Verordnung des Vorsitzenden des Bundesrates vom 17. November 1986 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und mit dem Rechnungshof verordnet:
§ 1. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des haushaltsleitenden Organes Vorsitzender des Bundesrates werden auf die Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesrechenamtes übertragen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.