Übergangsrecht anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-02-01
Status Aufgehoben · 1997-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zu § 21 Z 14

Mit Ablauf des 28. Feber 1986, spätestens jedoch mit Ablauf des 35. Dienstjahres, verliert die zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehende unbefristete Ernennung des Generaldirektors, des Generaldirektorstellvertreters, der übrigen Mitglieder des Direktoriums, des Direktors der Wertpapierdruckerei und der Direktorenstellvertreter ihre Wirksamkeit. Eine neuerliche Ernennung unter Berücksichtigung des § 21 Z 14 ist jedoch zulässig. Bestehende dienstrechtliche Ansprüche bleiben durch diese Übergangsbestimmung unberührt.

(BGBl. Nr. 47/1981, Art. II)

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