Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Feber 1983, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - VRV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-03-23
Status Aufgehoben · 1996-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

I. ABSCHNITT

VORANSCHLAG

Zeitraum der Veranschlagung

§ 1. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) zu erstellen.

Gegenstand der Veranschlagung

§ 2. (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gebietskörperschaft sind. Als Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen Ersatz, Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.

(2) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind nur insoweit zu veranschlagen, als es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen handelt. Dies gilt auch für wirtschaftliche Unternehmungen, für die keine Wirtschaftspläne aufgestellt werden. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

(3) überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.

(4) Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.

(5) Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame Gebarung).

Bruttoveranschlagung

§ 3. (1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)Betrag zu veranschlagen.

(2) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.

(3) Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufgenommen werden.

Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben

§ 4. (1) Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche Ausgaben sind als solche besonders zu kennzeichnen. Sie sind von den Gemeinden in einem besonderen Teil des Voranschlages zu erfassen, den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.

(2) Ausgaben sind nur dann als außerordentliche zu behandeln, wenn sie der Art nach im Landes-(Gemeinde)Haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (zB durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf gesammelt worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen.

(3) Soweit Kredite für besondere Zwecke der Verwaltung aufgenommen werden, können die Einnahmen aus Kreditaufnahmen und der Schuldendienst beim betreffenden Verwaltungszweig ausgewiesen werden. Der Schuldendienst bildet eine ordentliche Ausgabe. Bei Krediten für Zwecke wirtschaftlicher Unternehmungen ist der Schuldendienst, wenn aufteilbar, nur in deren Voranschlag (Wirtschaftsplan) als ordentliche Ausgabe nachzuweisen.

Leistungen für Personal, Pensionen

§ 5. (1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind die Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.

(2) Zu den Leistungen für Personal gehören:

a)

Geld- und Sachbezüge für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten,

b)

Nebengebühren und Geldaushilfen,

c)

Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen.

(3) Die Grundlage für die Veranschlagung der Ausgaben für die Dienstbezüge der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten hat der Dienstpostenplan zu bilden. Die Bezüge dieser Bediensteten sind in der gesetzlichen, vertragsmäßigen oder durch sonstige Bestimmungen festgesetzten Höhe zu veranschlagen.

(4) Soll ein Bediensteter während eines Teiles des Finanzjahres in einem anderen Verwaltungszweig, als dem, dessen Personstand er angehört, beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich, so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten für die Veranschlagung maßgebend.

(5) Die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge sind grundsätzlich zusammengefaßt zu veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmungen können die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als Ausgaben dieser Einrichtungen veranschlagt werden.

Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge

§ 6. (1) In den Voranschlägen sind

a)

den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite, die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;

b)

den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen.

(2) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie bei den Ländern durch tausend, bei den Gemeinden durch hundert teilbar sind.

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

§ 7. (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind

a)

nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen (Anlage 1, Haushaltshinweis);

b)

nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Anlage 2, Ansätze);

c)

nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch numerierten Postenverzeichnis zu gliedern (Anlage 3a Länder, Anlage 3 b Gemeinden, Posten).

(2) Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Abs. 1 lit. b können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit "0" nur dann notwendig, wenn die fakulative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird.

(3) Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes (Anlage 4) zu geschehen.

(4) Bei Bedarf können die in den Anlagen 3 a und 3 b dargestellten Posten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden.

(5) Werden die fakultiven Gliederungselemente gewählt, sind sie nur in der vorgesehenen Form anzuwenden.

(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise getrennt werden.

(7) Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.

Veranschlagung von Abgaben, Umlagen, Finanzzuweisungen und

Zuschüssen

§ 8. (1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt "Öffentliche Abgaben" als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage zu veranschlagen.

