Bundesgesetz vom 20. Oktober 1983 betreffend die Übernahme der Haftung für einen Kredit eines österreichischen Bankenkonsortiums an die Jugoslawische Nationalbank
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für einen von österreichischen Kreditunternehmungen an die Jugoslawische Nationalbank zu gewährenden Kredit zuzüglich anfallender Zinsen namens des Bundes die Haftung in Form einer Garantie zu übernehmen.
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für einen von österreichischen Banken an die Jugoslawische Nationalbank zu gewährenden Kredit zuzüglich anfallender Zinsen namens des Bundes die Haftung in Form einer Garantie zu übernehmen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für einen von österreichischen Kreditinstituten an die Jugoslawische Nationalbank zu gewährenden Kredit zuzüglich anfallender Zinsen namens des Bundes die Haftung in Form einer Garantie zu übernehmen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen darf von der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
der Gesamtbetrag der Haftung 40 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Kapital und 60 Millionen US-Dollar oder deren Gegenwert an Zinsen nicht übersteigt;
die Laufzeit des Kredites 7 Jahre nicht übersteigt;
die Verzinsung in inländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt;
die Verzinsung in ausländischer Währung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des zu diesem Zeitpunkt im Land der jeweiligen Währung geltenden offiziellen Diskontsatzes beträgt.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 3. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für eine Verbindlichkeit in einer anderen Währung als US-Dollar übernommen, so ist diese Verbindlichkeit zu dem im Zeitpunkt der Haftungsübernahme jeweils geltenden Devisenmittelkurs auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 4. Für die Übernahme der Haftung durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden Kreditunternehmungen zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.
§ 4. Für die Übernahme der Haftung durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden Banken zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 4. Für die Übernahme der Haftung durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden Kreditinstitute zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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