Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. November 1986 über die Neuausschreibung von Dauerlohnsteuerkarten anläßlich der Personenstands- und Betriebsaufnahme 1987
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Gemäß § 48 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. November 1980, BGBl. Nr. 563, sind anläßlich der Personenstands- und Betriebsaufnahme 1987 durch die Gemeinden die Dauerlohnsteuerkarten mit Wirkung ab 1. Jänner 1988 neu auszuschreiben. Die bisher ausgeschriebenen Dauerlohnsteuerkarten verlieren mit Ablauf des Kalenderjahres 1987 ihre Wirksamkeit.