Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juni 1985 über die Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1985 hinsichtlich der in Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-06-29
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Bezugszeitraum: 1. 1. 1985 - 31. 12. 1986 (BGBl. Nr. 688/1986)

Bezugszeitraum: 1. 1. 1985 - 31. 12. 1986 (BGBl. Nr. 688/1986)

Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1979, BGBl. Nr. 550, wird der Kurs für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, für die Zeit ab 1. Jänner 1985 mit 6,10 S je 1,00 DM festgesetzt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.