Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 5. Dezember 1986 zur Durchführung des Kreditwesengesetzes (Liquiditätsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 7 Z 2 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/1982 und BGBl. Nr. 325/1986 wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank verordnet:
§ 1. Für das Mindestausmaß der flüssigen Mittel ersten und zweiten Grades werden folgende Hundertsätze festgesetzt:
Flüssige Mittel ersten Grades ................................ 10 vH
Flüssige Mittel zweiten Grades ............................... 25 vH
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
(2) Zweigniederlassungen von ausländischen Banken (§ 1 Abs. 6 KWG) oder Banken, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz einer oder mehrerer ausländischer Banken befinden und deren Bilanzsumme zu höchstens 25 vH aus gemäß § 31 KWG sicherungspflichtigen Einlagen besteht, haben flüssige Mittel ersten Grades im Mindestausmaß von 7,5 vH zu halten. Zum 31. Dezember 1989 erhöht sich dieser Hundertsatz auf das in § 1 angegebene Mindestausmaß. Abschnitt I Art. III Abs. 2 Z 5 lit. a zweiter Satz des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 gilt sinngemäß.
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