Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 2. Oktober 1984, mit der bestimmte Waren von der Vorzugsbehandlung nach dem Präferenzzollgesetz ausgeschlossen und für bestimmte Waren Vorzugszollsätze festgelegt werden
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 2 Abs. 4 und 5 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sowie mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2. Für folgende Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifes werden Vorzugszollsätze festgelegt:
Vorzugszollsatz in % des
Wertes bzw. in Schilling
Tarifnummer Warenbezeichnung 100 kg für Waren aus den
begünstigten Ländern der
Gruppe I Gruppe II
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09.04 Pfeffer der Gattung Piper, Paprika
der Gattung Capsicum und Pimente
der Gattung Pimenta:
A - Pfeffer:
1 - nicht zerkleinert frei frei
2 - gemahlen oder sonst zerkleinert 9 % 4 %
09.09 Anis, Sternanis, Fenchel, Koriander,
Kümmel, Feldkümmel und Wacholderbeeren:
B - andere:
1 - nicht zerkleinert frei frei
2 - gemahlen oder sonst zerkleinert 4 % 2 %
09.10 Thymian, Lorbeerblätter, Safran und
andere Gewürze:
B - Safran:
1 - nicht zerkleinert frei frei
2 - gemahlen oder sonst zerkleinert frei frei
C - Ingwer:
1 - nicht zerkleinert frei frei
2 - gemahlen oder sonst zerkleinert 9 % 4 %
21.02 Extrakte und Essenzen, aus Kaffee, Tee
oder Mate; Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Extrakte oder
Essenzen; geröstete Zichorie und
anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie
Extrakte daraus:
A - Extrakte aus Kaffee, fest 6 % frei
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
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