(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER INTER-AMERIKANISCHEN INVESTITIONSGESELLSCHAFT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-09-05
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Portugiesisch, Spanisch

Vertragsparteien

Argentinien 559/1986 Bahamas 559/1986 Barbados 559/1986 Bolivien 559/1986 Brasilien 559/1986 Chile 559/1986 Costa Rica 559/1986 Deutschland/BRD 559/1986 Dominikanische R 559/1986 Ecuador 559/1986 El Salvador 559/1986 Frankreich 559/1986 Guatemala 559/1986 Guyana 559/1986 Haiti 559/1986 Honduras 559/1986 Israel 559/1986 Italien 559/1986 Jamaika 559/1986 Japan 559/1986 Kolumbien 559/1986 Mexiko 559/1986 Nicaragua 559/1986 Niederlande 559/1986 Panama 559/1986 Paraguay 559/1986 Peru 559/1986 Schweiz 559/1986 Spanien 559/1986 Trinidad/Tobago 559/1986 Uruguay 559/1986 USA 559/1986 *Venezuela 559/1986

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. September 1986 bei der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XI Abschnitt 2 lit. b für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Die Staaten, in deren Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet wird, vereinbaren, die Inter-Amerikanische Investitionsgesellschaft zu gründen, für die folgende Bestimmungen gelten:

ARTIKEL I

Zweck und Aufgaben

Abschnitt 1

Zweck

Zweck der Gesellschaft ist es, die wirtschaftliche Entwicklung ihrer in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten durch Ermutigung zur Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Privatunternehmen, vorzugsweise kleinen und mittleren Unternehmen, zu fördern, um dadurch die Tätigkeit der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank (im folgenden als „Bank'' bezeichnet) zu ergänzen.

Unternehmen, an denen die Regierung oder andere öffentliche Rechtsträger einen Kapitalanteil innehaben und die durch ihre Tätigkeit den privaten Sektor der Wirtschaft stärken, kommen für eine Finanzierung durch die Gesellschaft in Frage.

Abschnitt 2

Aufgaben

Zur Erfüllung ihres Zweckes nimmt die Gesellschaft zur Unterstützung der in Abschnitt 1 genannten Unternehmen folgende Aufgaben wahr:

a)

allein oder in Verbindung mit anderen Kredit- oder Kapitalgebern die Finanzierung der Gründung, Erweiterung und Modernisierung von Unternehmen zu unterstützen, wobei sie diejenigen Instrumente und/oder Mechanismen verwendet, die sie jeweils für angemessen hält;

b)

diesen Unternehmen den Zugang zu privatem und öffentlichem Kapital im In- und Ausland sowie zu technischem und unternehmerischem Know-how zu erleichtern;

c)

die Entwicklung von Investitionsmöglichkeiten anzuregen, die dem Fluß von privatem und öffentlichem Kapital aus dem In- und Ausland in Kapitalanlagen in den Mitgliedstaaten dienlich sind;

d)

jeweils die für die Finanzierung der Unternehmen geeigneten und notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wobei ihren Bedürfnissen sowie den auf einer umsichtigen Verwaltung der Mittel der Gesellschaft beruhenden Grundsätzen Rechnung zu tragen ist, und

e)

technische Hilfe bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben zu leisten, u. a. durch den Transfer geeigneter Technologie.

Abschnitt 3

Politik

Die Tätigkeit der Gesellschaft wird in Übereinstimmung mit der Geschäfts-, Finanz- und Investitionspolitik durchgeführt, die im einzelnen in vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft genehmigten Vorschriften, die von diesem geändert werden können, festgelegt ist.

