Bundesgesetz vom 9. Mai 1984, mit dem Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes getroffen werden (Bewertungsänderungsgesetz 1984)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-05-31
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zum Hauptfeststellungszeitpunkt siehe BGBl. Nr. 393/1968.

Artikel I

Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 gemäß § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, beträgt für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Jänner 1983 für das Weinbauvermögen 120 000 S.

Artikel II

(1) Zur Durchführung des Art. I sind zum 1. Jänner 1983 für alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die zu diesem Zeitpunkt weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, von Amts wegen Einheitswerte festzustellen.

(2) Auf die gemäß Art. II Abs. 1 ergehenden Bescheide sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 nicht anzuwenden.

(3) Bereits ergangene Feststellungsbescheide gemäß §§ 186 und 193 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zum 1. Jänner 1983 betreffend wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, gelten durch Bescheide nach Art. II Abs. 1 als nachträglich geändert.

(4) Bereits ergangene Art- oder Wertfortschreibungen sowie Nachfeststellungen zum 1. Jänner 1984 betreffend wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weinbaumäßig genutzte Flächen enthalten, sind durch Bescheide aufzuheben.

(5) Für Fortschreibungen und Nachfeststellungen auf Feststellungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 1983 gilt hinsichtlich der weinbaumäßig genutzten Flächen der gemäß Art. I bestimmte Hektarsatz abweichend von den Bestimmungen des § 23 des Bewertungsgesetzes als maßgebende Wertgrundlage.

Artikel III

Art. I ist auf Pächteranteile gemäß § 31a des Bewertungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Artikel IV

Art. II des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 318/1979, ist auch auf die unter Zugrundelegung des Art. I festgestellten Einheitswerte und Pächteranteile sinngemäß anzuwenden.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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