Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Dezember 1986 über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird verordnet:
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden
für das Korpskommando I auf die Buchhaltung des Militärkommandos Steiermark,
für das Korpskommando II auf die Buchhaltung des Militärkommandos Salzburg,
für die Panzergrenadierdivision, die Fliegerdivision und das Heeres-Materialamt auf die Buchhaltung des Militärkommandos Wien und
für das Militärkommando Vorarlberg auf die Buchhaltung des Militärkommandos Tirol
übertragen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
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