Bundesgesetz vom 10. Juni 1986, mit dem Abschnitt XIV des Bundesgesetzes über die Einführung einer Zinsertragsteuer, BGBl. Nr. 587/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 531/1984 außer Kraft gesetzt wird, Sonderregelungen über die Anrechnung der Zinsertragsteuer sowie Maßnahmen auf dem Gebiet des Bewertungsrechtes getroffen und das Bewertungsgesetz 1955 und das Vermögensteuergesetz 1954 geändert werden
ABSCHNITT I
Zinsertragsteuer
Artikel I
Abschnitt XIV des Bundesgesetzes über die Einführung einer Zinsertragsteuer, BGBl. Nr. 587/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 531/1984 tritt nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen außer Kraft:
Die Zinsertragsteuer ist letztmalig zu erheben:
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von Zinserträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes
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über die Einführung einer Zinsertragsteuer, die auf Zeiträume
bis zum 30. Juni 1986 entfallen,
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von Zinserträgen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes
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über die Einführung einer Zinsertragsteuer, die bis zum 30. Juni
1987 fällig werden. Der Steuersatz vermindert sich für
Zinserträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2, die fällig werden im
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Kalendervierteljahr 1986 auf 4 vH,
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Kalendervierteljahr 1986 auf 3 vH,
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Kalendervierteljahr 1987 auf 2 vH,
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Kalendervierteljahr 1987 auf 1 vH.
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Art. II ist gemäß Art. IV ab der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1984 anzuwenden!
Artikel II
Die Zinsertragsteuer ist insoweit nicht auf die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer anzurechnen, als sie auf steuerfreie Einkünfte entfällt.
Zinserträge, die der Zinsertragsteuer unterliegen, gelten nicht als steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne der §§ 41 und 42 EStG 1972.
Sind die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach den §§ 39 und 41 EStG 1972 nicht gegeben, findet auf Antrag eine Veranlagung statt, wenn die von den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen einbehaltene Zinsertragsteuer den Betrag von 50 S übersteigt. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 1987 gestellt werden.
Artikel III
Wurde die Zinsertragsteuer als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten berücksichtigt, sind davon berührte Verfahren auf Antrag wiederaufzunehmen, sofern die anzurechnende Zinsertragsteuer den Betrag von 50 S übersteigt. Der Antrag kann bis 31. Dezember 1987 gestellt werden. Die als Folge einer Wiederaufnahme im Sinne dieses Artikels ergehenden neuen Sachentscheidungen sowie dadurch ausgelöste Maßnahmen gemäß den §§ 295 und 296 BAO dürfen nur Änderungen berücksichtigen, die mit der Zinsertragsteuer im Zusammenhang stehen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sinngemäß anzuwenden.
Artikel IV
Artikel II ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1984 anzuwenden.
ABSCHNITT V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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