Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz - BHG)
(32) § 1 Abs. 6, § 13 Abs. 1, § 13a samt Überschrift, § 15b Abs. 1 Z 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 33, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 35 Z 6, § 36 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 82 samt Überschrift und § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 35 Z 7 außer Kraft. § 82 samt Überschrift und § 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 sind erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Finanzjahres 2005 anzuwenden.
(33) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(34) § 5 Abs. 2 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(35) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 tritt mit 1. September 2007 in Kraft; § 20 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(36) (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 1, 3 und 5 sowie § 17b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 101. (1) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der §§ 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom § 100 - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.
(2) Bestimmt ein Bundesgesetz, daß Einnahmen oder Ausgaben in der Anlehensgebarung zu verrechnen sind, so sind für ihre künftige Veranschlagung und Verrechnung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
(3) Auf Einzelvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, finden die bisher geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für wesentliche Änderungen solcher Einzelvorhaben, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(4) Die bisher von der Österreichischen Staatshauptkasse wahrzunehmenden Aufgaben gehen auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.
(5) Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen des Bundes eine einmalige Dotierung der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe von 5 Milliarden Schilling voranschlagsunwirksam, das heißt nur in der Bestands- und Erfolgsverrechnung vorzunehmen.
Übergangsbestimmungen
§ 101. (1) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der §§ 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom § 100 - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.
(2) Bestimmt ein Bundesgesetz, daß Einnahmen oder Ausgaben in der Anlehensgebarung zu verrechnen sind, so sind für ihre künftige Veranschlagung und Verrechnung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
(3) Auf Einzelvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, finden die bisher geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für wesentliche Änderungen solcher Einzelvorhaben, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(4) Die bisher von der Österreichischen Staatshauptkasse wahrzunehmenden Aufgaben gehen auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.
(5) Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen des Bundes eine Dotierung der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine weitere Dotierung dieser Ausgleichsrücklage in Höhe von 4 Milliarden Schilling voranschlagsunwirksam, das heißt, nur in der Bestands- und Erfolgsverrechnung, vorzunehmen.
Übergangsbestimmungen
§ 101. (1) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der §§ 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom § 100 - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.
(2) Bestimmt ein Bundesgesetz, daß Einnahmen oder Ausgaben in der Anlehensgebarung zu verrechnen sind, so sind für ihre künftige Veranschlagung und Verrechnung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
(3) Auf Einzelvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, finden die bisher geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für wesentliche Änderungen solcher Einzelvorhaben, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(4) Die bisher von der Österreichischen Staatshauptkasse wahrzunehmenden Aufgaben gehen auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.
(5) Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen des Bundes eine Dotierung der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine weitere Dotierung dieser Ausgleichsrücklage in Höhe von 4 Milliarden Schilling voranschlagsunwirksam, das heißt, nur in der Bestands- und Erfolgsverrechnung, vorzunehmen.
(6) § 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1999 sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.
Übergangsbestimmungen
§ 101. (1) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der §§ 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom § 100 - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.
(2) Bestimmt ein Bundesgesetz, daß Einnahmen oder Ausgaben in der Anlehensgebarung zu verrechnen sind, so sind für ihre künftige Veranschlagung und Verrechnung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
(3) Auf Einzelvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, finden die bisher geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für wesentliche Änderungen solcher Einzelvorhaben, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(4) Die bisher von der Österreichischen Staatshauptkasse wahrzunehmenden Aufgaben gehen auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.
(5) Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen des Bundes eine Dotierung der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine weitere Dotierung dieser Ausgleichsrücklage in Höhe von 4 Milliarden Schilling voranschlagsunwirksam, das heißt, nur in der Bestands- und Erfolgsverrechnung, vorzunehmen.
(6) § 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1999 sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.
(7) Die Verrechnung des Bundeshaushaltes kann während des Finanzjahres 2001 ab einem durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt in Euro erfolgen.
Übergangsbestimmungen
§ 101. (1) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der §§ 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom § 100 - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.
(2) Bestimmt ein Bundesgesetz, daß Einnahmen oder Ausgaben in der Anlehensgebarung zu verrechnen sind, so sind für ihre künftige Veranschlagung und Verrechnung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
(3) Auf Einzelvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, finden die bisher geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für wesentliche Änderungen solcher Einzelvorhaben, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(4) Die bisher von der Österreichischen Staatshauptkasse wahrzunehmenden Aufgaben gehen auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.
(5) Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen des Bundes eine Dotierung der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine weitere Dotierung dieser Ausgleichsrücklage in Höhe von 4 Milliarden Schilling voranschlagsunwirksam, das heißt, nur in der Bestands- und Erfolgsverrechnung, vorzunehmen.
(6) § 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1999 sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.
(7) Die Verrechnung des Bundeshaushaltes kann während des Finanzjahres 2001 ab einem durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt in Euro erfolgen.
