Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und die Regierung der Republik Zypern andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 19. August 1983 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und die Regierung der Republik Zypern andererseits haben, getragen von dem Wunsch der weiteren Entwicklung der Freundschaft und Handelsbeziehungen zwischen den beiden Ländern, die folgenden Vereinbarungen hinsichtlich der Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich getroffen.
Artikel 1
Die Regierung Zypern bestätigt hiermit, daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich das „Cyprus Department of Customs and Excise“ ermächtigt ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren entsprechen – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 – nach Form und Inhalt dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen:
Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes): „Alle oben genannten Waren sind handwerklich hergestellte Waren.“
Bescheinigungen der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes): „Hiemit wird auf Grund der durchgeführten Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich hergestellte Waren gemäß dem Abkommen zwischen Österreich und der Republik Zypern sind.
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(Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigenden Stelle)“
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren nur verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußbetrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Zypern wird jede Änderung bezüglich des im Artikel 1 genannten „Cyprus Department of Customs and Excise“ dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Das „Cyprus Department of Customs and Excise“ leistet bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien am 8. Juli 1983 in zwei Urschriften in englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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