Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank samt Anlagen, Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank und Anhang I

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-03-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 67
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten 252/1983 Algerien 252/1983 Argentinien 252/1983 Äthiopien 252/1983 Belgien 252/1983 Benin 252/1983 Brasilien 252/1983 Burkina Faso 252/1983 Burundi 252/1983 Côte d’Ivoire 252/1983 Dänemark 252/1983 Deutschland/BRD 252/1983 Finnland 252/1983 Frankreich 252/1983 Gabun 252/1983 Ghana 252/1983 Guinea 252/1983 Italien 252/1983 Japan 252/1983 Jugoslawien 252/1983 Kamerun 252/1983 Kanada 252/1983 Kenia 252/1983 Kongo 252/1983 Kongo/DR 252/1983 Korea/R 252/1983 Kuwait 252/1983 Liberia 252/1983 Libyen 252/1983 Madagaskar 252/1983 Mali 252/1983 Marokko 252/1983 Mauretanien 252/1983 Niederlande 252/1983 Niger 252/1983 Nigeria 252/1983 Norwegen 252/1983 Ruanda 252/1983 Schweden 252/1983 Schweiz 252/1983 Senegal 252/1983 Sierra Leone 252/1983 Somalia 252/1983 Spanien 252/1983 Sudan 252/1983 Tansania 252/1983 Togo 252/1983 Tschad 252/1983 Tunesien 252/1983 Uganda 252/1983 USA 252/1983 Vereinigtes Königreich 252/1983 *Zentralafrikanische R 252/1983

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. März 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das übereinkommen ist für Österreich gemäß Abschnitt 3 der Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank am 30. März 1983 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird -

IN DEM FESTEN WILLEN, die afrikanische Solidarität durch wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen afrikanischen Staaten zu verstärken;

IM HINBLICK auf die Notwendigkeit, die Erschließung der ausgedehnten menschlichen und natürlichen Hilfsquellen Afrikas zu beschleunigen, um die wirtschaftliche Entwicklung und sozialen Fortschritt in dieser Region anzuregen;

IN ERKENNTNIS der Bedeutung, die eine Abstimmung der nationalen Pläne zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung für die Förderung des harmonischen Wachstums der afrikanischen Volkswirtschaften als Ganzes sowie die Ausweitung des afrikanischen Außenhandels und insbesondere des interafrikanischen Handels haben;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Gründung einer allen afrikanischen Ländern gemeinsamen Finanzinstitution diesen Zwecken dienen würde;

ÜBERZEUGT, daß eine Partnerschaft der afrikanischen und nichtafrikanischen Länder einen zusätzlichen Zufluß von internationalem Kapital über eine solche Institution zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung und des sozialen Fortschritts der Region und zum gegenseitigen Nutzen aller Vertragsparteien dieses übereinkommens erleichtern wird -

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, hiermit die Afrikanische Entwicklungsbank (im folgenden als „Bank“ bezeichnet) zu errichten, auf welche die folgenden Bestimmungen Anwendung finden:

KAPITEL I

ZWECK, AUFGABEN, MITGLIEDSCHAFT UND AUFBAU

Artikel 1

Zweck

Zweck der Bank ist es, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum sozialen Fortschritt ihrer regionalen Mitglieder als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.

Artikel 2

Aufgaben

(1) Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank die Aufgabe,

a)

die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und -programmen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer regionalen Mitglieder zu verwenden, wobei sie besonderen Vorrang einräumt

i)

Vorhaben oder Programmen, die nach Art oder Umfang mehrere Mitglieder betreffen, und

ii) Vorhaben oder Programmen, die bewirken sollen, daß die Volkswirtschaften ihrer Mitglieder einander in zunehmendem Maße ergänzen und daß ihr Außenhandel planvoll ausgeweitet wird;

b)

die Auswahl, Untersuchung und Vorbereitung von Unternehmungen und Tätigkeiten, die zu einer solchen Entwicklung beitragen, durchzuführen oder sich daran zu beteiligen;

c)

innerhalb und außerhalb Afrikas Mittel zur Finanzierung solcher Investitionsvorhaben und -programme zu mobilisieren und zu erhöhen;

d)

allgemein Investitionen öffentlichen und privaten Kapitals in Afrika bei Vorhaben oder Programmen zu fördern, die zur wirtschaftlichen Entwicklung oder zum sozialen Fortschritt ihrer regionalen Mitglieder beitragen sollen;

e)

jede in Afrika benötigte technische Hilfe bei der Untersuchung, Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsvorhaben oder -programmen zu gewähren und

f)

alle sonstigen Tätigkeiten zu unternehmen und alle sonstigen Leistungen zu erbringen, die zur Erfüllung ihres Zweckes beitragen können.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bemüht sich die Bank um Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und subregionalen Entwicklungsinstitutionen in Afrika. Zum gleichen Zweck sollte sie auch mit anderen internationalen Organisationen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen, und mit anderen mit der Entwicklung von Afrika befaßten Institutionen zusammenarbeiten.

