............................................ 4,9
```
```
Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare .............. 1,7
```
```
Wirtschaftstreuhänder ................................ 1,7
```
```
staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker ........ 2,8
```
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II idF BGBl. II Nr. 6/1997.
§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für
vH des
Umsatzes
Tierärzte 4,9
Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare 1,7
Wirtschaftstreuhänder 1,7
staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker 2,8
Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:
die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können;
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen;
die den im § 3 unter Z 8 genannten Unternehmern von Rechenzentren für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung gestellte Steuer.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
ABSCHNITT
Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende
§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der im § 6 dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)
§ 6. (1) Der Durchschnittssatz beträgt:
Sektion Gewerbe
| vH des |
|---|
| Umsatzes |
Für folgende der Bundesinnung der Steinmetzmeister zugehörigen Berufsgruppen (Z 2): Steinmetzmeister, Grabsteinerzeuger, Steinbildhauer, Marmorwarenerzeuger, Schleifsteinhauer und Werksteinbruchunternehmer 1,8
für folgende der Bundesinnung der Dachdecker und Pflasterer zugehörigen Berufsgruppen (Z 3):
Dachdecker 1,4
Pflasterer 1,6
für folgende der Bundesinnung der Hafner zugehörigen Berufsgruppen (Z 4):
Hafner (Ofensetzer), Töpfer und Keramiker 1,5
Platten- und Fliesenleger 1,4
für folgende der Bundesinnung der Glaser zugehörigen Berufsgruppen (Z 5):
| Glaser (Bauglaser), Glasschleifer, Glasätzer, Glasbläser, Glasinstrumentenerzeuger, Glasbeleger und Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art ………………………………….. 1,5 |
|---|
für folgende der Bundesinnung der Maler, Anstreicher und Lackierer zugehörigen Berufsgruppen (Z 6):
| Anstreicher, Lackierer, Schilder-, Schriften- und Zimmermaler ……………………………… 1,6 |
|---|
für folgende der Bundesinnung der Zimmermeister zugehörige Berufsgruppe (Z 8):
| Zimmermeister ………………………………………………………………………………….1,8 |
|---|
für folgende der Bundesinnung der Tischler zugehörigen Berufsgruppen (Z 9):
| Tischler (Bau- und Möbeltischler), Modelltischler, Kistentischler, Boot- und Schiffbauer ….. 1,6 |
|---|
für folgende der Bundesinnung der Karosseriebauer und Wagner zugehörigen Berufsgruppen (Z 10):
| Wagner, Karosseriebauer, Ski- und Rodelerzeuger, Leiternerzeuger, Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher …………………………………………………………………………………. 1,6 |
|---|
für folgende der Bundesinnung der Binder, Korb- und Möbelflechter zugehörigen Berufsgruppen (Z 11):
| Binder, Bastwarenerzeuger, Korb- und Möbelflechter ………………………………………... 1,8 |
|---|
für folgende der Bundesinnung der Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler, Holzbildhauer und Spielzeughersteller zugehörigen Berufsgruppen (Z 12):
| Bürstenmacher, Pinselmacher, Besenerzeuger, Bürstenholzerzeuger, Kammacher, Haarschmuckerzeuger, Drechsler, Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer), Erzeuger von Probierbüsten und -puppen, Wachsbüsten und -puppen sowie von Hornknöpfen, Knopfformen, Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren, Domino- und Schachspielen, Rauchrequisiten, Holzrundstäben, Schuhleisten- und Stiefelbrettschneider, Holzsohlen- und Holzstöckelerzeuger, Holzdrahterzeuger, Erzeuger von Perlmutterwaren, Zelluloid- und Kunsthornwaren, Puppenerzeuger, Erzeuger aller Art von Spielzeug, Christbaumschmuckerzeuger, Erzeuger magischer Geräte ………………………………………………………………………………. 1,9 |
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für folgende der Bundesinnung der Schlosser, Landmaschinenmechaniker und Schmiede zugehörigen Berufsgruppen (Z 14):
Schlosser (einschließlich Maschinenschlosser), Metallmöbelschlosser, Schweißer, Kassenerzeuger und Metalldreher 1,8
Landmaschinenerzeuger und Landmaschinenreparaturwerkstätten 1,7
