Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984 über die Gewährung einer Bedarfszuweisung des Bundes an das Land Tirol aus Anlaß der 175-Jahr-Feier der Tiroler Freiheitskämpfe von 1809
Artikel I
§ 1. Dem Land Tirol wird aus Anlaß der 175-Jahr-Feier der Tiroler Freiheitskämpfe von 1809 zur Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse aus Bundesmitteln eine einmalige Bedarfszuweisung im Betrag von 20 Millionen Schilling gewährt.
§ 2. Die Bedarfszuweisung des Bundes ist vom Land Tirol haushaltsmäßig zu verrechnen.
Artikel II
Im Bundesfinanzgesetz 1984 ist in der Anlage I (Bundesvoranschlag) der Ansatz 1/53317/43 „Bedarfszuweisung an das Land Tirol“ zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Jahre 1984 die beim Ansatz 1/53317 anfallenden Mehrausgaben bis zu einer Höhe von 20 Millionen Schilling zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung durch gleichhohe Ausgabenrückstellungen beim Ansatz 1/53007 zu bedecken.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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