Bundesgesetz über die Oesterreichische Nationalbank (Nationalbankgesetz 1984 – NBG)
Abkürzung
NBG
Abkürzung
NBG
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 150/2017, zu den §§ 38, 44b und 44d, BGBl. Nr. 50/1984)
Mit diesem Bundesgesetz werden die erforderlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44, geschaffen.
ARTIKEL I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes geordnet.
ARTIKEL I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den EG-Vertrag, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
ARTIKEL I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47 (AEUV), das Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 230 (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den AEUV, das ESZB/EZB-Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der Republik Österreich.
(2) Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen.
(3) Sie hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu
wirken, daß der Wert des österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft
im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen
des Auslandes erhalten bleibt.
(4) Sie ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kreditpolitik für eine
den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung
der von ihr der Wirtschaft zur Verfügung zu stellenden Kredite zu
sorgen.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der Republik Österreich.
(2) Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen.
(3) Sie hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu
wirken, daß der Wert des österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft
im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen
des Auslandes erhalten bleibt.
(4) Sie ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kreditpolitik für eine
den volkswirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung tragende Verteilung
der von ihr der Wirtschaft zur Verfügung zu stellenden Kredite zu
sorgen.
(5) Sie hat ferner die Errichtung und die Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme zu unterstützen.
§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrages, des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 2 und 105 des EG-Vertrages, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Einholung der zur Aufgabenerfüllung des ESZB erforderlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 ESZB/EZB-Statut zu unterstützen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den von der EZB nach Artikel 6 Abs. 1 ESZB/EZB-Statut getroffenen Entscheidungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit Vertretungsaufgaben für das ESZB wahrzunehmen.
(5) Bei Verfolgung der in Abs. 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Artikel 14 Abs. 3 ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.
§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des AEUV, des ESZB/EZB-Statuts, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Unionsrechts, insbesondere des Artikels 3 des Vertrages über die Europäische Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 13 und des Artikels 127 des AEUV, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Europäischen Union zu unterstützen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Einholung der zur Aufgabenerfüllung des ESZB erforderlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 ESZB/EZB-Statut zu unterstützen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den von der EZB nach Artikel 6 Abs. 1 ESZB/EZB-Statut getroffenen Entscheidungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit Vertretungsaufgaben für das ESZB wahrzunehmen.
(5) Bei Verfolgung der in Abs. 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Artikel 14 Abs. 3 ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.
§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank kann sich - unbeschadet der
Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes - organisatorisch und
finanziell an den internationalen Einrichtungen beteiligen, die mit
der Kooperation der Notenbanken zusammenhängen oder sonst die
internationale Zusammenarbeit auf währungs- und kreditpolitischem
Gebiete zum Ziele haben und fördern; für die gleichen Zwecke kann sie
im eigenen Namen und für eigene Rechnung auch an den Maßnahmen oder
Transaktionen solcher Einrichtungen, an denen ihr selbst oder der
Republik Österreich Beteiligungen zustehen, teilnehmen.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 1)
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 3. (1) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich - unbeschadet
der Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung
ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes -
organisatorisch und finanziell an den internationalen Einrichtungen
beteiligen, die mit der Kooperation der Notenbanken
zusammenhängen oder sonst die internationale Zusammenarbeit auf
währungs- und kreditpolitischem Gebiete zum Ziele haben und
fördern; für die gleichen Zwecke kann sie im eigenen Namen und für
eigene Rechnung auch an den Maßnahmen oder Transaktionen solcher
Einrichtungen, an denen ihr selbst oder der Republik Österreich
Beteiligungen zustehen, teilnehmen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungen beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.
§ 3. Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.
§ 4. Bei Festsetzung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und
Kreditpolitik, welche die Oesterreichische Nationalbank zwecks
Erfüllung der ihr zufallenden Aufgaben auf diesem Gebiete zu
beobachten hat, ist auf die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung
Bedacht zu nehmen.
§ 4. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, in anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der EZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung getätigt und sind nicht dem ESZB zuzurechnen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.
§ 5. (1) Die Banknoten und die Aktien der Oesterreichischen
Nationalbank werden so gezeichnet, daß dem Firmenwortlaut
„Oesterreichische Nationalbank'' der Präsident, ein Generalrat und
der Generaldirektor ihre Unterschrift beifügen. Falls der Präsident
oder der Generaldirektor verhindert sind, zeichnen ihre
Stellvertreter.
(2) In folgenden Fällen wird die Firma der Bank vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Generalrates gezeichnet:
Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (§ 21 Z 1);
Verlautbarungen betreffend die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§ 21 Z 2);
Mindestreserve-Kundmachungen (§ 21 Z 4);
Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Einziehung von Banknoten (§ 21 Z 9);
Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der in § 21 Z 14 genannten Funktionäre.
(3) In allen übrigen Fällen wird die Firma der Bank mit dem Zusatz „Direktorium'' von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Bank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
(4) Das Direktorium bestimmt, in welchen Fällen und in welcher Form Firmierungen für die Bankanstalten und Geschäftsabteilungen eine Verpflichtung der Bank begründen und macht dies durch öffentlichen Anschlag in den Geschäftsräumen der Bank bekannt.
(5) Die Bank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 5. (1) Die Banknoten und die Aktien der Oesterreichischen Nationalbank werden so gezeichnet, daß dem Firmenwortlaut „Oesterreichische Nationalbank'' der Präsident, ein Generalrat und der Gouverneur ihre Unterschrift beifügen. Falls der Präsident oder der Gouverneur verhindert sind, zeichnen ihre Stellvertreter.
(2) In folgenden Fällen wird die Firma der Bank vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Generalrates gezeichnet:
Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (§ 21 Z 1);
Verlautbarungen betreffend die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§ 21 Z 2);
Mindestreserve-Kundmachungen (§ 21 Z 4);
Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Einziehung von Banknoten (§ 21 Z 9);
Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der in § 21 Z 14 genannten Funktionäre.
(3) In allen übrigen Fällen wird die Firma der Bank mit dem Zusatz „Direktorium'' von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Bank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
(4) Das Direktorium bestimmt, in welchen Fällen und in welcher Form Firmierungen für die Bankanstalten und Geschäftsabteilungen eine Verpflichtung der Bank begründen und macht dies durch öffentlichen Anschlag in den Geschäftsräumen der Bank bekannt.
(5) Die Bank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.
§ 5. (1) Die Firma „Oesterreichische Nationalbank“ wird mit dem Zusatz „Direktorium“ von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Oesterreichische Nationalbank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann das Direktorium beschließen, daß bestimmte Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank allein oder gemeinsam mit bestimmten anderen Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank diese berechtigen oder verpflichten können. Das Direktorium hat diesfalls auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Fällen die Vertretungshandlungen dieser Dienstnehmer eine Berechtigung oder Verpflichtung der Oesterreichischen Nationalbank begründen, und hat diese Regelung in den Bankanstalten gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der betreffenden Dienstnehmer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma und die Mitglieder ihrer Organe in das Firmenbuch eintragen zu lassen.
§ 6. Die Bank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer sind Zweiganstalten zu errichten. Zur Errichtung anderer Zweiganstalten oder deren Auflassung bedarf es der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der
Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j
Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen
Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung
erfüllen (vgl. § 89 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 60/1998).
§ 6. Die Oesterreichische Nationalbank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer können Zweiganstalten errichtet werden.
Abkürzung
NBG
§ 7. (1) Soweit die Oesterreichische Nationalbank mit Aufgaben der Vollziehung in Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens betraut ist, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden; gegen ihre Bescheide kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende gesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.
(2) Allgemeine Anordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von währungs- und kreditpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 2)
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