Bundesgesetz vom 10. November 1983 über die Leistung eines Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) für das Fiskaljahr 1984

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-11-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation für das Fiskaljahr 1984 einen Beitrag in Höhe von 344 700 000 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung dieses Beitrages abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung hat der Bundesminister für Finanzen zu treffen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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