Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz - BHG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-04-11
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 380
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Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung).

(2) Die Haushaltsführung umfaßt

1.

die Vorarbeiten für die Veranschlagung in künftigen Finanzjahren (Budgetprognose und Investitionsprogramm);

2.

die Vorbereitung und Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz;

3.

die Einnahmen- und Ausgabengebarung;

4.

die Bundesvermögens- und Schuldengebarung;

5.

den Zahlungsverkehr;

6.

die Verrechnung;

7.

die Innenprüfung;

8.

die Rechnungslegung.

(3) Auf die Besonderheiten, die sich für die Haushaltsführung der Bundesbetriebe (§ 4 Abs. 5) aus deren Aufgabenstellung und Struktur ergeben, ist bei Erlassung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Durchführungsvorschriften und für zulässig erklärten abweichenden Regelungen von einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen, wobei im letzteren Falle insbesondere darauf zu achten ist, daß hiedurch die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Ziele und allgemeinen Grundsätze der Haushaltsführung nicht beeinträchtigt werden. Werden solche Sonderregelungen für Bundesbetriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht vom haushaltsleitenden Organ selbst getroffen, so ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen.

(4) In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen dem Bundesminister für Finanzen und einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, Anwendung.

(5) Richtlinien, die gemäß §§ 15, 43, 45, 46, 55 und 58 vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurden, können von jedem Bundesminister zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Bundesregierung gemacht werden. Der Bundesminister für Finanzen hat die einer solchen Beschlußfassung entsprechenden Änderungen der Richtlinien unverzüglich vorzunehmen.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung).

(2) Die Haushaltsführung umfaßt

1.

die Vorarbeiten für die Veranschlagung in künftigen Finanzjahren (Budgetprognose und Investitionsprogramm);

2.

die Vorbereitung und Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz;

3.

die Einnahmen- und Ausgabengebarung;

4.

die Bundesvermögens- und Schuldengebarung;

5.

den Zahlungsverkehr;

6.

die Verrechnung;

7.

die Innenprüfung;

8.

die Rechnungslegung.

(3) Auf die Besonderheiten, die sich für die Haushaltsführung der Bundesbetriebe (§ 4 Abs. 5) aus deren Aufgabenstellung und Struktur ergeben, ist bei Erlassung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Durchführungsvorschriften und für zulässig erklärten abweichenden Regelungen von einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen, wobei im letzteren Falle insbesondere darauf zu achten ist, daß hiedurch die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Ziele und allgemeinen Grundsätze der Haushaltsführung nicht beeinträchtigt werden. Werden solche Sonderregelungen für Bundesbetriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht vom haushaltsleitenden Organ selbst getroffen, so ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen.

(4) In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen dem Bundesminister für Finanzen und einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, Anwendung.

(5) Richtlinien, die gemäß §§ 15, 43, 45, 46, 55 und 58 vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurden, können von jedem Bundesminister zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Bundesregierung gemacht werden. Der Bundesminister für Finanzen hat die einer solchen Beschlußfassung entsprechenden Änderungen der Richtlinien unverzüglich vorzunehmen.

(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die Organe jener Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG, des AOG und des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung).

(2) Die Haushaltsführung umfaßt

1.

die Vorarbeiten für die Veranschlagung in künftigen Finanzjahren (Budgetprognose und Investitionsprogramm);

2.

die Vorbereitung und Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz;

3.

die Einnahmen- und Ausgabengebarung;

4.

die Bundesvermögens- und Schuldengebarung;

5.

den Zahlungsverkehr;

6.

die Verrechnung;

7.

die Innenprüfung;

8.

die Rechnungslegung.

(3) Auf die Besonderheiten, die sich für die Haushaltsführung der Bundesbetriebe (§ 4 Abs. 5) aus deren Aufgabenstellung und Struktur ergeben, ist bei Erlassung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Durchführungsvorschriften und für zulässig erklärten abweichenden Regelungen von einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen, wobei im letzteren Falle insbesondere darauf zu achten ist, daß hiedurch die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Ziele und allgemeinen Grundsätze der Haushaltsführung nicht beeinträchtigt werden. Werden solche Sonderregelungen für Bundesbetriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht vom haushaltsleitenden Organ selbst getroffen, so ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen.

(4) In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen dem Bundesminister für Finanzen und einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, Anwendung.

(5) Richtlinien, die gemäß §§ 15, 43, 45, 46, 55 und 58 vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurden, können von jedem Bundesminister zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Bundesregierung gemacht werden. Der Bundesminister für Finanzen hat die einer solchen Beschlußfassung entsprechenden Änderungen der Richtlinien unverzüglich vorzunehmen.

(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die Organe jener Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG, des AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des Forschungsorganisationsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung).

