Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. September 1984 über Durchführungsvorschriften für die Wahlen in die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänderkammer-Wahlordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-10-10
Status Aufgehoben · 1999-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1984 wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1984 wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Wahlen in den Kammertag

§ 1. Die durch den Vorstand erfolgte Anordnung der Wahl in den Kammertag (§ 38 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, im folgenden kurz „WT-KG'' genannt) ist unverzüglich durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder'' zu veröffentlichen.

1.

ABSCHNITT

Wahlen in den Kammertag

§ 1. Die durch den Vorstand erfolgte Anordnung der Wahl in den Kammertag (§ 38 Abs. 1 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, im folgenden kurz „WT-KG” genannt) ist unverzüglich durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder” zu veröffentlichen.

§ 2. Die Wahlkundmachung hat neben den Angaben gemäß § 47 Abs. 2 WT-KG auch den Hinweis auf die Bestimmung zu enthalten, daß juristische Personen und Personengemeinschaften den Träger ihres Wahlrechtes (einen ihrer im Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen gesetzlichen Vertreter bzw. geschäftsführenden Gesellschafter) bis längstens zwei Wochen nach Veröffentlichung der Wahlkundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' der Hauptwahlkommission bekanntgeben müssen.

§ 2. Die Wahlkundmachung hat neben den Angaben gemäß § 47 Abs. 2 WT-KG auch den Hinweis auf die Bestimmung zu enthalten, daß juristische Personen und Personengemeinschaften den Träger ihres Wahlrechtes (einen ihrer im Handels- bzw. Genossenschaftsregister eingetragenen gesetzlichen Vertreter bzw. geschäftsführenden Gesellschafter) bis längstens zwei Wochen nach Veröffentlichung der Wahlkundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” der Hauptwahlkommission bekanntgeben müssen.

§ 3. Die Wahlkundmachung (§ 47 WT-KG) ist durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder'' zu veröffentlichen.

§ 3. Die Wahlkundmachung (§ 47 WT-KG) ist durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder” zu veröffentlichen.

§ 4. Die vom Kammeramt anzulegenden Wählerlisten (§ 48 Abs. 1 WT-KG) haben die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge anzuführen.

§ 4. Die vom Kammeramt anzulegenden Wählerlisten (§ 48 Abs. 1 WT-KG) haben die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge anzuführen.

§ 5. Die Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerlisten hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder'' zu erfolgen.

§ 5. Die Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerlisten hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und im „Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder” zu erfolgen.

§ 6. (1) Die Wahlvorschläge (§ 51 WT-KG) müssen die Wahlwerber, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Berufsbefugnis, des Geburtsdatums und der Anschrift (mit Postleitzahl) des Berufssitzes enthalten; im Falle, daß kein Berufssitz vorhanden ist, ist die Anschrift des Wohnsitzes anzugeben. Die Zustimmung des Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine Unterschrift nachgewiesen sein.

(2) Ist im Wahlvorschlag ein Zustellungsbevollmächtigter angegeben, so hat der Wahlvorschlag den Vor- und Familiennamen, die Berufsbefugnis, das Geburtsdatum, die Anschrift (mit Postleitzahl) sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten.

(3) Der Wahlvorschlag kann neben der Bezeichnung der Wählergruppe (§ 51 Abs. 4 WT-KG) auch eine Kurzbezeichnung in Buchstaben enthalten.

§ 6. (1) Die Wahlvorschläge (§ 51 WT-KG) müssen die Wahlwerber, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Berufsbefugnis, des Geburtsdatums und der Anschrift (mit Postleitzahl) des Berufssitzes enthalten; im Falle, daß kein Berufssitz vorhanden ist, ist die Anschrift des Wohnsitzes anzugeben. Die Zustimmung des Wahlwerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine Unterschrift nachgewiesen sein.

(2) Ist im Wahlvorschlag ein Zustellungsbevollmächtigter angegeben, so hat der Wahlvorschlag den Vor- und Familiennamen, die Berufsbefugnis, das Geburtsdatum, die Anschrift (mit Postleitzahl) sowie die Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten.

(3) Der Wahlvorschlag kann neben der Bezeichnung der Wählergruppe (§ 51 Abs. 4 WT-KG) auch eine Kurzbezeichnung in Buchstaben enthalten.

§ 7. (1) Der amtliche Stimmzettel hat dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu entsprechen. Sein Ausmaß hat ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen.

(2) Das Wahlkuvert hat dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zu entsprechen. Sein Ausmaß hat ungefähr 10 bis 11 cm in der Breite und 16 bis 17 cm in der Länge zu betragen.

§ 7. (1) Der amtliche Stimmzettel hat dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu entsprechen. Sein Ausmaß hat ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen.

(2) Das Wahlkuvert hat dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar) zu entsprechen. Sein Ausmaß hat ungefähr 10 bis 11 cm in der Breite und 16 bis 17 cm in der Länge zu betragen.

§ 8. Zur Stimmabgabe sind nur die in den abgeschlossenen Wählerlisten (§ 49 Abs. 7 WT-KG) eingetragenen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder berechtigt.

§ 8. Zur Stimmabgabe sind nur die in den abgeschlossenen Wählerlisten (§ 49 Abs. 7 WT-KG) eingetragenen ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder berechtigt.

§ 9. Die Zusendung des Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels (§ 50 Abs. 1 WT-KG) ist in der Wählerliste einzutragen.

§ 9. Die Zusendung des Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels (§ 50 Abs. 1 WT-KG) ist in der Wählerliste einzutragen.

