Bundesgesetz über die Einhebung eines Beitrages für die Außenhandelsförderung (Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984)
Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. § 7a).
§ 1. Für Zwecke der Förderung des Warenverkehrs mit dem Ausland wird anläßlich der Einfuhr und der Ausfuhr von Waren unter der Bezeichnung „Außenhandelsförderungsbeitrag“ ein Beitrag als ausschließliche Bundesabgabe erhoben.
Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. § 7a).
§ 1. (1) Für Zwecke der Förderung des Warenverkehrs mit dem Ausland wird anläßlich der Einfuhr und der Ausfuhr von Waren unter der Bezeichnung „Außenhandelsförderungsbeitrag“ ein Beitrag als ausschließliche Bundesabgabe erhoben.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze hingewiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung des Außenhandelsförderungsbeitrags die für die Erhebung der Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 30 lit. g des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, sinngemäß. Dabei ist der Ausfuhr die Einlagerung von Waren in ein Zollager oder ihre Verbringung in eine Zollfreizone gleichgestellt, sofern die Waren dadurch nach den zollrechtlichen Vorschriften ausländisch werden.
(2) Hinsichtlich des bei der Ausfuhr von Waren zu erhebenden Außenhandelsförderungsbeitrags entsteht, unbeschadet der bedingten Beitragsschuld im Ausgangsvormerkverkehr, die Beitragsschuld, wenn
nach den zollgesetzlichen Bestimmungen die Abgabe von Sammelanmeldungen zugelassen ist, für den Begünstigten hinsichtlich der im vorangegangenen Zeitraum ausgeführten Waren mit Beginn des Tages, an dem die Sammelanmeldung für diesen Zeitraum abzugeben ist;
nach den zollgesetzlichen Bestimmungen die Nachhineinzahlung des Zolles durch den Anmelder oder den Versender der Waren zugelassen ist, für jenen der beiden, dessen Bewilligung zur Nachhineinzahlung in der Anmeldung angeführt ist, mit der Freigabe der Waren durch das Zollamt zur Ausfuhr;
die Voraussetzungen der Z 1 und 2 nicht zutreffen, für den, der die Anmeldung abgibt, mit der Stellung von Waren zur Abfertigung, wobei die Entrichtung in Stempelmarken zu erfolgen hat;
durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung bewirkt wird, daß der Beitrag nicht oder zu niedrig festgesetzt oder in Stempelmarken entrichtet wird, für den, der bei richtiger Erklärung Beitragsschuldner geworden wäre, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Betrages mit der Freigabe der Waren durch das Zollamt zur Ausfuhr.
(3) Über die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften ergebenden Abgabenbefreiungen hinaus sind vom Außenhandelsförderungsbeitrag befreit:
Waren, deren Wert je Sendung zusammen 5 000 S nicht übersteigt;
Waren, die im Reiseverkehr eingeführt oder ausgeführt werden und nicht zum Handel bestimmt sind;
Waren, die in Briefsendungen, einschließlich Wertbriefen, im Sinn der Postvorschriften eingeführt oder ausgeführt werden;
zollpflichtige Vorräte von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln.
(4) Weiters sind von dem bei der Ausfuhr zu erhebenden Außenhandelsförderungsbeitrag Waren befreit, auf die sinngemäß die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen, sowie ausländische Rückwaren im Sinn des § 43 des Zollgesetzes 1955.
(BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 1)
(5) Wird nach § 45 des Zollgesetzes 1955 eine Zollvergütung gewährt, so ist der bei der Ausfuhr der Waren zu erhebende Außenhandelsförderungsbeitrag insoweit nicht zu erheben oder, wenn er schon erhoben wurde, zu erstatten, als er den Betrag übersteigt, der in einem vergleichbaren aktiven Veredelungsverkehr zu entrichten gewesen wäre.
(6) Im Ausgangsvormerkverkehr und im Zwischenauslandsverkehr ist für den Außenhandelsförderungsbeitrag keine Sicherheit zu leisten.
Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. § 7a).
