Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. März 1983 betreffend eine Neufassung der Bemerkungen auf Ursprungserklärungen nach Formblatt APR

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1983-04-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

Abweichend von den Bestimmungen der Regel 1 Abs. 1 der Anlage F zum Präferenzzollgesetz wird festgelegt, daß der Wortlaut der am Vordruck APR angebrachten Bemerkungen auch dem dieser Verordnung angeschlossenen Wortlaut in englischer oder französischer Sprache entsprechen kann.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

(Übersetzung)

BEMERKUNGEN (1982)

1.

Länder, welche dieses Formblatt für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) anerkennen:

Finnland Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:

Norwegen Belgien

Österreich Bundesrepublik Deutschland

Schweden Dänemark

Schweiz Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Vereinigtes Königreich

Nähere Einzelheiten über die Bedingungen für die Zulassung zum APS

in diesen Ländern sind von den hiezu bestimmten Behörden in den

Präferenzen empfangenden Ausfuhrländern oder von den Zollbehörden der

oben angeführten Präferenzen gewährenden Länder erhältlich. Eine

Informationsnotiz ist auch vom UNCTAD-Sekretariat erhältlich.

2.

Allgemeine Bedingungen:

Um sich für die Präferenz zu qualifizieren, müssen die Erzeugnisse

(a) in einem Verzeichnis von Waren, die im Bestimmungsland der Präferenz teilhaft werden können, enthalten sein. Die auf dem Formblatt eingetragene Beschreibung muß genügend detailliert sein, um eine Nämlichkeitsfeststellung durch den die Beschau vornehmenden Zollbeamten zu ermöglichen;

(b) den Ursprungsregeln des Bestimmungslandes entsprechen. Jede in

einer Sendung enthaltene Ware muß für sich selbst den Ursprungsregeln entsprechen; und

(c) den vom Bestimmungsland festgelegten Versandregeln entsprechen.

Im allgemeinen müssen Erzeugnisse unmittelbar vom Ausfuhrland in das Bestimmungsland versandt werden, aber die Durchfuhr durch Transitländer vorbehaltlich gewisser Bedingungen ist zugelassen.

3.

In Spalte 7 anzusetzende Eintragungen:

Präferenzerzeugnisse müssen entweder in Übereinstimmung mit den Regeln des Bestimmungslandes vollständig erzeugt oder ausreichend be- oder verarbeitet worden sein, um die Erfordernisse der Ursprungsregeln dieses Landes zu erfüllen.

(a) Vollständig erzeugte Waren: In der Spalte 7 ist der Buchstabe

“P” einzutragen.

(b) Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse: In der Spalte 7

ist der Buchstabe “W” einzutragen, gefolgt von der Zolltarifnummer des ausgeführten Erzeugnisses nach der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens; Beispiel: “W 98.02”.

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