(3) Die Bank läßt sich bei allen Beschlüssen von den Artikeln 1 und 2 leiten.

Artikel 3

Mitgliedschaft und geographischer Bereich

(1) Jedes afrikanische Land, das den Status eines unabhängigen Staates hat, kann regionales Mitglied der Bank werden. Die Mitgliedschaft wird nach Artikel 64 Absatz 1 oder 2 erworben.

(2) Der geographische Bereich, auf den sich die regionale Mitgliedschaft und die Entwicklungstätigkeiten der Bank erstrecken können (in diesem übereinkommen als “Afrika” bzw. “afrikanisch” bezeichnet), umfaßt den Kontinent Afrika und die afrikanischen Inseln.

(3) Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Afrikanischen Entwicklungsfonds sind oder werden oder die zu Bedingungen, die denen des übereinkommens zu Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds ähnlich sind, Beiträge an den Afrikanischen Entwicklungsfonds geleistet haben oder leisten, können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften in die Bank aufgenommen werden, die vom Gouverneursrat festgesetzt wurden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.

Artikel 4

Aufbau

Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, wenigstens einen Vizepräsidenten und leitende und sonstige Bedienstete zur Durchführung der von der Bank bestimmten Aufgaben.

KAPITEL II

KAPITAL

Artikel 5

Genehmigtes Kapital

(1) a) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 250 000 000 Rechnungseinheiten. Es zerfällt in 25 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 Rechnungseinheiten, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können.

b)

Der Wert der Rechnungseinheit ist 0,88867088 Gramm Feingold.

(2) Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von 125 000 000 Rechnungseinheiten ist einzuzahlen, und der Gegenwert von 125 000 000 Rechnungseinheiten ist für den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a bestimmten Zweck abrufbar.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das genehmigte Stammkapital erhöht werden, sowie und sobald der Gouverneursrat dies für ratsam hält. Außer wenn das Kapital nur erhöht wird, um die Erstzeichnung eines Mitglieds zu ermöglichen, wird der Beschluß des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure angenommen, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.

(4) Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, daß den jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei voller Zeichnung ergeben würde, daß die regionalen Mitglieder zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl und die nichtregionalen Mitglieder ein Drittel der Gesamtstimmenzahl besitzen.

KAPITEL II

KAPITAL

Artikel 5

Genehmigtes Kapital

(1) a) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 250 000 000 Rechnungseinheiten. Es zerfällt in 25 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 Rechnungseinheiten, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können.

b)

Der Wert der Rechnungseinheit ist 0,88867088 Gramm Feingold.

(2) Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von 125 000 000 Rechnungseinheiten ist einzuzahlen, und der Gegenwert von 125 000 000 Rechnungseinheiten ist für den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a bestimmten Zweck abrufbar.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das genehmigte Stammkapital erhöht werden, sowie und sobald der Gouverneursrat dies für ratsam hält. Außer wenn das Kapital nur erhöht wird, um die Erstzeichnung eines Mitglieds zu ermöglichen, wird der Beschluß des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure angenommen, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.

(4) Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, daß den jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei voller Zeichnung ergeben würde, daß die regionalen Mitglieder sechzig Prozent der Gesamtstimmenzahl und die nichtregionalen Mitglieder vierzig Prozent der Gesamtstimmenzahl besitzen.

Artikel 6

Zeichnung von Anteilen

(1) Jedes Mitglied zeichnet zunächst Anteile am Stammkapital der Bank. Die ursprüngliche Zeichnung jedes Mitglieds besteht aus einer gleichen Anzahl von eingezahlten und abrufbaren Anteilen. Die Anzahl der von einem Staat, der die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwirbt, ursprünglich zu zeichnenden Anteile ist in Anlage A festgelegt, die Bestandteil dieses übereinkommens ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern ursprünglich zu zeichnenden Anteile wird vom Gouverneursrat festgelegt.

(2) Bei einer Erhöhung des Stammkapitals für einen Zweck, der nicht allein in der Ermöglichung einer ursprünglichen Zeichnung für ein Mitglied besteht, ist jedes Mitglied berechtigt, zu den vom Gouverneursrat festgelegten einheitlichen Bedingungen einen Teil des Erhöhungsbetrags zu zeichnen, der dem bereits von ihm gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung der Kapitalerhöhung zu beteiligen.

(3) Ein Mitglied kann die Bank ersuchen, seine Zeichnung zu den vom Gouverneursrat festgelegten Bedingungen zu erhöhen.

(4) Die von Staaten, welche die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwerben, ursprünglich gezeichneten Anteile am Stammkaptial werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.

(5) Die Haftung auf Grund der Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.

(6) Anteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden. Sie sind nur auf die Bank übertragbar.