ARTIKEL II

Mitgliedschaft und Kapital

Abschnitt 1

Mitgliedschaft

a)

Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind diejenigen Mitgliedstaaten der Bank, die dieses Übereinkommen bis zu dem in Artikel XI Abschnitt 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt unterzeichnet und die in Abschnitt 3 Buchstabe b dieses Artikels geforderte ursprüngliche Einzahlung vorgenommen haben.

b)

Die anderen Mitgliedstaaten der Bank können diesem Übereinkommen zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat der Gesellschaft mit einer Mehrheit beschließt, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt.

c)

Die Bezeichnung „Mitglieder'' im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich nur auf Mitgliedstaaten der Bank, die Mitglieder der Gesellschaft sind.

Abschnitt 2

Bestände

a)

Das ursprünglich genehmigte Stammkapital der Gesellschaft beträgt zweihundert Millionen US-Dollar (200 000 000 US-$).

b)

Das genehmigte Stammkapital zerfällt in zwanzigtausend (20 000) Anteile im Nennwert von je zehntausend US-Dollar (10 000 US-$). Alle nicht von den Gründungsmitgliedern nach Abschnitt 3 Buchstabe a dieses Artikels ursprünglich gezeichneten Anteile stehen nach Abschnitt 3 Buchstabe d für eine spätere Zeichnung zur Verfügung.

c)

Der Gouverneursrat kann das genehmigte Stammkapital wie folgt erhöhen:

i)

mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder, wenn die Erhöhung erforderlich ist, um zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zeichnung Anteile an Mitglieder der Bank, die nicht Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind, auszugeben, vorausgesetzt, daß der Gesamtumfang der nach dieser Ziffer genehmigten Erhöhungen 2 000 Anteile nicht übersteigt;

ii) in allen anderen Fällen mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt.

d)

Zusätzlich zu dem oben genannten genehmigten Kapital kann der Gouverneursrat nach dem Zeitpunkt, in dem das ursprünglich genehmigte Kapital voll eingezahlt worden ist, die Ausgabe abrufbaren Kapitals genehmigen und die Bedingungen für dessen Zeichnung wie folgt festsetzen:

i)

Der Beschluß muß von einer Mehrheit gebilligt werden, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, und

ii) das abrufbare Kapital muß in Anteile im Nennwert von je zehntausend US-Dollar (10 000 US-$) zerfallen.

e)

Die abrufbaren Kapitalanteile werden nur abgerufen, wenn sie zur Erfüllung der nach Artikel III Abschnitt 7 Buchstabe a entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt werden. Im Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in US-Dollar oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt wird. Abrufe für Anteile haben einheitlich und im gleichen Verhältnis für alle Anteile zu erfolgen. Die Verpflichtungen der Mitglieder zur Zahlung entsprechend diesen Abrufen sind voneinander unabhängig, und die Nichtbefolgung eines solchen Abrufs durch ein oder mehrere Mitglieder befreit die anderen Mitglieder nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft können nötigenfalls mehrere aufeinanderfolgende Abrufe vorgenommen werden.

f)

Die sonstigen Bestände der Gesellschaft bestehen aus:

i)

Mitteln in Form von Dividenden, Provisionen, Zinsen und sonstigen aus den Kapitalanlagen der Gesellschaft herrührenden Beträgen;

ii) Mitteln aus der Veräußerung von Kapitalanlagen oder der Rückzahlung von Darlehen;

iii) Mitteln, die von der Gesellschaft durch Kreditaufnahme aufgebracht werden, und

iv) sonstigen ihr zur Verwaltung anvertrauten Beiträgen und Mitteln.

Abschnitt 3

Zeichnung von Anteilen

a)

Jedes Gründungsmitglied zeichnet die in Anlage A festgelegte

b)

Die Zahlung auf das Stammkapital nach Anlage A durch jedes

c)

Die ursprünglich von den Gründungsmitgliedern gezeichneten

d)

Die Bedingungen für die Zeichnung der Anteile, die nach der

Abschnitt 4

Einschränkung der Übertragung und Verpfändung von Anteilen

Die Anteile der Gesellschaft dürfen nicht verpfändet, belastet oder übertragen werden, außer an die Gesellschaft selbst, sofern der Gouverneursrat der Gesellschaft einer Übertragung zwischen Mitgliedern nicht mit einer Mehrheit der Gouverneure, die vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder vertreten, zustimmt.

