Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. Oktober 1986 über die Sammelwertberichtigung bei Bausparkassen (Sammelwertberichtigungsverordnung 1986)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Rekonstruktionsgesetzes, BGBl. Nr. 183/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 wird verordnet:
§ 1. Die Bausparkassen haben in den Bilanzen auf die nicht einzeln wertberichtigten Forderungen - ausgenommen Forderungen gegen den Bund oder gegen Länder und von diesen verbürgte oder gewährleistete Forderungen sowie Forderungen gegen in- und ausländische Banken - Sammelwertberichtigungen in folgender Höhe vorzunehmen:
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für Hypothekardarlehen ................................... 0,5%
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für Forderungen gegen Gemeinden oder auf die von diesen
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verbürgten oder gewährleisteten Forderungen .............. 0,5%
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für alle übrigen Forderungen ............................. 3,0%
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§ 2. Soweit die Bausparkassen einem Kreditnehmer gegenüber nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen aus kreditorischen Konten zur Aufrechnung berechtigt sind oder ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Konten geltend machen können, sind die entsprechenden Beträge für die Berechnung der Sammelwertberichtigungen von den Bilanzpositionen abzusetzen.
§ 3. Die Sammelwertberichtigungen sind zum Ende eines jeden Geschäftsjahres an den Stand der Forderungen anzupassen. Die sich hiebei ergebenden Erhöhungen oder Verminderungen sind über die Gewinn- und Verlustrechnung zu führen.
§ 4. Zuweisungen an Sammelwertberichtigungen stellen steuerlich Betriebsausgaben dar.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
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