Bundesgesetz über Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind oder für die im Zollausland Prämien oder Subventionen gewährt werden (Antidumpinggesetz 1985)
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Bei der Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind oder für die im Zollausland Prämien oder Subventionen gewährt werden, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen, so schließt dieses Bundesgesetz die Ergreifung von Maßnahmen auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften nicht aus.
§ 2. Bei der Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind, ist ein Antidumpingzoll zu erheben, wenn die Einfuhr dieser Waren eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges, dessen baldiger Aufbau vorgesehen ist, erheblich verzögert.
§ 3. Bei der Einfuhr von Waren, für die im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine Prämie oder Subvention gewährt wird, ist ein Ausgleichszoll zu erheben, wenn die Einfuhr dieser Waren eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges erheblich verzögert.
§ 4. Soweit in diesem Bundesgesetz der Ausdruck „Schädigung“ ohne weitere Angabe verwendet wird, umfaßt er jeweils alle in den §§ 2 oder 3 angeführten Fälle.
§ 5. Die in den §§ 2 und 3 genannten Abgaben sind ausschließliche Bundesabgaben.
ABSCHNITT II
Dumping und Antidumpingzölle
§ 6. Eine Ware gilt als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis niedriger ist als ihr normaler Wert.
§ 7. (1) Als normaler Wert einer Ware gilt
der vergleichbare Preis einer zur Verwendung oder zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr oder,
wenn ein vergleichbarer Preis gemäß lit. a nicht feststellbar ist oder wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zuläßt,
aa) der höchste vergleichbare Preis für eine gleichartige Ware bei der Ausfuhr nach einem Drittland, soweit dieser repräsentativ ist, oder
bb) die Summe der Herstellungskosten im Ursprungsland für eine gleichartige Ware zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. Der Gewinnaufschlag darf den Gewinn, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, nicht übersteigen.
(2) Wenn die vertraglichen Verpflichtungen Österreichs dies vorsehen, gilt als normaler Wert
der Verkaufspreis für eine gleichartige Ware eines Drittlandes mit Marktwirtschaft zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt oder zur Ausfuhr, oder
die Summe der Herstellungskosten in einem Drittland mit Marktwirtschaft für eine gleichartige Ware zuzüglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn, wobei der Gewinnaufschlag den Gewinn, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird, nicht übersteigen darf, oder
wenn weder der nach lit. a noch der nach lit. b ermittelte normale Wert eine geeignete Grundlage darstellt, der vergleichbare Preis einer zur Verwendung oder zum Verbrauch in Österreich bestimmten Ware, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne zu berichtigen ist.
(3) Soweit das Ausfuhrland nicht auch das Ursprungsland ist, kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 an Stelle des Preises im Ausfuhrland der Preis im Ursprungsland zur Ermittlung des normalen Wertes herangezogen werden, wenn dies den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser entspricht, insbesondere wenn in das Ausfuhrland eingeführte Waren unverändert wieder ausgeführt oder solche Waren im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn ein vergleichbarer Preis im Ausfuhrland nicht feststellbar ist.
(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 1)
§ 8. Liegt ein Ausfuhrpreis nicht vor oder kann er wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur einerseits und dem Importeur oder einem Dritten andererseits nicht zugrunde gelegt werden, so ist zur Feststellung, ob eine Ware Gegenstand eines Dumpings ist, ein Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises zu errechnen, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird. Wird die Ware nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft, in dem sie eingeführt worden ist, so ist jener Preis heranzuziehen, der einem unabhängigen Käufer in Rechnung gestellt werden würde.
§ 9. (1) Bei der Gegenüberstellung des normalen Wertes und des Ausfuhrpreises sind die Preise für Verkäufe heranzuziehen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten auf der gleichen Handelsstufe - und zwar grundsätzlich ab Werk - vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen und in der Besteuerung sowie sonstige die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Umstände, wie insbesondere Qualitätsunterschiede, sind zu berücksichtigen. In den im § 8 genannten Fällen ist auch auf die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf anfallenden Kosten einschließlich der Eingangsabgaben und Steuern sowie die erzielten Gewinne Bedacht zu nehmen.
(2) Mengenrabatte sind nur zu berücksichtigen, wenn der Exporteur beweist, daß er bei seinen Verkäufen auf seinem Inlandsmarkt solche Mengenrabatte grundsätzlich allen Käufern entsprechender Mengen in gleicher Höhe zugestanden hat, oder wenn er beweist, daß er durch Verkäufe in großen Mengen entsprechende Einsparungen erzielen konnte, welche diese Mengenrabatte rechtfertigen.
(3) Wenn nach Berücksichtigung der Unterschiede in den Verkaufsbedingungen unterschiedliche Verkaufspreise festgestellt werden, so ist der in Anbetracht der abgesetzten Mengen überwiegende Verkaufspreis der in den Preisvergleich einbezogenen Waren heranzuziehen.
§ 10. Eine Ware gilt nicht als Gegenstand eines Dumpings, soweit lediglich Zölle oder Steuern, die eine gleichartige zur Verwendung im Ursprungs- oder Ausfuhrland bestimmte Ware belasten, nicht erhoben oder erstattet werden.
