Bundesgesetz vom 6. November 1985 über die Gewährung von Zuschüssen an Gesellschaften, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist
Der letzte Satz ist gemäß § 4 Abs. 3 erstmalig bei der Veranlagung der Aktiengesellschaften für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, an Aktiengesellschaften mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, sofern die Verwaltung dieser Anteilsrechte dem Bundesministerium für Finanzen obliegt, Zuschüsse im Höchstausmaß von 7 275 Millionen Schilling nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu gewähren. Diese Zuschüsse gelten bei Erhebung der bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Ertrag der Aktiengesellschaften als Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Z 29 EStG 1972, BGBl. Nr. 440.
§ 2. Die Gewährung setzt voraus,
daß bei Unternehmen, an denen eine Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 mehrheitlich (unmittelbar oder mittelbar) beteiligt ist, die Eigenmittel nicht ausreichen, um
Unternehmensverluste zu bewältigen oder
zur Verbesserung der wirtschaftlichen Unternehmenslage notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen,
und
daß ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse an der Bewältigung dieser Probleme besteht.
§ 3. Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Bundesgesetz hat durch Vertrag zu erfolgen, wobei insbesondere die folgenden Regelungen vorzusehen sind:
Die Fälligkeit der Zuschüsse ist nach dem finanziellen Bedarf der Tochtergesellschaften gemäß § 2 festzulegen;
der Zuschuß darf ausschließlich zu dem jeweils maßgeblichen Zweck im Sinne des § 2 und damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen eingesetzt werden;
durch eine entsprechende Auskunfts-, Offenlegungs- und Berichtspflicht des Zuschußempfängers ist die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses sicherzustellen;
der Zuschußempfänger ist zu verpflichten, die Weitergabe des Zuschusses an das jeweils begünstigte Tochterunternehmen mit gleichartigen vertraglichen Verpflichtungen dieses Unternehmens zu verbinden und diesem eine Erstattungsverpflichtung bei widmungswidriger Verwendung aufzuerlegen;
es ist eine Abstattung in Teilbeträgen mit einer Jahreshöchstbelastung des Bundes von zunächst 800 Millionen Schilling, in den Folgejahren jeweils um 5% steigend, vorzusehen. Die fälligen Teilbeträge haben sich um vertraglich vorzusehende Eigenbeiträge des Empfängers, insbesondere Gewinnanteile aus Beteiligungserträgen der Unternehmen, gemäß § 2 zu vermindern. Für die nach Eintritt der Fälligkeit aushaftenden Zuschußbeträge ist eine angemessene Verzinsung vorzusehen.
§ 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist § 1 letzter Satz erstmalig bei der Veranlagung der Aktiengesellschaften für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.
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