Abschnitt 5

Vorzugszeichnungsrecht

Bei einer Erhöhung des Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstaben c und d hat jedes Mitglied zu den von der Gesellschaft festgesetzten Bedingungen Anspruch auf einen Teil der zusätzlichen Anteile, der dem Verhältnis seiner bereits gezeichneten Anteile zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft entspricht. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.

Abschnitt 6

Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Mitglieder für die von ihnen gezeichneten Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

ARTIKEL II

Mitgliedschaft und Kapital

Abschnitt 1

Mitgliedschaft

a)

Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind diejenigen Mitgliedstaaten der Bank, die dieses Übereinkommen bis zu dem in Artikel XI Abschnitt 1 Buchstabe a genannten Zeitpunkt unterzeichnet und die in Abschnitt 3 Buchstabe b dieses Artikels geforderte ursprüngliche Einzahlung vorgenommen haben.

b)

Die anderen Mitgliedstaaten der Bank und Nichtmitgliedstaaten der Bank können diesem Übereinkommen zu dem Zeitpunkt und den Bedingungen beitreten, die der Gouverneursrat der Gesellschaft mit einer Mehrheit beschließt, die mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt.

c)

Die Bezeichnung „Mitglieder'' im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich auf Mitgliedstaaten der Bank und Nichtmitgliedstaaten der Bank, die Mitglieder der Gesellschaft sind.

Abschnitt 2

Bestände

a)

Das ursprünglich genehmigte Stammkapital der Gesellschaft beträgt zweihundert Millionen US-Dollar (200 000 000 US-$).

b)

Das genehmigte Stammkapital zerfällt in zwanzigtausend (20 000) Anteile im Nennwert von je zehntausend US-Dollar (10 000 US-$). Alle nicht von den Gründungsmitgliedern nach Abschnitt 3 Buchstabe a dieses Artikels ursprünglich gezeichneten Anteile stehen nach Abschnitt 3 Buchstabe d für eine spätere Zeichnung zur Verfügung.

c)

Der Gouverneursrat kann das genehmigte Stammkapital wie folgt erhöhen:

i)

mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder, wenn die Erhöhung erforderlich ist, um zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zeichnung Anteile an Mitglieder der Bank, die nicht Gründungsmitglieder der Gesellschaft sind, auszugeben, vorausgesetzt, daß der Gesamtumfang der nach dieser Ziffer genehmigten Erhöhungen 2 000 Anteile nicht übersteigt;

ii) in allen anderen Fällen mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt.

d)

Zusätzlich zu dem oben genannten genehmigten Kapital kann der Gouverneursrat nach dem Zeitpunkt, in dem das ursprünglich genehmigte Kapital voll eingezahlt worden ist, die Ausgabe abrufbaren Kapitals genehmigen und die Bedingungen für dessen Zeichnung wie folgt festsetzen:

i)

Der Beschluß muß von einer Mehrheit gebilligt werden, die mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder einschließlich zwei Drittel der Gouverneure vertritt, und

ii) das abrufbare Kapital muß in Anteile im Nennwert von je zehntausend US-Dollar (10 000 US-$) zerfallen.

e)

Die abrufbaren Kapitalanteile werden nur abgerufen, wenn sie zur Erfüllung der nach Artikel III Abschnitt 7 Buchstabe a entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt werden. Im Fall eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in US-Dollar oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft benötigt wird. Abrufe für Anteile haben einheitlich und im gleichen Verhältnis für alle Anteile zu erfolgen. Die Verpflichtungen der Mitglieder zur Zahlung entsprechend diesen Abrufen sind voneinander unabhängig, und die Nichtbefolgung eines solchen Abrufs durch ein oder mehrere Mitglieder befreit die anderen Mitglieder nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft können nötigenfalls mehrere aufeinanderfolgende Abrufe vorgenommen werden.

