Bundesgesetz vom 9. Mai 1985 über die Leistung eines weiteren Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-05-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen weiteren Beitrag in Höhe von 344 686 739 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich dem Afrikanischen Entwicklungsfonds gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines weiteren Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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