Verordnung des Präsidenten des Nationalrates vom 17. November 1986 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit dem Rechnungshof verordnet:
§ 1. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organs Präsident des Nationalrates werden auf die Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesrechenamtes übertragen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.