Artikel 7

Einzahlung der gezeichneten Beträge

(1) a) Die Einzahlung des von einem Mitglied, das die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwirbt, ursprünglich gezeichneten Betrags des eingezahlten Stammkaptials der Bank erfolgt in sechs Raten, die erste beträgt 5 vH, die zweite beträgt 35 vH, und die übrigen vier betragen je 15 vH dieses Betrages.

b)

Die erste Rate wird von der betreffenden Regierung zu oder vor dem Zeitpunkt gezahlt, in dem nach Artikel 64 Absatz 1 in ihren Namen die Ratifikations- oder Annahmeurkunde zu diesem übereinkommen hinterlegt wird. Die zweite Rate wird am letzten Tag eines Zeitraums von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses übereinkommens oder am Tag der genannten Hinterlegung fällig, je nachdem, welcher Tag später liegt. Die dritte Rate wird am letzten Tag eines Zeitraums von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses übereinkommens fällig. Die restlichen drei Raten werden nacheinander jeweils am letzten Tag eines Zeitraums von einem Jahr unmittelbar nach dem Tag fällig, an dem die vorhergehende Rate fällig wurde.

(2) Einzahlungen der von den Mitgliedern der Bank ursprünglich gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals werden in Gold oder konvertierbarer Währung geleistet. Der Gouverneursrat bestimmt die Zahlungsweise der anderen von den Mitgliedern gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals.

(3) Der Gouverneursrat bestimmt den Zeitpunkt für die Einzahlung der von den Mitgliedern der Bank gezeichneten Beträge des eingezahlten Stammkapitals, auf die Absatz 1 keine Anwendung findet.

(4) a) Die auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichneten Beträge werden nur in dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, in dem sie die Bank benötigt, um Verbindlichkeiten zu erfüllen, die sie nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und d durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat.

b)

Im Fall von Abrufen kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in konvertierbarer Währung oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingten Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.

c)

Abrufe auf nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Hundertsatz von allen abrufbaren Anteilen.

(5) Die Bank bestimmt den Ort für alle nach diesem Artikel zu leistenden Zahlungen, jedoch mit der Maßgabe, daß bis zur ersten Sitzung des Gouverneursrats nach Artikel 66 die Einzahlung der ersten in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Rate an den in Artikel 66 genannten Treuhänder erfolgt.

Artikel 8

Sonderfonds

(1) Die Bank kann Sonderfonds errichten oder mit der Verwaltung von Sonderfonds betraut werden, die dem Zweck der Bank dienen sollen und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sie kann Bestände, die zu solchen Sonderfonds gehören, entgegennehmen, halten, verwenden, festlegen oder anderweitig darüber verfügen.

(2) Die Bestände solcher Sonderfonds sind nach Artikel 11 getrennt und gesondert von den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank zu halten.

(3) Die Bank erläßt die für die Verwaltung und Verwendung jedes Sonderfonds erforderlichen besonderen Richtlinien und Vorschriften; dabei gilt stets,

a)

daß diese besonderen Richtlinien und Vorschriften Artikel 7 Absatz 4, den Artikeln 9 bis 11 und denjenigen Bestimmungen dieses übereinkommens unterliegen, die ausdrücklich für die ordentlichen Kapitalbestände oder für die ordentlichen Geschäfte der Bank gelten;

b)

daß diese besonderen Richtlinien und Vorschriften mit den Bestimmungen dieses übereinkommens vereinbar sein müssen, die ausdrücklich für Sonderbestände oder Sondergeschäfte der Bank gelten, und

c)

daß die Sonderfonds, wenn diese besonderen Richtlinien und Vorschriften nicht anwendbar sind, den Bestimmungen dieses übereinkommens unterliegen.

Artikel 9

Ordentliche Kapitalbestände

Für die Zwecke dieses übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “ordentliche Kapitalbestände” der Bank

a)

das nach Artikel 6 genehmigte Stammkapital der Bank;

b)

Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bank kraft der ihr in Artikel 23 Buchstabe a verliehenen Befugnisse aufgebracht werden und auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet;

c)

Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Buchstaben a und b genannten Beständen gewährt wurden, und

d)

Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, Einnahmen aus Garantien, auf welche die in Artikel 7 Absatz 4 vorgesehene Abrufverpflichtung Anwendung findet, sowie

e)

alle sonstigen Mittel oder Einnahmen, welche die Bank erhält und die nicht Bestandteil ihrer Sonderbestände sind.

Artikel 10

Sonderbestände

(1) Für die Zwecke dieses übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “Sonderbestände” die Bestände des Sonderfonds und umfaßt

a)

die ursprünglich zu Sonderfonds beigetragenen Bestände;

b)

die für die Zwecke von Sonderfonds einschließlich des in Artikel 24 Absatz 6 vorgesehenen Sonderfonds durch Kreditaufnahme aufgebrachten Mittel;

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