§ 11. Unter Dumpingspanne ist der nach Maßgabe der §§ 6 bis 9 festgestellte Preisunterschied zu verstehen.
§ 12. (1) Bei Prüfung der Frage einer Schädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind neben den Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig auch alle anderen Faktoren in Betracht zu ziehen, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges nachteilig beeinflussen. Die Feststellung einer Schädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes darf nur getroffen werden, wenn die Schädigung auch ohne das Hinzutreten anderer Faktoren bedeutend ist oder bedeutend wäre. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 2)
(2) Die Feststellung, daß eine Schädigung vorliegt oder droht, darf nicht auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten einer Entwicklung gestützt werden. Die Schädigung muß entweder eingetreten sein, oder das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muß deutlich vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.
(3) Die Feststellung, daß die Errichtung eines Wirtschaftszweiges, dessen baldiger Aufbau vorgesehen ist, erheblich verzögert wird, ist nur zulässig, wenn die Pläne für diese Errichtung so weit fortgeschritten sind, daß die Errichtung entweder bereits in Angriff genommen worden ist oder unmittelbar bevorsteht.
§ 13. (1) Die Bewertung einer Schädigung als bedeutend im Sinne dieses Bundesgesetzes hat auf Grund einer Gesamtbeurteilung aller Faktoren, die auf den Wirtschaftszweig einwirken, bzw. deren Entwicklungstendenzen zu erfolgen. Als solche Faktoren gelten beispielsweise: Produktion, Umsatz, Marktanteil, Gewinn, Preise, Ausfuhrergebnisse, Anzahl der Beschäftigten, Löhne, Investitions- und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Wachstum, Lagerhaltung, Grad der Kapazitätsausnützung des Wirtschaftszweiges und dessen Produktivität, Umfang der Dumpingeinfuhren, Umfang und Preise der sonstigen Einfuhren, der Wettbewerb zwischen den inländischen Herstellern, Nachfragerückgang als Folge eines Angebotes von Substitutionswaren oder als Folge von Änderungen des Verbrauchergeschmackes sowie sonstige Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen. Bezüglich des Umfanges der Dumpingeinfuhren ist auch zu prüfen, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Produktion oder zum Verbrauch in Österreich stattgefunden hat. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dumpingeinfuhren auf die Preise ist auch zu prüfen, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die Dumpingeinfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware in Österreich eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 3)
(2) Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren ist am Verhältnis zur inländischen Produktion der gleichartigen Ware zu messen, wenn die Abgrenzung der Produktion an Hand von Kriterien wie beispielsweise Produktionsverfahren, Produktionsleistung und Gewinn möglich ist. Läßt sich der die gleichartige Ware herstellende Wirtschaftszweig nach solchen Kriterien nicht abgrenzen oder stehen hiefür geeignete Unterlagen nicht zur Verfügung, so ist die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluß auf die Produktion der kleinsten die gleichartige Ware miteinschließenden Gruppe oder Reihe von Waren zu messen, für die die entsprechenden Angaben erhältlich sind.
§ 14. (1) Unter dem Begriff „Wirtschaftszweig“ sind alle inländischen Hersteller gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamtproduktion den größeren Anteil an der inländischen Produktion ausmacht.
(2) Sind jedoch Hersteller mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden oder selbst Importeure der Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, so sind unter dem Begriff „Wirtschaftszweig“ nur die übrigen Hersteller zu verstehen. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 4)
§ 15. Unter dem Begriff „gleichartige Ware“ ist eine Ware zu verstehen, die der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder Hinsicht gleicht oder - wenn es eine solche Ware nicht gibt - zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln.
Aufnahme, Durchführung und Abschluß von Ermittlungen
§ 16. Ob ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, ist nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln.
§ 17. (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Ermittlungen auf Antrag im Interesse eines Wirtschaftszweiges einzuleiten, der sich durch ein Dumping für geschädigt oder bedroht hält oder dessen Errichtung erheblich verzögert wird. Soweit Ermittlungen nicht aufgenommen werden, weil das behauptete Dumping und die Schädigung nicht glaubhaft gemacht werden konnten, ist der Antragsteller hievon ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 können beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, vom Österreichischen Arbeiterkammertag oder von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs gestellt werden. Sie bedürfen der Schriftform und müssen enthalten:
die genaue Bezeichnung der Ware, die Gegenstand eines behaupteten Dumpings ist,
die Angabe des Ausfuhrlandes,
die Angabe des Ursprungslandes, des Herstellers und des Exporteurs der Ware, soweit die entsprechenden Feststellungen möglich und dem Antragsteller zumutbar sind, und
Unterlagen zur Glaubhaftmachung sowohl des behaupteten Dumpings als auch der sich daraus ergebenden Schädigung.
(3) Verfügt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie über Unterlagen, die das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung glaubhaft machen, so können bei besonderer Dringlichkeit Ermittlungen auch von Amts wegen aufgenommen werden.
(4) Die Ermittlungen sind unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durchzuführen und abzuschließen.