f)

Die sonstigen Bestände der Gesellschaft bestehen aus:

i)

Mitteln in Form von Dividenden, Provisionen, Zinsen und sonstigen aus den Kapitalanlagen der Gesellschaft herrührenden Beträgen;

ii) Mitteln aus der Veräußerung von Kapitalanlagen oder der Rückzahlung von Darlehen;

iii) Mitteln, die von der Gesellschaft durch Kreditaufnahme aufgebracht werden, und

iv) sonstigen ihr zur Verwaltung anvertrauten Beiträgen und Mitteln.

Abschnitt 3

Zeichnung von Anteilen

a)

Jedes Gründungsmitglied zeichnet die in Anlage A festgelegte Zahl von Anteilen.

b)

Die Zahlung auf das Stammkapital nach Anlage A durch jedes Gründungsmitglied erfolgt in vier gleichen aufeinanderfolgenden jährlichen Raten von je fünfundzwanzig vH des entsprechenden Betrags. Die erste Rate ist von jedem Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft nach Artikel XI Abschnitt 3 ihre Tätigkeit aufnimmt, oder nach dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende Gründungsmitglied diesem Übereinkommen beitritt, oder bis zu einem oder mehreren vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten späteren Zeitpunkten voll zu zahlen. Die drei verbleibenden Raten sind zu den vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft bestimmten Zeitpunkten zu zahlen, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 1985, dem 31. Dezember 1986 und dem 31. Dezember 1987. Bei der Zahlung jeder der drei letzten Raten des von jedem Mitgliedstaat gezeichneten Kapitals sind die in dem betreffenden Staat geltenden gesetzlichen Erfordernisse zu erfüllen. Die Zahlung erfolgt in US-Dollar. Die Gesellschaft bestimmt den oder die Zahlungsorte.

c)

Die ursprünglich von den Gründungsmitgliedern gezeichneten Anteile werden zum Nennwert ausgegeben.

d)

Die Bedingungen für die Zeichnung der Anteile, die nach der ursprünglichen Anteilszeichnung durch die Gründungsmitglieder ausgegeben werden und nicht nach Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe b gezeichnet worden sind, sowie die Zeitpunkte für deren Zahlung werden vom Exekutivdirektorium der Gesellschaft festgelegt.

Abschnitt 4

Einschränkung der Übertragung und Verpfändung von Anteilen

Die Anteile der Gesellschaft dürfen nicht verpfändet, belastet oder übertragen werden, außer an die Gesellschaft selbst, sofern der Gouverneursrat der Gesellschaft einer Übertragung zwischen Mitgliedern nicht mit einer Mehrheit der Gouverneure, die vier Fünftel der Stimmen der Mitglieder vertreten, zustimmt.

Abschnitt 5

Vorzugszeichnungsrecht

Bei einer Erhöhung des Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstaben c und d hat jedes Mitglied zu den von der Gesellschaft festgesetzten Bedingungen Anspruch auf einen Teil der zusätzlichen Anteile, der dem Verhältnis seiner bereits gezeichneten Anteile zu dem Gesamtkapital der Gesellschaft entspricht. Kein Mitglied ist jedoch verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.

Abschnitt 6

Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Mitglieder für die von ihnen gezeichneten Anteile ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt. Kein Mitglied haftet auf Grund seiner Mitgliedschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

ARTIKEL III

Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1

Methoden der Geschäftstätigkeit

Zur Erfüllung ihres Zweckes ist die Gesellschaft ermächtigt,

a)

Vorhaben zu bestimmen und zu fördern, welche die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Durchführbarkeit und der Leistungsfähigkeit erfüllen, wobei die Vorhaben Vorrang genießen, die eines oder mehrere der vorliegenden Merkmale aufweisen:

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