Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. März 1984 über die umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zum Königreich Norwegen
Bezugszeitraum ab 1. 6. 1984
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet:
Beförderungen von Personen (samt Gepäck) im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch norwegische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern) mit norwegischen Kennzeichen sind ab 1. Juni 1984 von der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch tritt gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein.
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