Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 19. Feber 1986 betreffend begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie sowie mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 1. Die bisher in der Gruppe I der Anlage C zum Präferenzzollgesetz angeführte „Republik Portugal“ wird vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgeschlossen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 662/1994).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1986 in Kraft.
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