ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. April 1984 ausgetauscht. Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 23 Absatz 2 am 1. Juli 1984 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Volksrepublik Bulgarien von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zum beiderseitigen Vorteil zu fördern und zu vertiefen, haben zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1
Persönlicher Geltungsbereich
```
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat
```
oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
```
Als in einem Vertragsstaat ansässig gelten:
```
aa) natürliche Personen, die Staatsangehörige der Volksrepublik
Bulgarien sind;
ab) natürliche Personen, die einen ständigen Wohnsitz oder
Aufenthalt in Österreich haben;
```
juristische Personen, die in der Volksrepublik Bulgarien ihren
```
Sitz haben oder dort registriert sind, oder ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich haben.
Ist eine natürliche Person nach Absatz 2 in beiden
Ist nach Absatz 2 eine andere als eine natürliche Person in
ARTIKEL 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
in der Volksrepublik Bulgarien:
II. die Steuer vom Einkommen der Ledigen, Verwitweten, Geschiedenen oder Verheirateten aber Kinderlosen;
III. die Gewinnsteuer;
IV. die Gebäudesteuer;
in der Republik Österreich:
I. die Einkommensteuer;
II. die Körperschaftsteuer;
III. die Vermögensteuer;
IV. die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
V. die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
VI. die Grundsteuer;
VII. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
VIII. die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
IX. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Sind die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten hinsichtlich der Anwendung des vorhergehenden Satzes nicht derselben Ansicht, wird die Frage geprüft werden, ob dieses Abkommen geändert werden soll, um die in Streit stehende neue Steuer zu erfassen.
ARTIKEL 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens
```
bedeutet „die Volksrepublik Bulgarien“ das Hoheitsgebiet des
```
Staates, das Erdinnere, seine Hoheitsgewässer und die Seezonen,
die außerhalb dieser Gewässer liegen und in denen die
Volksrepublik Bulgarien laut ihrer Gesetzgebung und dem internationalen Recht ihre souveränen Rechte ausübt.
bedeutet „Republik Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
```
bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede
```
Beförderung, die von einer in einem der Vertragsstaaten
ansässigen Person betrieben wird, es sei denn, die
Beförderung wird ausschließlich zwischen Orten im anderen
Vertragsstaat betrieben.
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
in bezug auf die Volksrepublik Bulgarien: der Finanzminister oder sein Vertreter;
in bezug auf die Republik Österreich: der Bundesminister für Finanzen.
Bei der Anwendung des Abkommens hat jeder im Abkommen nicht
ARTIKEL 4
Gewinn aus erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit
```
Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus ihrer
```
erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit dürfen im anderen Vertragsstaat nur
dann besteuert werden, wenn diese Tätigkeit über eine dort gelegene
Betriebsstätte ausgeübt wird. Die Besteuerung ist dabei nur auf den
Teil der Gewinne beschränkt, der dieser Betriebsstätte zugerechnet
werden kann.
```
Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit im
```
anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte
aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dieser Betriebsstätte die
Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine
gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im
Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist,
völlig unabhängig gewesen wäre.
```
Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die
```
für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich
der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug
zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die
Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
```
Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das
```
Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
```
Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Regelungen,
```
die in den anderen Artikeln dieses Abkommens für die Besteuerung vorgesehen sind.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob die in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat für sich allein oder zusammen mit einer anderen Person, insbesondere mit einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person, ausübt.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Einkünfte anzuwenden, die einem stillen Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts zufließen.
ARTIKEL 5
Betriebsstätte
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte” einen ständigen Ort, von dem aus eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ihre erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im anderen Vertragsstaat entweder selbständig oder zusammen mit anderen Personen ganz oder teilweise ausübt.
Der Ausdruck „Betriebsstätte” umfaßt insbesondere:
eine Zweigniederlassung;
eine Werkstätte oder Werksabteilung;
ein Handels-, Fremdenverkehrs-, Transport- oder Konstruktionsbüro;
Kundendienststelle;
```
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder
```
eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
```
eine Bauausführung oder Montage mit einer Dauer von mehr als
```
zwölf Monaten.
