Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete des Zollwesens

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1984-11-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Für die Slowakische Republik (BGBl. Nr. 1046/1994) und für die

Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde je eine Kopie

des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zum Austausch der in Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen Noten wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 16 am 1. November 1984 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und die REGIERUNG DER

TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa voll und ganz durchzuführen,

IM BESTREBEN, den Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern und die gegenseitigen Beziehungen zu vertiefen,

IM BESTREBEN, die nachbarlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zu entfalten,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, durch die weitere Entfaltung der Zusammenarbeit der Zollverwaltungen beider Vertragsparteien den Reise- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist, die regelmäßige Erhebung der Zölle und anderen Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren sowie die wirksamere Bekämpfung der Zollzuwiderhandlungen zu sichern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

```

a)

„Zollvorschriften'' die von den Zollverwaltungen zu

```

vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die

Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren;

```

b)

„Zollverwaltungen'' die zentralen Zollbehörden, das sind in der

```

Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in

der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik das Föderative Ministerium für Außenhandel, Zentralzollverwaltung, und die diesen nachgeordneten Zollbehörden;

c)

„Zollzuwiderhandlung'' eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden

a)

alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um durch eine engere Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen die Zollabfertigung im Eisenbahn- , Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern;

b)

einander zum Zweck der Erhebung der Zölle und anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben und der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen im Rahmen dieses Abkommens Amtshilfe leisten.

Artikel 3

Die beiden Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende

unternehmen, die Dauer der Zollabfertigung möglichst zu verkürzen;

dies gilt insbesondere für

```

a)

verderbliche Waren, lebende Tiere und andere Waren, bei denen

```

eine schnelle Beförderung dringend geboten ist;

```

b)

Eilgüterwagen;

```

```

c)

Waren, die mit internationalen beschleunigten Zügen befördert

```

werden;

```

d)

Reisende, vor allem im Kraftfahrlinienverkehr.

```

Artikel 4

(1) Die Zollabfertigung an der gemeinsamen Grenze der beiden Staaten erfolgt nur an den nach gegenseitiger Abstimmung festgelegten Übergangsstellen.

(2) Die Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen die Abfertigungszeiten ihrer Zollämter an den im Absatz 1 genannten Übergangsstellen so fest, daß die Abfertigungszeiten der einander gegenüberliegenden Zollämter übereinstimmen. Die Abfertigungsbefugnisse dieser Zollämter werden gleichfalls im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt.

(3) Der Warenverkehr auf den im Absatz 1 genannten Übergangsstellen darf nur während der nach Absatz 2 festgesetzten Abfertigungszeiten der Zollämter erfolgen; dies gilt nicht für die Verbringung von Waren im Eisenbahn- und Schiffsverkehr.

Artikel 5

(1) Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen die Zollverschlüsse des anderen Staates, es sei denn, daß diese zur Durchführung der Zollbeschau entfernt werden müssen. Die Zollämter können auch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.

(2) Dasselbe gilt auch für Verschlüsse, die von der Eisenbahnverwaltung des anderen Staates angelegt wurden.

(3) Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen die an den Beförderungsmitteln durch die zuständigen Behörden des anderen Staates angebrachten amtlichen Bezeichnungen über das Fassungsvermögen, die Tragfähigkeit u. dgl.

Artikel 6

Auf Waren, die unter Begehung einer Zollzuwiderhandlung aus dem Gebiet eines Staates in das Gebiet des anderen Staates gebracht worden sind, sind die Zollvorschriften jenes Staates anzuwenden, auf dessen Gebiet sich diese Waren befinden.

Artikel 7

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden

a)

die bei ihrer Arbeit gewonnenen Erfahrungen, insbesondere über die Anwendung von technischen Mitteln, und

b)

Fachliteratur, Zollvorschriften, wissenschaftliche und fachliche Arbeiten auf dem Gebiet des Zollwesens

Artikel 8

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer Vertragspartei führt die

Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Ermittlungen durch. Darin

sind alle Maßnahmen inbegriffen, die entsprechend den

Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei für das eigene

Verfahren der Zollbehörden bei der Erhebung der Zölle und anderen

Eingangs- oder Ausgangsabgaben und bei der Verfolgung

von Zollzuwiderhandlungen zu treffen sind. Die vorläufige Festnahme

oder Verhaftung von Personen sowie jeder sonstige Entzug der

persönlichen Freiheit sowie die Einhebung und zwangsweise

Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- und Ausgangsabgaben,

Geldstrafen und anderen Beträgen sind von der Amtshilfe nach diesem

Abkommen ausgenommen.