§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung des Außenhandelsförderungsbeitrags die für die Erhebung der Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 30 lit. g des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, sinngemäß. Dabei ist der Ausfuhr die Einlagerung von Waren in ein Zollager oder ihre Verbringung in eine Zollfreizone gleichgestellt, sofern die Waren dadurch nach den zollrechtlichen Vorschriften ausländisch werden.
(2) Hinsichtlich des bei der Ausfuhr von Waren zu erhebenden Außenhandelsförderungsbeitrags entsteht, unbeschadet der bedingten Beitragsschuld im Ausgangsvormerkverkehr, die Beitragsschuld, wenn
nach den zollgesetzlichen Bestimmungen die Abgabe von Sammelanmeldungen zugelassen ist, für den Begünstigten hinsichtlich der im vorangegangenen Zeitraum ausgeführten Waren mit Beginn des Tages, an dem die Sammelanmeldung für diesen Zeitraum abzugeben ist;
nach den zollgesetzlichen Bestimmungen die Nachhineinzahlung des Zolles durch den Anmelder oder den Versender der Waren zugelassen ist, für jenen der beiden, dessen Bewilligung zur Nachhineinzahlung in der Anmeldung angeführt ist, mit der Freigabe der Waren durch das Zollamt zur Ausfuhr;
die Voraussetzungen der Z 1 und 2 nicht zutreffen, für den, der die Anmeldung abgibt, mit der Stellung von Waren zur Abfertigung, wobei die Entrichtung in Stempelmarken zu erfolgen hat;
durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung bewirkt wird, daß der Beitrag nicht oder zu niedrig festgesetzt oder in Stempelmarken entrichtet wird, für den, der bei richtiger Erklärung Beitragsschuldner geworden wäre, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Betrages mit der Freigabe der Waren durch das Zollamt zur Ausfuhr.
(3) Über die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften ergebenden Abgabenbefreiungen hinaus sind vom Außenhandelsförderungsbeitrag befreit:
Waren, deren Wert je Sendung zusammen 5 000 S nicht übersteigt;
Waren, die im Reiseverkehr eingeführt oder ausgeführt werden und nicht zum Handel bestimmt sind;
Waren, die in Briefsendungen, einschließlich Wertbriefen, im Sinn der Postvorschriften eingeführt oder ausgeführt werden;
zollpflichtige Vorräte von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln.
(4) Weiters sind von dem bei der Ausfuhr zu erhebenden Außenhandelsförderungsbeitrag Waren befreit, auf die sinngemäß die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen, sowie ausländische Rückwaren im Sinn des § 43 des Zollgesetzes 1988.
(BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 1)
(5) Wird nach § 45 des Zollgesetzes 1988 eine Zollvergütung gewährt, so ist der bei der Ausfuhr der Waren zu erhebende Außenhandelsförderungsbeitrag insoweit nicht zu erheben oder, wenn er schon erhoben wurde, zu erstatten, als er den Betrag übersteigt, der in einem vergleichbaren aktiven Veredelungsverkehr zu entrichten gewesen wäre.
(6) Im Ausgangsvormerkverkehr und im Verfahren des § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988 ist für den Außenhandelsförderungsbeitrag keine Sicherheit zu leisten.
Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. § 7a).
§ 3. Die Höhe des Außenhandelsförderungsbeitrages ist nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in einem Tausendsatz vom Wert der aus- oder eingeführten Waren durch Verordnung festzulegen. Der Beitrag darf drei vom Tausend nicht übersteigen.
(BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 2)
§ 4. Als Wert im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a und des § 3 gilt jener Wert, der sich aus dem Abschnitt II des Handelsstatistischen Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, ergibt, bei der Rückbringung im Vormerkverkehr sowie in jenen Fällen, in denen die zollgesetzlichen Vorschriften außerhalb des Vormerkverkehrs die Verzollung von Zutaten vorsehen, jedoch nur der Wert dieser Zutaten. Bei der Ermittlung des Wertes der Zutaten ist von der Beschaffenheit auszugehen, in der diese Zutaten mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung gebracht worden sind.
(BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 3)
Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. § 7a).
§ 4. Als Wert im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a und des § 3 gilt jener Wert, der sich aus den §§ 15 bis 18 des Handelsstatistischen Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, ergibt, bei der Rückbringung im Vormerkverkehr oder nach Umwandlung im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften jedoch nur der Wert allfälliger Zutaten. Bei der Ermittlung des Wertes der Zutaten ist von der Beschaffenheit auszugehen, in der diese Zutaten mit der vorgemerkten Ware in endgültige Verbindung gebracht worden sind.
§ 5. (1) Dem Bund gebühren 8,5 vom Hundert des Gesamtjahresaufkommens an Außenhandelsförderungsbeitrag. (BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 3)
(2) Der verbleibende Rest des Gesamtjahresaufkommens ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung der Kosten ihrer im Interesse der Außenhandelsförderung entfalteten Tätigkeit, insbesondere der zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen Einrichtungen (Außenhandelsstellen) zur Gänze zur Verfügung zu stellen.
(3) Aus den im Abs. 2 genannten Beträgen sind weiters auch jene Kosten zu decken, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch eine im Auftrag der Bundesregierung entfaltete Tätigkeit im Interesse der Außenhandelsförderung erwachsen. Desgleichen trägt die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe der hiefür zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft festzustellenden Grundsätze unmittelbar besondere Kosten, die anläßlich von Verhandlungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Ausland über handelspolitische Angelegenheiten anfallen. (BGBl. Nr. 151/1976, Art. I; BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 1)
(4) Die für Zwecke der haushaltsmäßigen Verrechnung des in Stempelmarken entrichteten Beitrags notwendigen Daten sind der amtlichen Außenhandelsstatistik zu entnehmen.
Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. § 7a).
§ 5. (1) Dem Bund gebühren 8,5 vom Hundert des Gesamtjahresaufkommens an Außenhandelsförderungsbeitrag. (BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 3)
(2) Der verbleibende Rest des Gesamtjahresaufkommens ist der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung der Kosten ihrer im Interesse der Außenhandelsförderung entfalteten Tätigkeit, insbesondere der zu diesem Zwecke im Ausland unterhaltenen Einrichtungen (Außenhandelsstellen) zur Gänze zur Verfügung zu stellen.
(3) Aus den im Abs. 2 genannten Beträgen sind weiters auch jene Kosten zu decken, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch eine im Auftrag der Bundesregierung entfaltete Tätigkeit im Interesse der Außenhandelsförderung erwachsen. Desgleichen trägt die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe der hiefür zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft festzustellenden Grundsätze unmittelbar besondere Kosten, die anläßlich von Verhandlungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie mit dem Ausland über handelspolitische Angelegenheiten anfallen. (BGBl. Nr. 151/1976, Art. I; BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 1)
(4) Der in Stempelmarken entrichtete Beitrag verbleibt für Zwecke der haushaltsmäßigen Verrechnung eine Einnahme aus dem Verschleiß von Stempelmarken.
Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. § 7a).
§ 6. Die Gebarung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit den gemäß § 5 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes zur Verfügung gestellten Eingängen aus dem Gesamtaufkommen der Außenhandelsförderungsbeiträge ist gesondert von der sonstigen Gebarung zu führen. Unbeschadet der nach dem Handelskammergesetz vorgesehenen Überprüfung unterliegt die Gebarung mit diesen Mitteln der Kontrolle des Rechnungshofes.
Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. § 7a).
§ 7. Die Bundeskammer hat der Bundesregierung alljährlich einen Bericht über ihre im Sinne dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit zu erstatten.
Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. § 7a).
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich des § 3 und, soweit er die Anwendung des Handelsstatistischen Gesetzes 1958 betrifft, auch des § 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und, soweit er die Kontrolle nach dem Handelskammergesetz betrifft, auch hinsichtlich des § 6, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 7 die Bundesregierung;
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
Ist mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union nicht mehr anzuwenden (vgl. § 7a).
§ 9. Das Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984 in der durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 14/1993, geänderten Fassung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.