Hufschmiede, Nagelschmiede, Wagenschmiede, Feilenhauer, Zeug- und Messerschmiede 1,8
für folgende der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede zugehörigen Berufsgruppen (Z 15):
| Spengler und Kupferschmiede ………………………………………………………………… 1,5 |
|---|
für folgende der Bundesinnung der Sanitär- und Heizungsinstallateure zugehörigen Berufsgruppen (Z 16):
| Gas- und Wasserleitungsinstallateure …………………………………………………………. 1,3 |
|---|
für folgende der Bundesinnung der Elektro-, Radio- und Fernsehtechniker zugehörigen Berufsgruppen (Z 17):
| Elektroinstallateure, Radio- und Fernsehtechniker, Erzeuger elektrischer Batterien, Errichtung von Blitzschutzanlagen und Laden von Akkumulatoren ……………………………………… 1,3 |
|---|
für folgende der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter zugehörigen Berufsgruppen (Z 18):
| Kunststoffpresser, Kunststoffspritzer und Kunststoffhalbzeughersteller …………………….. 1,6 |
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für folgende der Bundesinnung der Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrücker, Metallschleifer und Galvaniseure zugehörigen Berufsgruppen (Z 19):
| Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrücker, Metallschleifer und Galvaniseure …………. 2,1 |
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für folgende der Bundesinnung der Mechaniker zugehörigen Berufsgruppen (Z 20):
Mechaniker einschließlich Feinmechaniker, Werkzeugmechaniker und Erzeuger chirurgischer und medizinischer Instrumente und Apparate (Chirurgiemechaniker) 2,1
Elektromechaniker 1,9
Büromaschinenmechaniker 2,2
Fahrrad- und Nähmaschinenmechaniker 1,2
Kühlmaschinenmechaniker 1,6
für folgende der Bundesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker zugehörigen Berufsgruppen (Z 21):
Kraftfahrzeugmechaniker und Kraftfahrzeugelektriker. 1,4
Vulkaniseure einschließlich Handel mit Reifen 1,1
für folgende der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher zugehörigen Berufsgruppen (Z 23):
Gold- und Silberschmiede und Juweliere 1,2
Uhrmacher 1,3
für folgende der Bundesinnung der Musikinstrumentenerzeuger zugehörigen Berufsgruppen (Z 24):
| Klaviermacher, Erzeuger von Orgeln, Harmonien und ähnlichen Musikinstrumenten, sowie von Blas-, Streich-, Saiten- und Schlaginstrumenten, Harmonikamacher, Erzeuger von sonstigen Musikinstrumenten und Musikspielwerken aller Art und Saitenerzeuger …………………….. 1,9 |
|---|
für folgende der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber zugehörigen Berufsgruppen (Z 25):
Kürschner und Kappenmacher sowie Handschuhmacher und Säckler 2,0
Gerber 1,6
für folgende der Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer zugehörigen Berufsgruppen (Z 26):
| Taschner, Riemer, Sattler, Lederwarenerzeuger, Erzeuger von Fußbällen, Hundesportartikeln und Fechtartikeln, Kunstlederwaren- und Ledergalanteriewarenerzeuger ……………………. 1,4 |
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für folgende der Bundesinnung der Schuhmacher zugehörigen Berufsgruppen (Z 27):
| Maßschuhmacher, Erzeuger serienmäßig hergestellter Schuhwaren, Erzeuger orthopädischer Schuhe sowie von Patschen und Filzschuhen, Holzschuhmacher und Reparaturschuhmacher .. 1,6 |
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für folgende der Bundesinnung der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger zugehörigen Berufsgruppen (Z 28):
| Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Papierwarenerzeuger sowie Etui- und Kassettenerzeuger ………………………………………………………………………………………………….. 1,7 |
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für folgende der Bundesinnung der Tapezierer zugehörigen Berufsgruppen (Z 29):
| Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger und Bettwarenreiniger …………………………. 1,3 |
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für folgende der Bundesinnung der Hutmacher, Modisten und Schirmmacher zugehörigen Berufsgruppen (Z 30):
| Hutmacher, Modisten, Damenfilzhutmacher, Strohhuterzeuger, Kunstblumenerzeuger, Sonnenschirm- und Regenschirmmacher ……………………………………………………… 1,6 |
|---|
für folgende der Bundesinnung der Kleidermacher zugehörigen Berufsgruppen (Z 31):
Herrenkleidermacher 1,6
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