Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1983-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. April 1983 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 am 1. Juli 1983 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Vereinigten Staaten von Amerika, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Nachlaß-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie der Steuern auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen abzuschließen,

sind übereingekommen wie folgt:

Artikel 1

GELTUNGSBEREICH

1.

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für

a)

Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten;

b)

Schenkungen von natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten; und

c)

generationenwechselnde Vermögensübertragungen, wenn der angenommene Geber im Zeitpunkt der angenommenen übertragung einen Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten hatte.

2.

Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise Ausnahmen, Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen oder andere Begünstigungen ein, die derzeit oder künftig entweder

a)

nach dem Recht der Vertragsstaaten oder

b)

durch ein anderes übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten gewährt werden.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

1.

Die Steuern, für die das Abkommen gilt, sind

a)

in den Vereinigten Staaten: die Bundeserbschaftssteuer; die Bundesschenkungssteuer; und die Bundessteuer auf generationenwechselnde Vermögensübertragungen;

b)

in Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer.

2.

Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen sowie alle amtlichen Veröffentlichungen betreffend die Anwendung des Abkommens einschließlich Erläuterungen, Verordnungen, Richtlinien und gerichtlicher Erkenntnisse mit.

3.

Im Sinne des Artikels 10 gilt das Abkommen für Steuer jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. Im Sinne des Artikels 12 gilt das Abkommen für Steuern jeder Art, die von einem Vertragsstaat erhoben werden.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.

Im Sinne dieses Abkommens

a)

umfaßt der Ausdruck „Vereinigte Staaten“ die Vereinigten Staaten von Amerika, nicht jedoch Puerto Rico, die Jungfern-Inseln, Guam und andere Besitzungen oder Territorien der Vereinigten Staaten;

b)

umfaßt der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

c)

bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Vereinigten Staaten oder Österreich;

d)

bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i)

in den Vereinigten Staaten: den Sekretär des Schatzamtes oder seinen Bevollmächtigten;

ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen.

2.

Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuer zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

STEUERLICHER WOHNSITZ

1.

Im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche Person einen Wohnsitz:

a)

in den Vereinigten Staaten, wenn sie nach dem Recht der Vereinigten Staaten dort ansässig ist;

b)

in Österreich, wenn sie für Zwecke der österreichischen Besteuerung in Österreich ansässig (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) ist.

2.

Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten wohnhaft, so gilt vorbehaltlich Absatz 3 folgendes:

a)

Der Wohnsitz der natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügte; verfügte sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnsätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die natürliche Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte, oder verfügte sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat wohnhaft, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte;

c)

hatte die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als im dem Staat gelegen, dessen Staatsbürgerschaft sie besaß;

d)

besaß die natürliche Person die Staatsbürgerschaft beider Staaten oder keines der Staaten, so werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

3.

War eine natürliche Person

a)

Staatsbürger nur eines der Vertragsstaaten,

b)

im Sinne des Absatze 1 in beiden Vertragsstaaten wohnhaft und

c)

während eines vorangehenden Zeitraumes von zehn Jahren insgesamt weniger als führ Jahre (einschließlich vorübergehender Abwesenheit) im Sinne des Absatze 1 im anderen Vertragsstaat wohnhaft,

gilt die natürliche Person als ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 als in dem Staat wohnhaft, dessen Staatsbürger sie war.

Artikel 5

UNBEWEGLICHES VERMÖGEN

1.

übertragungen und angenommene übertragungen von unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, durch eine in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2.

Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechtes über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

Artikel 6

VERMÖGEN EINER BETRIEBSSTÄTTE UND VERMÖGEN EINER DER AUSÜBUNG EINES FREIEN BERUFES DIENENDEN FESTEN EINRICHTUNG

1.

übertragungen und angenommene übertragungen von Vermögen, das Betriebsvermögen einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt – ausgenommen das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen –, durch eine in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

2.

Im Sinne des Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

3.

Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfaßt insbesondere

a)

eine Zweigniederlassung,

b)

eine Geschäftsstelle,

c)

eine Fabrikationsstätte,

d)

eine Werkstätte,

e)

ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

4.

Bauausführungen, Montagen oder dem Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen dienende Einrichtungen, Bohrtürme oder -schiffe, begründen nur dann eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, wenn sie in diesem Staat länger als zwölf Monate bestanden haben.

5.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

a)

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben.

6.

übertragungen und angenommene übertragungen von Vermögen, das zu einer im anderen Staat gelegenen und der Ausübung von selbständiger Arbeit dienenden festen Einrichtung gehört – ausgenommen das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen –, durch eine in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Artikel 7

NICHT AUSDRüCKLICH ERWÄHNTES VERMÖGEN

1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 dürfen übertragungen und angenommene übertragungen von Vermögen, das nicht nach den Artikeln 5 oder 6 zu behandeln ist, durch eine in einem Vertragsstaat wohnhafte natürliche Person nur in diesem Staat besteuert werden.

2.

Fallen nach dem Recht eines Vertragsstaates Anteilsrechte oder andere Rechte nicht unter Artikel 5 oder 6, fallen derartige Rechte aber nach dem Recht des anderen Vertragsstaates unter diese Artikel, so wird das Wesen dieser Rechte nach dem Recht des Vertragsstaats bestimmt, in dem sich nicht der Wohnsitz des Verstorbenen, des angenommenen Gebers oder des Geschenkgebers befindet.

Artikel 8

SCHULDENABZUG UND BEFREIUNGEN

1.

Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen oder mindern den Wert dieses Vermögens. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verbesserung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.

2.

Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer Betriebsstätte im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 oder mit einer festen Einrichtung im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte oder vom Wert der festen Einrichtung abgezogen.

3.

übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist oder dessen Wert sie mindert, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.

4.

Andere Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, auf das Artikel 7 Absatz 1 anzuwenden ist.

5.

Verbleibt nach den Abzügen, die auf Grund der Absätze 3 und 4 vorzunehmen sind, in einem Vertragsstaat ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, abgezogen.

6.

Wird ein Schuld in übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels abgezogen, so ist ungeachtet des Artikels 1 Absatz 2 kein Schuldenabzug nach dem Recht eines Vertragsstaates, das eine andere Schuldenaufteilung vorsieht, zulässig.

Artikel 9

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

1.

Die Vereinigten Staaten werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht daran gehindert, Vermögensübertragungen sowie angenommene Vermögensübertragungen ihrer Staatsbürger nach ihrem Recht so zu besteuern, als ob das Abkommen nicht in Kraft getreten wäre. In diesem Zusammenhang umfaßt der Ausdruck „Staatsbürger“ auch ehemalige Staatsbürger, bei denen der Grund für den Verlust der Staatsbürgerschaft vornehmlich die Steuervermeidung (in diesem Zusammenhang einschließlich der Bundeseinkommensteuer) war; dies gilt jedoch nur dür einen Zeitraum von zehn Jahren nach Verlust der Staatsbürgerschaft. Die Bestimmungen dieses Absatzes berühren nicht die durch die Absätze 2, 3 und 6 dieses Artikels oder die durch die Artikel 10 oder 11 eingeräumten Vorteile.

2.

Besteuern die Vereinigten Staaten auf Grund des Wohnsitzes oder der Staatsbürgerschaft einer natürlichen Person, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a)

besteuert Österreich Vermögensübertragungen und angenommene Vermögensübertragungen gemäß Artikel 5 oder 6, so rechnen die Vereinigten Staaten auf die nach ihrem Recht von solchen Vermögensübertragungen und angenommenen Vermögensübertragungen erhobenen Steuern den Betrag an, der der in Österreich von diesen Vermögensübertragungen und angenommenen Vermögensübertragungen gezahlten Steuer entspricht;

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