§ 10. Der Wähler hat auf dem anhängenden Abschnitt des Wahlkuverts die dort befindlichen Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift, leserliche Handschrift oder Stampiglie auszufüllen. Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes eines Witwen- oder Deszendentenfortbetriebes hat der Kanzleiverweser zusätzlich den Witwen- oder Deszendentenfortbetrieb anzugeben, dessen Wahlrecht er ausübt. Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes einer juristischen Person oder Personengemeinschaft hat der Träger des Wahlrechtes zusätzlich die juristische Person oder Personengemeinschaft anzugeben, deren Wahlrecht er ausübt.

§ 10. Der Wähler hat auf dem anhängenden Abschnitt des Wahlkuverts die dort befindlichen Vordrucke durch Schreibmaschinenschrift, leserliche Handschrift oder Stampiglie auszufüllen. Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes eines Witwen- oder Deszendentenfortbetriebes hat der Kanzleiverweser zusätzlich den Witwen- oder Deszendentenfortbetrieb anzugeben, dessen Wahlrecht er ausübt. Im Falle der Ausübung des Wahlrechtes einer juristischen Person oder Personengemeinschaft hat der Träger des Wahlrechtes zusätzlich die juristische Person oder Personengemeinschaft anzugeben, deren Wahlrecht er ausübt.

§ 11. (1) Dem Abstimmungsverfahren (§ 55 WT-KG) und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses für die betreffende Kreiswahlkommission sind namhaft gemachte Vertrauenspersonen (§ 46 WT-KG) beizuziehen.

(2) Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, verboten.

§ 11. (1) Dem Abstimmungsverfahren (§ 55 WT-KG) und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses für die betreffende Kreiswahlkommission sind namhaft gemachte Vertrauenspersonen (§ 46 WT-KG) beizuziehen.

(2) Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten, verboten.

§ 12. Im Wahllokal hat sich eine Wahlzelle zu befinden, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle die Nationalratswahlordnung 1971 sinngemäß.

§ 12. Im Wahllokal hat sich eine Wahlzelle zu befinden, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gilt für die Einrichtung der Wahlzelle die Nationalratswahlordnung 1971 sinngemäß.

§ 13. Im Wahllokal haben die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß der Nationalratswahlordnung anzufertigen ist, sowie ein Exemplar des WT-KG und dieser Verordnung aufzuliegen.

§ 13. Im Wahllokal haben die Wählerliste, das Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses gemäß der Nationalratswahlordnung anzufertigen ist, sowie ein Exemplar des WT-KG und dieser Verordnung aufzuliegen.

§ 14. Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist.

§ 14. Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Wahlkuverts bestimmte Wahlurne leer ist.

§ 15. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird. Sodann werden die persönlich oder durch einen Boten überbrachten Wahlkuverts entgegengenommen.

(2) Wenn die für die Entgegennahme der Wahlkuverts am Wahltag festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler ihre Wahlkuverts abgegeben haben, hat der Kreiswahlkommissär die Entgegennahme von Wahlkuverts für abgeschlossen zu erklären.

(3) Nach Abschluß der Entgegennahme von Wahlkuverts hat die Kreiswahlkommission hinsichtlich der bis zum Abschluß der Entgegennahme von Wahlkuverts auf andere Weise eingelangten Wahlkuverts gemäß § 55 Abs. 6 WT-KG vorzugehen.

§ 15. (1) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird. Sodann werden die persönlich oder durch einen Boten überbrachten Wahlkuverts entgegengenommen.

(2) Wenn die für die Entgegennahme der Wahlkuverts am Wahltag festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler ihre Wahlkuverts abgegeben haben, hat der Kreiswahlkommissär die Entgegennahme von Wahlkuverts für abgeschlossen zu erklären.

(3) Nach Abschluß der Entgegennahme von Wahlkuverts hat die Kreiswahlkommission hinsichtlich der bis zum Abschluß der Entgegennahme von Wahlkuverts auf andere Weise eingelangten Wahlkuverts gemäß § 55 Abs. 6 WT-KG vorzugehen.

§ 16. (1) Bei der Stimmenzählung hat die Kreiswahlkommission festzustellen:

1.

die Zahl der gemäß § 55 Abs. 7 WT-KG auszuscheidenden Wahlkuverts;

2.

die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts;

3.

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;

4.

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.

(2) Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:

1.

die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der gültigen Stimmen,

3.

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor dem Wahlvorschlag abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag wählen wollte.

(4) Der Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte, oder

3.

überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet wurde oder

4.

zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet wurden oder

5.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er wählen wollte.

(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als einziger ungültiger Stimmzettel. Lauten mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel in einem Wahlkuvert auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger gültiger Stimmzettel zu zählen.

(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlvorschlages angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 4 und 5 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

§ 16. (1) Bei der Stimmenzählung hat die Kreiswahlkommission festzustellen:

1.

die Zahl der gemäß § 55 Abs. 7 WT-KG auszuscheidenden Wahlkuverts;

2.

die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts;

3.

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;

4.

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.

(2) Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:

1.

die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der gültigen Stimmen,

3.

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor dem Wahlvorschlag abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den in derselben Zeile angeführten Wahlvorschlag wählen wollte.

(4) Der Stimmzettel ist insbesondere ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte, oder

3.

überhaupt kein Wahlvorschlag angezeichnet wurde oder

4.

zwei oder mehrere Wahlvorschläge angezeichnet wurden oder

5.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag er wählen wollte.

(5) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als einziger ungültiger Stimmzettel. Lauten mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel in einem Wahlkuvert auf denselben Wahlvorschlag, so sind sie als einziger gültiger Stimmzettel zu zählen.

(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Wahlvorschlages angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 4 und 5 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

§ 17. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlkreises sowie des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission,

3.

die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen Wahlvorschläge,

4.

die Namen der beigezogenen Kammerbeamten,

5.

die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,

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