Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 9. September 1986 zur Durchführung des Kreditwesengesetzes (Großkreditmeldungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl. Nr. 325/1986 wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:
ARTIKEL I
Gliederung und Umfang der Meldungen
§ 1. (1) Die Banken und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben in den Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank die Kredite und Kreditrahmen nach § 16 Abs. 1 KWG nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
Wechsel
Revolvierend ausnützbare Kredite
Einmalkredite bzw. Darlehen
Durchlaufende Kredite (Treuhandkredite)
Haftungskredite.
(2) Kredite und Kreditrahmen nach Abs. 1, für welche vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde, sind als solche gesondert auszuweisen. Dasselbe gilt für jene Haftungskredite, die zugunsten eines anderen Meldepflichtigen abgeschlossen wurden und für Promessen.
(3) Die Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank haben folgende Daten der Kreditnehmer (Stammdaten) zu enthalten:
Name (protokollierter Firmenwortlaut) und Anschrift des Kreditnehmers, weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer eine Bank ist;
die der Bank bekannte Identnummer (§ 12) des Kreditnehmers;
die Zugehörigkeit des Kreditnehmers zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 13 Abs. 1 KWG), deren Identnummer (§ 12) oder Bezeichnung, falls die Identnummer nicht bekannt ist;
wer der wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen ist (Umfangsmeldung) und ob die wirtschaftliche Einheit neu gemeldet wird oder ob eine Änderung im Umfang einer bereits gemeldeten wirtschaftlichen Einheit vorliegt;
eine inländische Gebietskörperschaft, die am Kreditnehmer mehrheitlich beteiligt ist;
bei ausländischen Kreditnehmern den Sitzstaat.
(4) In der Meldung von Veränderungen bereits gemeldeter Kredite oder Kreditrahmen sind der zuletzt gemeldete und der neue Stand sowie die Veränderung anzugeben.
(5) In einer vierteljährlich zum Quartalsultimo zu erstattenden Meldung über den tatsächlichen Stand der Ausnützungen mittels eines von der Oesterreichischen Nationalbank den Banken zu übermittelnden Meldeformulars ist die Gliederung des § 1 Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen einzuhalten:
der Fremdwährungsanteil der Ausnützungen ist anzugeben;
die Beträge sind entsprechend dem von der Oesterreichischen Nationalbank versendeten Meldeformular aufzuaddieren.
§ 2. Alle Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank sind von den Hauptniederlassungen der Banken bzw. der Unternehmen der Vertragsversicherung sowie von den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Banken zu erstatten.
Kreditrahmen
§ 3. (1) Ein Kreditrahmen im Sinne dieser Verordnung ist die einem Kreditnehmer bekanntgegebene Höchstgrenze, bis zu der ihm Kredite gewährt werden.
(2) Wird ein Kreditrahmen derart vereinbart, daß er in mehreren Kreditarten des § 1 Abs. 1 ausgenützt werden kann, so ist er unter jener Kreditart bzw. jenen Kreditarten zu melden, in der (denen) die Ausnützung am wahrscheinlichsten ist.
Besondere Meldevorschriften
§ 4. (1) Soweit ein Kredit oder Kreditrahmen mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, gemeinsam zur beliebigen Ausnützung eingeräumt wird (Solidarkreditrahmen), sind diese als eigene Kreditnehmergruppe zu melden, für die eine Umfangsmeldung zu erstatten ist. Die Umfangsmeldung hat die Stammdaten dieser Kreditnehmer gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 zu enthalten.
(2) Soweit mehreren Kreditnehmern Kredite oder Kreditrahmen so eingeräumt werden, daß sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dafür haften, sind sie als eigene Kreditnehmergruppe zu melden, für die eine Umfangsmeldung gemäß Abs. 1 zu erstatten ist. Dies gilt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch für Arbeitsgemeinschaften.
(3) In den Umfangsmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist auch anzugeben, ob die Kreditnehmergruppe erstmals gemeldet wird oder ob sich der Umfang der Gruppe geändert hat.
(4) Firmenänderungen sind unter Angabe der Stammdaten gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 bekanntzugeben.
§ 5. Konsortialkredite sind in voller Höhe vom Konsortialführer zu melden. Soweit ein Konsortialführer als ausländische Bank nicht der Meldepflicht gemäß § 1 unterliegt, haben die anderen Banken des Konsortiums ihre Anteile am Konsortialkredit wie sonstige Kredite zu melden.
§ 6. Bei der Umrechnung von Fremdwährungskrediten ist der Devisenmittelkurs des letzten Monatsultimos, bei der Ausnützungsmeldung (§ 1 Abs. 5) jener des Quartalsultimos anzuwenden.
Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Einheit
§ 7. (1) Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Einheit gemäß § 13 Abs. 1 KWG sind alle Kreditnehmer, die einer wirtschaftlichen Einheit angehören, zu melden, wenn die Zusammenrechnung der ihnen eingeräumten Kredite gemäß § 13 Abs. 1 letzter Satz KWG zehn Millionen Schilling oder Schillinggegenwert erreicht.
