Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember 1982 über Prüfungsgebühren für die Fachprüfungen der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung 1983)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 5 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 5 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982, BGBl. Nr. 352, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Prüfungsgebühren für die Fachprüfungen der Wirtschaftstreuhänder
§ 1. (1) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung für Steuerberater hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 22 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder für die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe der 1,4fachen Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(3) Ist der Prüfungswerber von der Hausarbeit oder von einer oder von beiden Klausurarbeiten befreit, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr für jede entfallende Arbeit um 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag.
(4) Im Falle der Ablegung einer zusätzlichen Klausurarbeit erhöht sich die Prüfungsgebühr für jede zusätzliche Klausurarbeit um 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag.
(5) Für jede Wiederholung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingebetrag, zu entrichten.
(6) Für jede Wiederholung der mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Teilprüfung hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe der halben der sich aus Abs. 1 oder 2 ergebenden Prüfungsgebühr zu entrichten, im Falle der Wiederholung der gesamten Prüfung hat der Prüfungswerber die sich aus Abs. 1 oder 2 ergebende Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten; Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Prüfungsgebühren für die Fachprüfungen der Wirtschaftstreuhänder
§ 1. (1) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung für Steuerberater hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 22 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.
(2) Der Prüfungswerber für die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder für die Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe der 1,4fachen Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(3) Ist der Prüfungswerber von der Hausarbeit oder von einer oder von beiden Klausurarbeiten befreit, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr für jede entfallende Arbeit um 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag.
(4) Im Falle der Ablegung einer zusätzlichen Klausurarbeit erhöht sich die Prüfungsgebühr für jede zusätzliche Klausurarbeit um 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingbetrag.
(5) Für jede Wiederholung einer Hausarbeit oder einer Klausurarbeit hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 18 vH der Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1, aufgerundet auf einen durch 10 teilbaren Schillingebetrag, zu entrichten.
(6) Für jede Wiederholung der mündlichen Prüfung oder einer mündlichen Teilprüfung hat der Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe der halben der sich aus Abs. 1 oder 2 ergebenden Prüfungsgebühr zu entrichten, im Falle der Wiederholung der gesamten Prüfung hat der Prüfungswerber die sich aus Abs. 1 oder 2 ergebende Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten; Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.
Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Prüfungsgebühr und die
Fälligkeit der Prüfungsgebühren
§ 2. (1) Für die Höhe der Prüfungsgebühr für eine Fachprüfung ist der Zeitpunkt der Zulassung des Prüfungswerbers zur Fachprüfung maßgebend.
(2) Bei der Wiederholung einer Hausarbeit ist für die Höhe der Prüfungsgebühr der Zeitpunkt der Ablieferung der mit "nicht genügend" beurteilten Hausarbeit maßgebend. Bei der Wiederholung einer Klausurarbeit ist der Zeitpunkt der Ablieferung der mit "nicht genügend" beurteilten Klausurarbeit maßgebend. Bei der Wiederholung der mündlichen Prüfung, einer mündlichen Teilprüfung oder der gesamten Prüfung (§ 15 Abs. 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982) ist der Zeitpunkt des Beschlusses über das Prüfungsergebnis maßgebend.
(3) Der Prüfungswerber hat die Prüfungsgebühr vor dem Beginn der Fachprüfung, im Falle einer Wiederholungsprüfung vor Beginn der zu wiederholenden Hausarbeit, Klausurarbeit, mündlichen Prüfung, mündlichen Teilprüfung oder Fachprüfung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entrichten.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Maßgebender Zeitpunkt für die Höhe der Prüfungsgebühr und die
Fälligkeit der Prüfungsgebühren
§ 2. (1) Für die Höhe der Prüfungsgebühr für eine Fachprüfung ist der Zeitpunkt der Zulassung des Prüfungswerbers zur Fachprüfung maßgebend.
(2) Bei der Wiederholung einer Hausarbeit ist für die Höhe der Prüfungsgebühr der Zeitpunkt der Ablieferung der mit "nicht genügend" beurteilten Hausarbeit maßgebend. Bei der Wiederholung einer Klausurarbeit ist der Zeitpunkt der Ablieferung der mit "nicht genügend" beurteilten Klausurarbeit maßgebend. Bei der Wiederholung der mündlichen Prüfung, einer mündlichen Teilprüfung oder der gesamten Prüfung (§ 15 Abs. 3 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs-Novelle 1982) ist der Zeitpunkt des Beschlusses über das Prüfungsergebnis maßgebend.
(3) Der Prüfungswerber hat die Prüfungsgebühr vor dem Beginn der Fachprüfung, im Falle einer Wiederholungsprüfung vor Beginn der zu wiederholenden Hausarbeit, Klausurarbeit, mündlichen Prüfung, mündlichen Teilprüfung oder Fachprüfung an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entrichten.
Schlußbestimmungen
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1983 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 1983 tritt die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 367/1979, außer Kraft.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 229 Abs. 11, BGBl. I Nr. 58/1999.
Schlußbestimmungen
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1983 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 1983 tritt die Wirtschaftstreuhänder-Prüfungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 367/1979, außer Kraft.