(Übersetzung)ABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE UND DEM BUNDESMINISTER FÜR FINANZEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH EINERSEITS UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK IRAK ANDERERSEITS ÜBER DIE ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN ÜBER DEN URSPRUNG UND DIE HANDWERKLICHE HERSTELLUNG VON WAREN ZUM ZWECKE DER ZOLLFREIEN ODER ZOLLERMÄSSIGTEN EINFUHR NACH ÖSTERREICH
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 5 am 23. Feber 1983 in Kraft getreten.
Artikel 1
Die Regierung der Republik Irak bestätigt, daß die „State Organization for Export/Federation of the Chambers of Commerce“ zur Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich ermächtigt sind.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 – nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen:
Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes): „Alle oben genannten Waren sind handwerklich hergestellte Waren“
Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes):
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich hergestellte Waren gemäß dem Abkommen zwischen Österreich und der Regierung der Republik Irak sind. Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigten Stelle“.
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Irak wird jede Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten Stellen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Irak leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer Sprache und unterzeichnet in Bagdad am 1. November 1982.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.