Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 4. Dezember 1986 über die Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit ab 1. Jänner 1987 hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten Einkünfte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-12-24
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Bezugszeitraum: ab 1.1.1987

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1987

Gemäß § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1979, BGBl. Nr. 550, wird der Kurs für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, für die Zeit ab 1. Jänner 1987 mit 6,30 S je 1,00 DM festgesetzt.

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