Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985 zur Schaffung eines Fonds zur Verwaltung der Rückstellungen für Zinsen bei Nullkuponfinanzschulden des Bundes (Nullkuponfondsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-02-25
Status Aufgehoben · 1998-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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§ 1. (1) Zur Verwaltung der Rückstellungen für die Zinsen bei Nullkuponfinanzschulden des Bundes wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, in der Folge Nullkuponfonds genannt, geschaffen.

(2) Der Nullkuponfonds hat seinen Sitz in Wien.

(3) Der Nullkuponfonds wird vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet und vom Bundesminister für Finanzen vertreten.

§ 2. Nullkuponfinanzschulden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Finanzschulden des Bundes, bei denen keine Zinsenaufwendungen während der Laufzeit, sondern erst am Ende der Laufzeit kumuliert in Form von Tilgungsagios anfallen.

§ 2. Nullkuponfinanzschulden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Finanzschulden des Bundes mit einer ursprünglichen Laufzeit von länger als fünf Jahren, bei denen auch unter Berücksichtigung von eventuellen Währungstauschverträgen keine Zinsaufwendungen während der Laufzeit, sondern erst am Ende der Laufzeit kumuliert in Form von Tilgungsagios anfallen.

§ 3. (1) Der Bund hat an den Nullkuponfonds jeweils am ersten Werktag jeden Kalenderjahres (Fälligkeitstag) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Überweisungen durchzuführen.

(2) Die Höhe der Überweisungen hat den Zinsen für ein Jahr auf Basis des am Fälligkeitstag aushaftenden Standes der jeweiligen Nullkuponfinanzschuld des Bundes und des jeweils auf Achtelprozentpunkte aufzurundenden, rechnerisch zu ermittelnden, jährlichen Zinssatzes zu entsprechen. Die Überweisungen haben in der Währung zu erfolgen, in der die Zinsenverpflichtungen des Bundes eingegangen wurden.

(3) Die erstmalige Überweisung hat am Fälligkeitstag nach Laufzeitbeginn der jeweiligen Nullkuponfinanzschuld zu erfolgen. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aushaftende Nullkuponfinanzschuld hat die erstmalige Überweisung am zweiten Werktag nach Inkrafttreten zu erfolgen.

§ 4. Der Nullkuponfonds hat die vom Bund überwiesenen Mittel bestmöglich zu veranlagen. Eine Veranlagung beim Bund ist unzulässig. Die Veranlagung kann insbesondere in Form von Krediten, Darlehen, Wertpapierkäufen sowie Einlagen erfolgen. Am Ende der Laufzeit jeder Nullkuponfinanzschuld hat der Nullkuponfonds die hiefür insgesamt überwiesenen Mittel samt den dazugehörigen Veranlagungserträgen dem Bund in jener Währung zur Verfügung zu stellen, in der die Zinsenverpflichtung des Bundes eingegangen wurde.

§ 4. Der Nullkuponfonds hat die vom Bund überwiesenen Mittel bestmöglich zu veranlagen. Eine Direktveranlagung beim Bund ist unzulässig. Die Veranlagung kann insbesondere in Form von Krediten, Darlehen, Wertpapierkäufen sowie Einlagen erfolgen. Die jährliche Aufteilung der zahlungswirksam realisierten Veranlagungserträge erfolgt im Verhältnis der ursprünglich überwiesenen Mittel gemäß § 3 zuzüglich bereits zugeordneter Veranlagungserträge. Am Ende der Laufzeit jeder Nullkuponfinanzschuld hat der Nullkuponfonds die hiefür insgesamt überwiesenen Mittel samt den insgesamt zugehörigen zahlungswirksam realisierten Veranlagungserträgen dem Bund in jener Währung zur Verfügung zu stellen, in der die Zinsenverpflichtung des Bundes eingegangen wurde.

§ 5. Der Nullkuponfonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu behandeln.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 7. Die §§ 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1992 treten mit 1. November 1992 in Kraft.

§ 7. (Anm.: richtig: § 8) (1) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur hat die für den Nullkuponfonds getätigten Veranlagungen bestmöglich aufzulösen und die Erlöse dem Bund bis zum 31. August 1998 zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985 zur Schaffung eines Fonds zur Verwaltung der Rückstellungen für Zinsen bei Nullkuponfinanzschulden des Bundes (Nullkuponfondsgesetz), in der geltenden Fassung, tritt mit 1. September 1998 außer Kraft. Der Nullkuponfonds wird mit gleichem Datum aufgelöst.

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