Bundesgesetz vom 6. Juli 1983 über die Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Asiatischen Entwicklungsfonds der Asiatischen Entwicklungsbank einen dritten Beitrag in Höhe von 494 382 600 S.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines dritten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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