Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 21. Oktober 1986 zur Durchführung des Kreditwesengesetzes (Monatsausweisverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 13 Abs. 8, 14a Abs. 11 und § 24 Abs. 13 und 15 sowie nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank auf Grund des § 24 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl. Nr. 325/1986 wird verordnet:
Artikel I
§ 1. (1) Die Monatsausweise gemäß § 24 Abs. 13 und die Beilagen gemäß § 13 Abs. 8 und § 14a Abs. 11 KWG sind entsprechend der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu gliedern.
(2) Entsprechend ihrem sachlichen Zusammenhang sind in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) die Beilage gemäß § 14a Abs. 11 KWG als Meldeabschnitt XV (Offene Devisenpositionen) in den Monatsausweis und der Meldeabschnitt XIIIb (Haftkapital der Bankengruppe) in die Beilage gemäß § 13 Abs. 8 KWG aufgenommen.
§ 2. (1) Die Übermittlung der Monatsausweise und der Beilagen gemäß § 14a Abs. 11 KWG hat unverzüglich, spätestens aber bis zum achten Bankarbeitstag des Folgemonats, die Übermittlung der Beilagen gemäß § 13 Abs. 8 KWG sowie des Meldeabschnittes XIIIb (Haftkapital der Bankengruppe) spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats zu erfolgen.
(2) Die Monatsausweise und Beilagen sind mittels der von der Oesterreichischen Nationalbank erstellten Vordrucke oder auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(3) Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise und Beilagen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise und Beilagen von der Zentralstelle selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf der genannten Fristen übermittelt werden.
§ 3. Bei der Umrechnung von Fremdwährungspositionen ist der Devisenmittelkurs des Monatsultimos des Berichtsmonats anzuwenden.
Artikel II
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Der Meldeabschnitt XII (Fristigkeitsstruktur gemäß § 14 Abs. 2 KWG) ist erstmals zum 31. Dezember 1987 auszufüllen. Bis zum 30. November 1987 haben diese Meldungen in der Gliederung der hiefür vorgesehenen Formblätter der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu erfolgen.
Anlage nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.
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