(8) Die gemäß Abs. 4 von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen wahrzunehmenden Aufgaben gehen am 1. Juli 2004 auf die Buchhaltungsagentur über.
(9) Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004, anzuwenden.
(10) § 4 Abs. 1 samt Überschrift, § 4 Abs. 6 und 6a, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a, § 67 Abs. 1a und Abs. 4, § 68 Abs. 1a und 3 Z 3, § 71 Abs. 2 und 4, § 72 Abs. 1 samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 75 Abs. 3, § 87 samt Überschrift, § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 1 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 und § 101 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004 werden für den jeweiligen Wirkungsbereich der haushaltsleitenden Organe Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Justiz und Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie am 1. Juli 2004, für den jeweiligen Wirkungsbereich aller anderen haushaltsleitenden Organe am 1. Jänner 2005 wirksam. Zugleich sind § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Z 4, § 72 Abs. 4 und § 90 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 101. (1) Das Inkrafttreten und der Umfang des Wirksamwerdens der §§ 83 bis 86 für die Österreichischen Bundesbahnen sind nach Maßgabe der Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen - abweichend vom § 100 - vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung kundzumachen; hiebei ist überdies das Einvernehmen mit dem Rechnungshof herzustellen. Diese Verordnung ist spätestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft zu setzen.
(2) Bestimmt ein Bundesgesetz, daß Einnahmen oder Ausgaben in der Anlehensgebarung zu verrechnen sind, so sind für ihre künftige Veranschlagung und Verrechnung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebend.
(3) Auf Einzelvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, finden die bisher geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung. Dies gilt jedoch nicht für wesentliche Änderungen solcher Einzelvorhaben, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
(4) Die bisher von der Österreichischen Staatshauptkasse wahrzunehmenden Aufgaben gehen auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.
(5) Im Jahre des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist aus Kassenständen des Bundes eine Dotierung der Ausgleichsrücklage (§ 53 Abs. 3) in Höhe von 5 Milliarden Schilling und im Jahre 1988 eine weitere Dotierung dieser Ausgleichsrücklage in Höhe von 4 Milliarden Schilling voranschlagsunwirksam, das heißt, nur in der Bestands- und Erfolgsverrechnung, vorzunehmen.
(6) § 63 Abs. 4 und § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/1999 sind auch bei Verfügungen anzuwenden, bei denen bereits Bedarfserhebungen eingeleitet oder durchgeführt wurden.
(7) Die Verrechnung des Bundeshaushaltes kann während des Finanzjahres 2001 ab einem durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu bestimmenden Zeitpunkt in Euro erfolgen.
(8) Die gemäß Abs. 4 von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen wahrzunehmenden Aufgaben gehen am 1. Juli 2004 auf die Buchhaltungsagentur über.
(9) Die anweisenden Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 haben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004, anzuwenden.
(10) § 4 Abs. 1 samt Überschrift, § 4 Abs. 6 und 6a, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 Z 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 5 Z 2 lit. a, § 67 Abs. 1a und Abs. 4, § 68 Abs. 1a und 3 Z 3, § 71 Abs. 2 und 4, § 72 Abs. 1 samt Überschrift, § 72 Abs. 5, § 75 Abs. 3, § 87 samt Überschrift, § 90 Abs. 2, § 91 Abs. 1 samt Überschrift, § 92 Abs. 2 und § 101 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004 werden für den jeweiligen Wirkungsbereich der haushaltsleitenden Organe Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Justiz und Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie am 1. Juli 2004, für den jeweiligen Wirkungsbereich aller anderen haushaltsleitenden Organe am 1. Jänner 2005 wirksam. Zugleich sind § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 68 Abs. 3 Z 4, § 72 Abs. 4 und § 90 Abs. 4 nicht mehr anzuwenden.
(11) (Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft)
(12) (Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft)
(13) (Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft)
(14) (Anm.: Tritt mit 1.1.2009 in Kraft)
(15) Bei Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz für die Finanzjahre 2009 bis 2012 und für das Bundesfinanzgesetz für das Finanzjahr 2009 sind bereits die ab 1. Jänner 2009 geltenden Bestimmungen (dazu gehört auch § 35a) anzuwenden.
Vollziehung
§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht anderes vorgesehen ist,
der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der Bestimmungen über den Stellenplan der Bundeskanzler,
hinsichtlich der Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß der Präsident des Rechnungshofes sowie
in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes der Präsident des Nationalrates
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.
Vollziehung
§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht anderes vorgesehen ist,
der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der Bestimmungen über den Bundesrechnungsabschluß der Präsident des Rechnungshofes sowie
in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister und in Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes der Präsident des Nationalrates
Artikel II
(Anm.: zu § 26)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z 14 mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(2) Art. I Z 9 ist erstmalig auf die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1990 anzuwenden.
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