(Übersetzung)ZUSATZPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE ZOLLFREIE EINFUHR VON MEDIZINISCHEN, CHIRURGISCHEN UND LABORATORIUMS-GERÄTEN ZUR LEIHWEISEN VERWENDUNG IN KRANKENANSTALTEN UND ANDEREN MEDIZINISCHEN INSTITUTEN ZUM ZWECKE DER DIAGNOSE ODER KRANKENBEHANDLUNG

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 288/1961

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2011)

Das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 am 1. Jänner 1985 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates ist dieses Zusatzprotokoll am selben Tag für nachstehende Staaten in Kraft getreten: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Europäische Union

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:

Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.

Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Art. 1 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).

Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.

Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.

Vereinigtes Königreich

Ferner hat das Vereinigte Königreich am 14. Mai 1993 folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Art. 5 des Abkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass das Abkommen und das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen auch auf die Insel Man, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, Anwendung findet.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die Vertragsparteien des Abkommens vom 28. April 1960 über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung *) (im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) sind,

unter Bedachtnahme auf die Artikel 1 und 2 des Abkommens, wonach solche Geräte unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei eingeführt werden dürfen,

in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bei Gewährung einer solchen Zollbefreiung insbesondere auf den von ihnen festgelegten Gemeinsamen Zolltarif Bedacht zu nehmen haben und daß jede Abweichung hievon in die Zuständigkeit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fällt, die auf Grund des Gründungsvertrages hiezu über die erforderlichen Befugnisse verfügt und

in der Erkenntnis, daß es daher für die Anwendung der Artikel 1 und 2 des Abkommens notwendig wäre, daß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Abkommens werden kann,

sind wie folgt übereingekommen:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1961

Artikel 1

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann durch Unterzeichnung des Abkommens Vertragspartei werden. Für die Gemeinschaft tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt.

Artikel 2

1.

Dieses Zusatzprotokoll wird zur Annahme durch die Vertragsparteien des Abkommens aufgelegt. Es tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an welchem die letzte Vertragspartei ihre Annahmeerklärung beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt hat.

2.

Dieses Zusatzprotokoll tritt jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt in Kraft, ab dem es zur Annahme aufgelegt worden ist, es sei denn, eine Vertragspartei hätte einen Einwand gegen sein Inkrafttreten notifiziert. Wurde ein solcher Einwand notifiziert, so findet Absatz 1 dieses Artikels Anwendung.

Artikel 3

Ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens bildet dieses Zusatzprotokoll einen wesentlichen Bestandteil des Abkommens. Ab diesem Zeitpunkt kann kein Staat mehr Vertragspartei des Abkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei des Zusatzprotokolls zu werden.

Artikel 4

Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedstaaten des Europarates, allen Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft jede Annahme und jeden Einwand im Sinne des Artikels 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls gemäß Artikel 2 mit.

Ebenso informiert der Generalsekretär die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft über jede Rechtshandlung, Notifikation oder sonstige Bekanntgabe, soweit diese das Abkommen betreffen.

Geschehen zu Straßburg am 29. September 1982 in englischer und französischer Sprache und zur Annahme aufgelegt ab 1. Jänner 1983. Je eine Ausfertigung des Textes in englischer und französischer Sprache, die beide gleichermaßen authentisch sind, werden im Archiv des Europarates hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarates wird allen Mitgliedstaaten, allen zur Annahme des Abkommens eingeladenen Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beglaubigte Abschriften übermitteln.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.