§ 18. Werden Ermittlungen aufgenommen, so sind Vertreter des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer, die nach amtswegiger Kenntnis betroffenen Exporteure und Importeure, Vertreter des betroffenen Wirtschaftszweiges und, soweit die Einleitung auf Antrag erfolgt ist, der Antragsteller in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Die Aufnahme der Ermittlungen ist außerdem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 5)
§ 19. (1) Im Ermittlungsverfahren ist den im § 18 genannten Personen Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung im Verfahren sie für zweckdienlich erachten. Sie können alle für die Vertretung ihrer Interessen erheblichen, nicht vertraulichen Unterlagen einsehen, die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie bei den Ermittlungen verwendet werden, und dazu innerhalb angemessener Frist Stellung nehmen.
(2) Vertraulich sind insbesondere alle Unterlagen, deren Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile brächte oder den Auskunftgeber oder die Person, von der der Auskunftgeber die Unterlagen erhalten hat, erheblich schädigen würde, sowie Unterlagen, die von den an den Ermittlungen Beteiligten vertraulich mitgeteilt wurden. Diese Unterlagen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auskunftgebers preisgegeben werden. Ein Auskunftgeber kann ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung seiner Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklärt er, daß sich die Auskunft nicht für eine solche Zusammenfassung eignet, so hat er die Gründe hiefür anzugeben. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 6)
(3) Auf Verlangen ist den unmittelbar interessierten Personen Gelegenheit zu geben, mit Personen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, zusammenzutreffen, damit die beiderseitigen Ansichten geäußert und gegebenenfalls widerlegt werden können. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Die Tatsache, daß einzelne Personen nicht an der Zusammenkunft teilgenommen haben, darf bei der Beurteilung des Ermittlungsergebnisses nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden.
§ 20. (1) Das Vorbringen der im § 18 genannten Personen hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Soweit nicht andere ausreichende Beweise vorliegen, können zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Vorbringens von Amts wegen oder allenfalls durch Sachverständige und, soweit erforderlich, unter Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen Erhebungen vorgenommen werden. Hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen gelten die §§ 143 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß.
(2) Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
§ 21. Ergeben die Ermittlungen, daß die Beweise für das Dumping und die Schädigung nicht ausreichen, so sind die Ermittlungen einzustellen und hievon die im § 18 genannten Personen in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. Die Einstellung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ gemeinsam mit den wesentlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen und einer Zusammenfassung der Gründe kundzumachen.
(BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 7)
§ 22. (1) Ergeben die Ermittlungen, daß ein Dumping und eine Schädigung vorliegen, so ist nach Anhörung des Beirates (§ 31) durch Verordnung, soweit hiedurch nicht gewichtige gesamtwirtschaftliche Interessen verletzt werden, anzuordnen, daß bei der Einfuhr der betreffenden Ware ein Antidumpingzoll zu erheben ist.
(2) Durch die Verordnung nach Abs. 1 ist der normale Wert der betreffenden Ware (§ 7) festzustellen und anzuordnen, daß ein Antidumpingzoll in der Höhe des Unterschiedsbetrages (Dumpingspanne, § 11) zu erheben ist, um den der Ausfuhrpreis (§§ 8 und 9) den normalen Wert unterschreitet. Sofern dies zur Behebung der Schädigung ausreicht, kann abweichend hievon angeordnet werden, daß ein Antidumpingzoll nur in der Höhe eines Teiles der Dumpingspanne zu erheben ist.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat ferner, soweit im Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist, nachstehende Angaben zu enthalten:
die handelsübliche Bezeichnung der Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, sowie die entsprechende Tarifnummer des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74),
das Ausfuhr- oder Ursprungsland,
den Erzeuger oder Lieferanten.
(4) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Gemeinsam mit dieser Kundmachung sind die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen hiefür kundzumachen. Diese Verlautbarung ist den im § 18 genannten Personen zu übermitteln. (BGBl. Nr. 590/1980, Art. I Z 8)
(5) Sind mehrere Erzeuger oder Lieferanten eines Landes oder verschiedener Länder betroffen, so ist die Angabe der einzelnen Erzeuger oder Lieferanten nicht erforderlich.
(6) Sind mehrere Erzeuger oder Lieferanten eines oder verschiedener Länder betroffen, so kann unter der Voraussetzung, daß dies zur Behebung der Schädigung ausreicht, in der Verordnung an Stelle der Feststellung der einzelnen normalen Werte ein einheitlicher Basispreis gemäß Abs. 7 festgestellt werden.
(7) Als Basispreis gilt der niedrigste gemäß § 7 ermittelte normale Wert.
§ 23. (1) Verpflichten sich die betroffenen Exporteure nach Aufnahme von Ermittlungen freiwillig, ihre Preise zu ändern oder die Ausfuhr der Ware, die Gegenstand von Ermittlungen ist, nach Österreich zu unterlassen, und ist die schädigende Auswirkung des Dumpings hiedurch beseitigt, so sind die Ermittlungen einzustellen. Eine Einstellung der Ermittlungen hat nicht zu erfolgen, wenn die Einhaltung einer solchen Verpflichtung insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder der möglichen Exporteure nicht ausreichend überwacht werden kann oder eine Verordnung gemäß § 36 erlassen wurde.
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