(2) Die Ermittlungen erfolgen entsprechend dem Recht der ersuchten

Vertragspartei. Dem Vorschlag der ersuchenden Zollverwaltung, in

bestimmter Weise vorzugehen, kann entsprochen werden, sofern dies

nicht mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei im Widerspruch

steht.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen wird der ersuchenden

Zollverwaltung mitgeteilt.

Artikel 9

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander

unaufgefordert oder auf Ersuchen so schnell wie möglich alle

Auskünfte hinsichtlich Zollzuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung

ein besonderes beiderseitiges Interesse besteht. Dies gilt

insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Gegenständen

geschichtlicher, künstlerischer, kultureller oder archäologischer

Bedeutung sowie mit Waren, die einer hohen Besteuerung unterliegen,

wie Alkohol und Tabakwaren.

Artikel 10

Die Zollverwaltungen teilen einander auf Ersuchen mit

```

a)

ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder der ersuchenden

```

Zollverwaltung vorgelegte amtliche Urkunden echt sind;

```

b)

ob aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführte Waren

```

aus deren Gebiet entsprechend ihren Zollvorschriften ausgeführt

worden sind;

c)

ob die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführten Waren gemäß ihren Zollvorschriften eingeführt worden sind und welchem Zollverfahren sie dort unterzogen wurden.

Artikel 11

Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei stellt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Bescheide, Beschlüsse und andere Schriftstücke der ersuchenden Vertragspartei an Empfänger zu, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhaft sind.

Artikel 12

(1) Die auf Grund dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte,

Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke

dieses Abkommens verwendet werden. Eine Verwendung in anderen

Fällen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Zollverwaltung der

Vertragspartei, die sie übermittelt hat; dies gilt nicht für

Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend

Zollzuwiderhandlungen mit Suchtgiften.

(2) Die Vertragspartei, die Auskünfte, Schriftstücke und andere

Mitteilungen auf Grund dieses Abkommens erhält, behandelt diese

hinsichtlich der Geheimhaltung ebenso, als würde es sich um von

einer inländischen Behörde übermittelte Auskünfte, Schriftstücke

und Mitteilungen handeln.

Artikel 13

(1) Die Hilfeleistung nach diesem Abkommen kann verweigert oder an

bestimmte Bedingungen gebunden werden, wenn die ersuchte

Vertragspartei der Meinung ist, daß die Gewährung der Amtshilfe ihre

Souveränität, ihre Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public)

oder andere wichtige Interessen, zu denen auch handels- und

wirtschaftspolitische Interessen sowie Produktionsgeheimnisse

gehören, verletzen könnte.

(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die ersuchende

Zollverwaltung nicht in der Lage, einem gleichartigen Ersuchen zu

entsprechen, wenn es von der anderen Vertragspartei gestellt wird,

so weist sie auf diesen Umstand in ihrem Ersuchen hin. In einem

solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen

zu entsprechen.

(3) Wenn dem Ersuchen ganz oder teilweise nicht entsprochen werden

kann, ist die ersuchende Zollverwaltung davon unverzüglich zu

informieren.

Artikel 14

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens werden die Zollverwaltungen

ermächtigt. Die zentralen Zollbehörden der Vertragsparteien

verhandeln miteinander unmittelbar in Fragen, die sich aus diesem

Abkommen ergeben und die Anwendung der Zollvorschriften betreffen;

sie führen nach Bedarf Beratungen zum Zweck des

Erfahrungsaustausches und zur Durchführung dieses Abkommens durch.

(2) Der schriftliche Verkehr in Angelegenheiten dieses Abkommens

findet seitens jeder Vertragspartei in ihrer Amtssprache statt; nach

Möglichkeit wird eine Übersetzung in die Amtssprache der anderen

Vertragspartei beigefügt.

Artikel 15

Die Vertragsparteien verzichten auf den Ersatz der mit der Durchführung dieses Abkommens verbundenen Auslagen.

Artikel 16

Dieses Abkommen wird gemäß dem Recht jeder Vertragspartei

angenommen. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der

auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch den

Austausch von diplomatischen Noten mitgeteilt haben, daß die für das

Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen entsprechend dem

innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei erfüllt sind.

Artikel 17

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann durch jede Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Dieses Abkommen tritt ein Jahr nach seiner Kündigung außer Kraft.

Artikel 18

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom

```

17.

Jänner 1961 zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der

```

Republik Österreich und dem Ministerium für Außenhandel der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik betreffend die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens *1) außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 18. November 1982, in zwei Urschriften, jede

in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte

gleichermaßen authentisch sind.

```

```

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1961

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