```
Die Beteiligung einer in Österreich ansässigen Person an einer
```
nach bulgarischem Recht errichteten Gemischten Gesellschaft gilt als
eine in Bulgarien gelegene Betriebsstätte.
```
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten
```
nicht als Betriebsstätten:
```
ein ständiger Ort, der ausschließlich dem Einkauf von Waren
```
dient;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausführung der damit verbundenen Lageroperationen unterhalten werden;
Warenbestände des Unternehmens, die ausschließlich zur Be- oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen unterhalten werden;
ein ständiger Ort, der ausschließlich zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen unterhalten wird;
Warenbestände, die vom Unternehmen auf einer Messe oder Ausstellung ausgestellt und nach Beendigung verkauft werden;
ein ständiger Ort, der ausschließlich einer Tätigkeit dient, die für das Unternehmen einen vorbereitenden Charakter hat oder eine Hilfstätigkeit ist;
```
ein ständiger Ort, der ausschließlich dazu dient, mehrere der
```
unter a bis f genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,
daß das Gesamtergebnis dieser Tätigkeit einen vorbereitenden
Charakter hat oder eine Hilfstätigkeit ist.
```
Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht schon
```
deshalb so behandelt als habe sie eine Betriebsstätte im anderen
Vertragsstaat, weil sie dort ihre Tätigkeit durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt.
ARTIKEL 6
Internationaler Verkehr
Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person, die das Unternehmen betreibt, ansässig ist.
Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder internationalen Betriebsstelle.
ARTIKEL 7
Arbeitslohn und andere ähnliche Vergütungen
Arbeitslöhne und andere ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem anderen Staat nur dann besteuert werden, wenn sich diese Person dort insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres aufgehalten hat.
```
Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels
```
dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte hoheitliche Funktion
bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
```
Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels
```
dürfen Arbeitslöhne und andere Vergütungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person für eine Tätigkeit bezieht, die auf
einer Baustelle oder Montage im anderen Vertragsstaat ausgeübt
wird, in diesem anderen Staat nur dann besteuert werden, wenn sie
von einer Person gezahlt werden, für die diese Baustelle oder
Montage als Betriebsstätte im Sinne des Artikels 5 Absatz 2
dieses Abkommens gilt.
```
Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels
```
dürfen folgende Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
Tätigkeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden:
```
Einkünfte einer Person, die sich im anderen Vertragsstaat auf
```
Einladung eines staatlichen Organs oder einer Institution,
Lehr- oder Forschungsanstalt dieses Vertragsstaates zu
Lehrtätigkeiten, zur Durchführung von wissenschaftlichen
Forschungen oder zur Teilnahme an wissenschaftlichen,
technischen oder beruflichen Konferenzen oder zur Durchführung
von Programmen der Zusammenarbeit zwischen den Regierungen
aufhält, wenn die Vergütungen für einen Vortrag, für die
Durchführung von Forschungen, für die Teilnahme an solchen
Konferenzen oder für die Durchführung von Programmen der
Zusammenarbeit gezahlt werden. Dies gilt nicht, wenn der
Vortrag, die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungen
oder die Teilnahme an Konferenzen den persönlichen Interessen
der im ersten Vertragsstaat ansässigen Person dient;
```
Ruhegehälter und andere ähnliche Entgelte;
```
```
Vergütungen für Tätigkeiten, die auf Transportmitteln, die im
```
internationalen Verkehr betrieben werden, ausgeübt werden;
```
Vergütungen, die von einer in einem der Vertragsstaaten
```
ansässigen Person an das Personal gezahlt werden, das mit dem
ARTIKEL 8
Dividenden
Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
```
Der Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien oder
```
andere Einkünfte, die nach der nationalen Gesetzgebung des
Vertragsstaates den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
```
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die in einem Vertragsstaat
```
ansässige Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende juristische Person ansässig ist, eine erwerbswirtschaftliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 4
anzuwenden.
ARTIKEL 9
Zinsen
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