Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 12. Dezember 1986 betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Den Landesschulräten (einschließlich des Stadtschulrates für Wien) werden die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten Aufgaben übertragen und es werden somit die Landesschulräte (einschließlich des Stadtschulrates für Wien) zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
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