(2) Die Haushaltsführung umfaßt

1.

die Vorarbeiten für die Veranschlagung in künftigen Finanzjahren (Budgetprognose und Investitionsprogramm);

2.

die Vorbereitung und Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz;

3.

die Einnahmen- und Ausgabengebarung;

4.

die Bundesvermögens- und Schuldengebarung;

5.

den Zahlungsverkehr;

6.

die Verrechnung;

7.

die Innenprüfung;

8.

die Rechnungslegung.

(3) Auf die Besonderheiten, die sich für die Haushaltsführung der Bundesbetriebe (§ 4 Abs. 5) aus deren Aufgabenstellung und Struktur ergeben, ist bei Erlassung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Durchführungsvorschriften und für zulässig erklärten abweichenden Regelungen von einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen, wobei im letzteren Falle insbesondere darauf zu achten ist, daß hiedurch die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Ziele und allgemeinen Grundsätze der Haushaltsführung nicht beeinträchtigt werden. Werden solche Sonderregelungen für Bundesbetriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht vom haushaltsleitenden Organ selbst getroffen, so ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen.

(4) In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen dem Bundesminister für Finanzen und einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, Anwendung.

(5) Richtlinien, die gemäß §§ 15, 43, 45, 46, 55 und 58 vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurden, können von jedem Bundesminister zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Bundesregierung gemacht werden. Der Bundesminister für Finanzen hat die einer solchen Beschlußfassung entsprechenden Änderungen der Richtlinien unverzüglich vorzunehmen.

(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die Organe jener Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG, des AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des Forschungsorganisationsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung).

(2) Die Haushaltsführung umfaßt

1.

die Vorarbeiten für das Budgetprogramm und den Budgetbericht;

2.

die Vorbereitung und Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz;

3.

die Einnahmen- und Ausgabengebarung;

4.

die Bundesvermögens- und Schuldengebarung;

5.

den Zahlungsverkehr;

6.

die Verrechnung;

7.

die Innenprüfung;

8.

die Rechnungslegung.

(3) Auf die Besonderheiten, die sich für die Haushaltsführung der Bundesbetriebe (§ 4 Abs. 5) aus deren Aufgabenstellung und Struktur ergeben, ist bei Erlassung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Durchführungsvorschriften und für zulässig erklärten abweichenden Regelungen von einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen, wobei im letzteren Falle insbesondere darauf zu achten ist, daß hiedurch die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Ziele und allgemeinen Grundsätze der Haushaltsführung nicht beeinträchtigt werden. Werden solche Sonderregelungen für Bundesbetriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht vom haushaltsleitenden Organ selbst getroffen, so ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen.

(4) In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen dem Bundesminister für Finanzen und einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, Anwendung.

(5) Richtlinien, die gemäß §§ 15, 43, 45, 46, 55 und 58 vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurden, können von jedem Bundesminister zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Bundesregierung gemacht werden. Der Bundesminister für Finanzen hat die einer solchen Beschlußfassung entsprechenden Änderungen der Richtlinien unverzüglich vorzunehmen.

(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die Organe jener Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG, des AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des Forschungsorganisationsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung).

(2) Die Haushaltsführung umfaßt

1.

die Vorarbeiten für das Budgetprogramm und den Budgetbericht;

2.

die Vorbereitung und Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz;

3.

die Einnahmen- und Ausgabengebarung;

4.

die Bundesvermögens- und Schuldengebarung;

5.

den Zahlungsverkehr;

6.

die Verrechnung;

7.

die Innenprüfung;

8.

die Rechnungslegung;

9.

das Budget- und Personalcontrolling.

(3) Auf die Besonderheiten, die sich für die Haushaltsführung der Bundesbetriebe (§ 4 Abs. 5) aus deren Aufgabenstellung und Struktur ergeben, ist bei Erlassung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Durchführungsvorschriften und für zulässig erklärten abweichenden Regelungen von einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen, wobei im letzteren Falle insbesondere darauf zu achten ist, daß hiedurch die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Ziele und allgemeinen Grundsätze der Haushaltsführung nicht beeinträchtigt werden. Werden solche Sonderregelungen für Bundesbetriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht vom haushaltsleitenden Organ selbst getroffen, so ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen.

(4) In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen dem Bundesminister für Finanzen und einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, Anwendung.

(5) Richtlinien, die gemäß §§ 15, 43, 45, 46, 55 und 58 vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurden, können von jedem Bundesminister zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Bundesregierung gemacht werden. Der Bundesminister für Finanzen hat die einer solchen Beschlußfassung entsprechenden Änderungen der Richtlinien unverzüglich vorzunehmen.

(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die Organe jener Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG, des AOG, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes und des Forschungsorganisationsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden, oder soweit dies ein anderes Bundesgesetz für gleichartige Einrichtungen vorsieht.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung).

(2) Die Haushaltsführung umfaßt

1.

die Vorarbeiten für das Budgetprogramm und den Budgetbericht;

2.

die Vorbereitung und Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz;

3.

die Einnahmen- und Ausgabengebarung;

4.

die Bundesvermögens- und Schuldengebarung;

5.

den Zahlungsverkehr;

6.

die Verrechnung;

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