(2) Soweit rechtlich selbständige Unternehmen einem Konzern (§ 15 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965) angehören, sind sie unabhängig von der Höhe der Beteiligungsverhältnisse als wirtschaftliche Einheit (§ 13 Abs. 1 Z 1 KWG) zu melden.
(3) Für Kreditnehmer, die einer wirtschaftlichen Einheit gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 KWG angehören, ist nur eine gemeinsame Meldung zu erstatten. Als Kreditnehmer ist dabei jenes Mitglied dieser wirtschaftlichen Einheit anzuführen, mit dem der größere Teil der Geschäftsbeziehung abgewickelt wird.
Zeitpunkt der Meldungen
§ 8. (1) Die Meldungen der Banken und der Unternehmen der Vertragsversicherung sind unbeschadet des Abs. 3 zu erstatten, sobald die Ausnützbarkeit der Kredite (Kreditrahmen) durch den Kreditnehmer gegeben ist, spätestens aber binnen einer Woche, für:
neu eingeräumte Kredite (Kreditrahmen) von insgesamt mindestens zehn Millionen Schilling oder Schillinggegenwert;
die Erhöhung bestehender, bisher nicht meldepflichtiger Kredite oder Kreditrahmen, wenn durch die Erhöhung die Grenze der Z 1 erreicht wird; dabei sind genehmigte Überziehungen und Barvorlagen zu berücksichtigen;
Veränderungen bereits gemeldeter Kredite oder Kreditrahmen, die insgesamt 25 vH des zuletzt gemeldeten Kreditrahmens oder zehn Millionen Schilling oder Schillinggegenwert übersteigen.
(2) Der tatsächliche Stand der Ausnützungen (§ 1 Abs. 5) ist auf Grund des von der Oesterreichischen Nationalbank zu übermittelnden Meldeformulares unbeschadet des Abs. 3 spätestens zehn Bankarbeitstage nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres zu erstatten.
(3) Kredite (Kreditrahmen) an den Bund, an die Länder und an Banken sowie der tatsächliche Stand der Ausnützungen dieser Kredite sind jeweils zum 31. Dezember jedes Jahres zu melden.
Form der Meldungen
§ 9. Die Meldungen der Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung haben mittels der von der Oesterreichischen Nationalbank erstellten Vordrucke zu erfolgen. Für Betragsmeldungen (Rahmenmeldungen und Ausnützungsmeldungen) können auch maschinell lesbare Datenträger verwendet werden. Die übermittelten maschinell lesbaren Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
Mitteilungen der Oesterreichischen Nationalbank
§ 10. (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat bei ihren Mitteilungen nach § 16 Abs. 2 KWG an die Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung auf die für diese geltenden Gliederungs- und Meldevorschriften Bedacht zu nehmen.
(2) Die Mitteilungen haben zu enthalten:
die Anzahl der kreditgewährenden Banken bzw. Unternehmen der Vertragsversicherung;
die Summen der zum Anfragedatum gemäß dieser Verordnung gemeldeten Kredite und Kreditrahmen;
die Rahmen und Ausnützungen zum letzten vollständig verarbeiteten Quartalsultimo für jede Kreditart.
§ 11. Die Oesterreichische Nationalbank hat den Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung auf Grund der bei ihr eingelangten Meldungen nach dieser Verordnung jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 1 bis 8 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassungen über eine wirtschaftliche Einheit oder über eine Arbeitsgemeinschaft beruhen.
§ 12. Die Oesterreichische Nationalbank hat für jeden Kreditnehmer eine Identnummer zu vergeben. Sie hat diese in ihren Mitteilungen oder, wenn solche nicht erfolgen, dem meldenden Institut gesondert bekanntzugeben. Die Identnummer wird sowohl für einzelne Kreditnehmer als auch für wirtschaftliche Einheiten und Kreditnehmergruppen vergeben. Werden Betragsmeldungen (Rahmen- oder Ausnützungsmeldungen) von den Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung auf maschinell lesbaren Datenträgern übermittelt, so müssen dabei alle Kreditnehmer mit Identnummern versehen sein.
ARTIKEL II
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Der Stand der zum 1. Jänner 1987 eingeräumten Kredite (Kreditrahmen) ist spätestens bis zum 16. Jänner 1987 der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben.
(3) Der Stand der aushaftenden Wechsel ist erstmals zum 31. März 1987 zu melden.
(4) Kredite an inländische Gebietskörperschaften und an sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie von diesen verbürgte oder mit einem Zahlungsversprechen versehene Kredite, Hypothekardarlehen, ERP-Kredite, Kredite in den Ausfuhrfinanzierungs- und Exportfondsverfahren, Kredite an Banken sowie Kredite innerhalb der Genossenschaftssektoren an Genossenschaften sind ab 30. Juni 1987 zu melden. Zu diesem Stichtag ist auch der Stand dieser Kredite zu melden.
(5) Die Meldung gemäß § 8 Abs. 2 ist erstmals zum 31. Dezember 1987 zu erstatten.
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