(2) Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Anteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, die diesen Anteilen nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen aus der Landessumme der Gemeindeertragsanteile entspricht. Sofern das Finanzausgleichsgesetz eine Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden in Form eines Unterschiedsbetrages zwischen Finanzkraft und Finanzbedarf (Vorausanteil) sowie nach einem Bevölkerungsschlüssel vorsieht, sind die bezüglichen Einnahmen von den Gemeinden getrennt zu veranschlagen.

(3) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Abschnitten "Umlagen" oder "Finanzzuweisungen und Zuschüsse" als ordentliche Einnahmen nachzuweisen. Soweit sie einem Betrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb oder der betriebsähnlichen Einrichtung als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

Beilagen zum Voranschlag

§ 9. Dem Voranschlag sind beizugeben:

1.

eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Augaben, die Gruppensummen 0-9 zu enthalten; diese übersicht ist vor dem Voranschlag auszuweisen;

2.

ein Nachweis a) über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie b) über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;

3.

ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften mit Ausnahme von Beiträgen an Konkurrenzunternehmen mehreren Gebietskörperschaften;

4.

ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;

5.

a) ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;

b)

ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;

6.

ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;

7.

der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und den ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen;

8.

für Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern ein Voranschlagsquerschnitt, in dem im ersten Teil die erfolgswirksamen Einnahmen und Ausgaben und im zweiten Teil die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben zusammengefaßt und innerhalb dieser Gliederung nach Posten zu ordnen sind (Anlage 5). Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung vorbehalten;

9.

die Unterhaltsvoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).

II. ABSCHNITT

RECHNUNGSABSCHLUSS

Zeitraum und Gegenstand der Rechnungslegung

§ 10. Der Rechnungsabschluß ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung (Jahresrechnung) und die Vermögensrechnung.

Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung

§ 11. (1) Alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind, können bis zum Ablauf des Monats Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres angewiesen werden. Für die Einnahmen gilt Entsprechendes.

(2) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden, sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres überzuführen.

(3) In allen anderen als in den in Abs. 1 und 2 angeführten Fällen ist die überstellung der Vorschreibungs- und Abstattungsverrechnung aus dem Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Finanzjahr unzulässig.

Bruttoverrechnung

§ 12. (1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt (brutto) zu erfolgen.

(2) Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen oder Ausgaben handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Einnahme oder Ausgabe erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.

Verrechnung außerplanmäßiger Einnahmen und Ausgaben

§ 13. Im Voranschlag und in allfälligen Nachtragsvoranschlägen nicht vorgesehene Einnahme und Ausgaben sind, soweit sie nach allgemeinen Verrechnungsgrundsätzen oder nach bestehenden Verrechnungsvorschriften voranschlagswirksam zu verrechnen sind, bei besonderen Einnahmen- und Ausgabenkonten nachzuweisen, die entsprechend der im § 7 vorgesehenen Gliederung einzurichten sind.

Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses

§ 14. (1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung (Gesamt-Ist) in folgender

Gliederung nachzuweisen:

A. Einnahmen:

1.

Anfänglicher Kassenbestand;

2.

Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach

a)

ordentlichen Einnahmen und

b)

außerordentlichen Einnahmen;

3.

Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen;

4.

Gesamtsumme von 1. bis 3.

B. Ausgaben:

1.

Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach

a)

ordentlichen Ausgaben und

b)

außerordentlichen Ausgaben;

2.

Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben;

3.

schließlicher Kassenbestand;

4.

Gesamtsumme von 1. bis 3.

(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gebietskörperschaft ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.

Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

§ 15. (1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen:

1.

die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste);

2.

die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);

3.

die Summe aus Z 1 und Z 2;

4.

die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);

5.

die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;

6.

den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge;

7.

den Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Z 2) und dem veranschlagten Betrag (Z 6); das für die Genehmigung des Voranschlages bzw. Rechnungsabschlusses zuständige Organ hat zu entscheiden, ab welchem Ausmaß Abweichungen zu erläutern sind.

(2) überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung der Gemeinden aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Ausgaben.

Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.