Bundesgesetz vom 10. Juli 1986 über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1986), Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1986 und des Strahlenschutzgesetzes

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-07-26
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I

Artikel I

Katastrophenfonds

§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministern verwaltet. Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März des jeweils folgenden Jahres, erstmals bis 31. März 1987, dem Nationalrat zu berichten.

ABSCHNITT I

Artikel I

Katastrophenfonds

§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministern verwaltet. Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März des jeweils folgenden Jahres, erstmals bis 31. März 1987, dem Nationalrat zu berichten.

(3) Ab dem Kalenderjahr 1988 ist jeweils alle zwei Jahre, über die Jahre 1989 und 1990 bis 31. März 1991, der Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

ABSCHNITT I

Artikel I

Katastrophenfonds

§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBL. Nr. 58/1979, in der jeweils geltenden Fassung wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministern verwaltet. Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März des jeweils folgenden Jahres, erstmals bis 31. März 1987, dem Nationalrat zu berichten.

(3) Ab dem Kalenderjahr 1988 ist jeweils alle zwei Jahre, über die Jahre 1989 und 1990 bis 31. März 1991, der Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Aufbringung von Fondsmitteln

§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden durch Anteile am Aufkommen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer aufgebracht. Sie betragen 2,29 vH des Aufkommens der veranlagten oder im Abzugsweg erhobenen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer nach Abzug des im § 39 Abs. 5 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 479/1985, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist. Die Überweisung der Anteile an den Fonds hat unabhängig davon, welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt, jeweils monatlich zu erfolgen.

(2) Die Mittel des Fonds sind monatlich auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Katastrophenfonds“ zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend anzulegen.

Verwendung der Fondsmittel für Naturkatastrophen

§ 3. (1) Die Mittel, die dem Fonds gemäß § 2 Abs. 1 zufließen, sind wie folgt zu verwenden:

1.

Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen des Bundes, der Länder und der Gemeinden eingetreten sind.

2.

Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Beseitigung von Schäden oder Vermögensnachteilen, die gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, eingetreten sind, jedoch nicht auf behördlichen Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes beruhen, insbesondere insoweit, als eine Existenzgefährdung droht, ferner von außergewöhnlichen Schäden, die durch Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel sowie durch die in Z 1 dieses Bundesgesetzes genannten Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt. Hagelschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie nicht zu zumutbaren Bedingungen versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel, sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Nachzuweisen ist, daß innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, gerechnet vom Tage, an dem der Schadenfall eingetreten ist, über die Beihilfe dem Grund und der Höhe nach endgültig entschieden und diese flüssiggemacht worden ist. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

3.

Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden sowie zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 216/1985.

(2) Die Aufteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen:

1.

Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten Schäden zu 10 vH für den Bund, zu 7 vH für die Gemeinden und zu 9 vH für die Länder. Der auf die Länder entfallende Anteil ist mit 4 vH zur Behebung von Schäden im landeseigenen Vermögen und mit 5 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zu verwenden. Die für Einsatzgeräte der Feuerwehren zur Verfügung zu stellenden Mittel sind auf die einzelnen Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der im Abs. 1 genannten Schäden dienen oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind.

2.

Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 2 genannten Schäden zu 11 vH für physische und juristische Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften.

3.

Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 3 genannten Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden sowie zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes. Von diesen Mitteln sind 8 vH für Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen zu verwenden.

Verwendung der Fondsmittel

§ 3. (1) Die Mittel, die dem Fonds gemäß § 2 Abs. 1 zufließen, sind wie folgt zu verwenden:

1.

Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen des Bundes, der Länder und der Gemeinden eingetreten sind.

2.

Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Beseitigung von Schäden oder Vermögensnachteilen, die gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, eingetreten sind, jedoch nicht auf behördlichen Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes beruhen, insbesondere insoweit, als eine Existenzgefährdung droht, ferner von außergewöhnlichen Schäden, die durch Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel sowie durch die in Z 1 dieses Bundesgesetzes genannten Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt. Hagelschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie nicht zu zumutbaren Bedingungen versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel, sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Nachzuweisen ist, daß innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, gerechnet vom Tage, an dem der Schadenfall eingetreten ist, über die Beihilfe dem Grund und der Höhe nach endgültig entschieden und diese flüssiggemacht worden ist. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

3.

Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBL. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBL. Nr. 58/1979, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Aufteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen:

1.

Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten Schäden zu 10 vH für den Bund, zu 7 vH für die Gemeinden und zu 9 vH für die Länder. Der auf die Länder entfallende Anteil ist mit 4 vH zur Behebung von Schäden im landeseigenen Vermögen und mit 5 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zu verwenden. Die für Einsatzgeräte der Feuerwehren zur Verfügung zu stellenden Mittel sind auf die einzelnen Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der im Abs. 1 genannten Schäden dienen oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind.

2.

Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 2 genannten Schäden zu 11 vH für physische und juristische Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften.

3.

Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 3 genannten Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz.

Verwendung der Fondsmittel

§ 3. (1) Die Mittel, die dem Fonds gemäß § 2 Abs. 1 zufließen, sind wie folgt zu verwenden:

1.

Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen des Bundes, der Länder und der Gemeinden eingetreten sind. Für Schäden im Vermögen des Unternehmens der Österreichischen Bundesbahnen gelten die Bestimmungen für Schäden im Vermögen des Bundes.

2.

Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Beseitigung von Schäden oder Vermögensnachteilen, die gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, eingetreten sind, jedoch nicht auf behördlichen Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes beruhen, insbesondere insoweit, als eine Existenzgefährdung droht, ferner von außergewöhnlichen Schäden, die durch Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel sowie durch die in Z 1 dieses Bundesgesetzes genannten Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt. Hagelschäden sind nur anzuerkennen, soweit sie nicht zu zumutbaren Bedingungen versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel, sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Nachzuweisen ist, daß innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, gerechnet vom Tage, an dem der Schadenfall eingetreten ist, über die Beihilfe dem Grund und der Höhe nach endgültig entschieden und diese flüssiggemacht worden ist. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

3.

Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBL. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBL. Nr. 58/1979, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Aufteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen:

1.

Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten Schäden zu 10 vH für den Bund, zu 7 vH für die Gemeinden und zu 9 vH für die Länder. Der auf die Länder entfallende Anteil ist mit 4 vH zur Behebung von Schäden im landeseigenen Vermögen und mit 5 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zu verwenden. Die für Einsatzgeräte der Feuerwehren zur Verfügung zu stellenden Mittel sind auf die einzelnen Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der im Abs. 1 genannten Schäden dienen oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

2.

Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 2 genannten Schäden zu 11 vH für physische und juristische Personen mit Ausnahme von Gebietskörperschaften.

3.

Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 3 genannten Schäden zu 63 vH zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz.

Verwendung der Fondsmittel

§ 3. (1) Die Mittel, die dem Fonds gemäß § 2 Abs. 1 zufließen, sind wie folgt zu verwenden:

1.

Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen und Erdbeben im Vermögen des Bundes, der Länder und der Gemeinden eingetreten sind. Für Schäden im Vermögen des Unternehmens der Österreichischen Bundesbahnen gelten die Bestimmungen für Schäden im Vermögen des Bundes.

2.

Zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die bei einem Land dadurch entstehen, daß das Land zur Beseitigung von Schäden oder Vermögensnachteilen, die gemäß § 38a Abs. 1 Z 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, eingetreten sind, jedoch nicht auf behördlichen Anordnungen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes beruhen, insbesondere insoweit, als eine Existenzgefährdung droht, ferner von außergewöhnlichen Schäden, die durch Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel sowie durch die in Z 1 dieses Bundesgesetzes genannten Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstanden sind, finanzielle Hilfe gewährt. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel, sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadenfall eingetreten ist, einzubringen. Nachzuweisen ist, daß innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren, gerechnet vom Tage, an dem der Schadenfall eingetreten ist, über die Beihilfe dem Grund und der Höhe nach endgültig entschieden und diese flüssiggemacht worden ist. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagelschäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadenfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

3.

Zur Beseitigung eingetretener Hochwasser- und Lawinenschäden und zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden, zur Finanzierung von passiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Sinne des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBL. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Erhebung der Wassergüte gemäß Hydrographiegesetz, BGBL. Nr. 58/1979, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Aufteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen:

1.

Hinsichtlich der im Abs. 1 Z 1 genannten Schäden zu 10 vH für den Bund, zu 7 vH für die Gemeinden und zu 9 vH für die Länder. Der auf die Länder entfallende Anteil ist mit 4 vH zur Behebung von Schäden im landeseigenen Vermögen und mit 5 vH zur Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren zu verwenden. Die für Einsatzgeräte der Feuerwehren zur Verfügung zu stellenden Mittel sind auf die einzelnen Länder nach der Volkszahl aufzuteilen. Die Einsatzgeräte müssen Ausstattungen aufweisen, die entweder zur Beseitigung der im Abs. 1 genannten Schäden dienen oder auch zur Beseitigung von Katastrophenschäden im weiteren Sinne geeignet sind. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

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