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Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 6. Dezember 1985 betreffend begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

Geltender Text a fecha 1985-12-31

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sowie mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 1. „Die Republik Brunei Darussalam“ und „St. Christopher und Nevis“ werden zu begünstigten Ländern im Sinne der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt. Die bisher in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführten abhängigen Gebiete des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland „Brunei“ und „St. Kitts-Nevis-Anguilla“ werden mit Ausnahme des bisherigen Gebietsteiles „Anguilla“, das als abhängiges Gebiet des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland zu einem begünstigten Land im Sinne der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt wird, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 2. Die bisher in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführte „Republik Vanuatu“ wird zu einem begünstigten Land im Sinne der Gruppe II der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.