ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND SPANIEN ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IN ZOLLANGELEGENHEITEN
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. Dezember 1982 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 am 1. März 1983 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und Spanien
IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist, die Erhebung der Zölle und der anderen anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Abgaben sicherzustellen,
IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften den wirtschaftlichen, fiskalischen und sozialen Interessen ihrer Länder sowie den berechtigten Interessen des Handels schaden, und daß ihre Bekämpfung durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer gemacht werden kann,
UNTER BEDACHTNAHME auf die Empfehlung vom 5. Dezember 1953 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die gegenseitige Amtshilfe,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:
(1) “Zollvorschriften” die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren.
(2) “Zollverwaltung” in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden, in Spanien das Ministerio de Hacienda und die ihm nachgeordneten Zollbehörden.
(3) “Zuwiderhandlung” eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß ihre Zollverwaltungen einander unter den Bedingungen dieses Abkommens Amtshilfe leisten
zum Zweck der Erhebung der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben;
zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen;
durch Zustellung von Bescheiden, Beschlüssen, Verfügungen und anderen Schriftstücken der Zollverwaltung des anderen Staates.
(2) Die Amtshilfe nach Absatz 1 umfaßt nicht die Festnahme von Personen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, Steuern, Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.
Artikel 3
(1) Die Amtshilfe kann verweigert oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß sie geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, den ordre public oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
(2) Stellt die Zollverwaltung des einen Staates ein Ersuchen um Amtshilfe und wäre sie nicht in der Lage, einem gleichartigen Ersuchen zu entsprechen, wenn es vom anderen Staat gestellt wird, so weist sie darauf in ihrem Ersuchen hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
Artikel 4
(1) Die Zollverwaltung des einen Staates überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates, soweit ihr dies möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum
- den Ortswechsel, insbesondere die Ein- und Ausreise, bestimmter Personen, die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen begehen;
- den verdächtigen Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung des anderen Staates Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Verkehrs nach oder von seinem Gebiet sind;
- bestimmte Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet des ersuchenden Staates verwendet werden.
(2) Das Ergebnis der überwachung ist der ersuchenden Zollverwaltung mitzuteilen.
Artikel 5
Die Zollverwaltungen der beiden Staaten teilen einander unaufgefordert mit:
- Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen, daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet des anderen Staates begangen worden ist oder begangen werden wird;
- neue Mittel und Wege der Begehung von Zuwiderhandlungen;
- Auskünfte über Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates begehen;
- Auskünfte über Waren, von denen festgestellt wurde, daß sie üblicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen sind;
- Auskünfte über Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates verwendet werden.
Artikel 6
(1) Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt der Zollverwaltung des anderen Staates auf Ersuchen Auskünfte,
- ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen und als Belege vorgelegte amtliche Urkunden echt sind;
- ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Staates ausgeführt worden sind, ordnungsgemäß in das letztere Gebiet eingeführt und welchem Zollverfahren sie unterzogen worden sind;
- ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Staates eingeführt worden sind, ordnungsgemäß ausgeführt wurden.
(2) Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt der Zollverwaltung des anderen Staates auf Ersuchen Auskünfte, die ihr zur Verfügung stehen und sich auf einen Warenverkehr beziehen, bei dem der Verdacht besteht, daß Zuwiderhandlungen im Gebiet eines Staates oder beider Staaten begangen wurden.
Artikel 7
(1) Die übermittlung von Gegenständen sowie von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die übersendung von Abbildungen, Beschreibungen oder Kopien für das durchzuführende Verfahren nicht ausreicht.
(2) Durch die übermittlung von Gegenständen sowie von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift werden daran bestehende Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen nicht berührt.
(3) übermittelte Gegenstände sowie Akten und andere Schriftstücke in Urschrift sind sobald wie möglich zurückzugeben.
Artikel 8
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Staates veranlaßt die Zollverwaltung des anderen Staates alle Maßnahmen, die zur Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen oder zur Erhebung der Abgaben erforderlich sind, und teilt das Ergebnis der ersuchenden Verwaltung mit.
(2) Diese Maßnahmen werden nach dem Recht des ersuchten Staates getroffen. Die Zollverwaltung des ersuchten Staates hat auch auf die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Maßnahmen hinzuwirken. Sie kann auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates in bestimmter Weise verfahren, sofern das Recht des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
(3) Die ersuchte Zollverwaltung kann gestatten, daß Vertreter der ersuchenden Verwaltung bei den Maßnahmen anwesend sind.
Artikel 9
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung des einen Staates stellt die Zollverwaltung des anderen Staates Bescheide, Beschlüsse, Verfügungen und andere Schriftstücke des ersuchenden Staates an Empfänger zu, die im Gebiet des ersuchten Staates wohnhaft sind.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes können die Zollverwaltungen den Postweg für die Zustellung von Bescheiden, Beschlüssen, Verfügungen und Schriftstücken an Personen, die im anderen Staat ihren Wohnsitz haben, benutzen, wenn sich dieser Weg im Hinblick auf die Art und den Inhalt des Schriftstückes zweckmäßig erweist.
Artikel 10
(1) Die im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens und nur unter den von der Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, festgelegten Bedingungen verwendet werden; sie dürfen zu anderen Zwecken nur verwendet werden, wenn die Vertragspartei, die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen mit Suchtgiften, Waffen, Munition und Sprengstoffen.
(2) Die Vertragspartei, die Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen auf Grund dieses Abkommens erhält, behandelt diese hinsichtlich des Amtsgeheimnisses ebenso, als würde es sich um von einer inländischen Behörde erteilte Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen handeln.
(3) Die Zollverwaltungen können die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen auch in gerichtlichen Verfahren heranziehen; ihre Beweiskraft in diesen Verfahren richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht.
Artikel 11
Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt ihren Organen auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates die Bewilligung, im Rahmen der Bewilligung als Zeugen oder Sachverständige in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren in den durch dieses Abkommen geregelten Angelegenheiten im Gebiet des anderen Staates auszusagen und die für das Verfahren notwendigen Gegenstände sowie Akten und andere Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften hievon vorzulegen. Das Ersuchen um Aussage hat insbesondere anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft das Organ befragt werden wird.
Artikel 12
(1) Der Amtshilfeverkehr nach diesem Abkommen findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der beiden Staaten statt.
(2) Ersuchen um Amtshilfe und Antworten haben in der Regel schriftlich oder fernschriftlich zu erfolgen; die für erforderlich erachteten Schriftstücke sind beizufügen. In dringenden Fällen können sie zunächst auch mündlich oder fernmündlich erfolgen. In derartigen Fällen ist aber das schriftliche Ersuchen oder die schriftliche Antwort nachzusenden, wenn die andere Zollverwaltung darum ersucht.
(3) Die beiden Staaten verzichten auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der Ausgaben für Sachverständige und Zeugen.
(4) Wenn einem Ersuchen nicht oder nicht voll entsprochen werden kann, ist der ersuchende Staat hievon unter Angabe der Gründe und der Umstände, die für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein könnten, zu benachrichtigen.
Artikel 13
(1) Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Ministerio de Hacienda Spaniens können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und die Anwendung der Zollvorschriften betreffen, unmittelbar miteinander verkehren.
(2) Die beiden Ministerien erlassen nach gegenseitiger Befassung die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen.
(3) Ebenso werden sie sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, im Zusammenwirken zu lösen.
(4) Vertreter der Zollverwaltungen der beiden Staaten treten bei Bedarf zusammen, um Fragen der Anwendung dieses Abkommens zu behandeln.
Artikel 14
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. Es tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann es jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Madrid am 12. Feber 1982 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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